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PV-AnlagenZwei Anlagen auf Einfamilienhaus und „Schuppen“: Umsatzsteuer bei Ertragsteuerbefreiung?

Abo-Inhalt11.03.20241 Min. Lesedauer

| Ein Leser betreibt eine PV-Anlage mit 15,3 kWp auf seinem privaten Einfamilienhaus und eine PV-Anlage mit zehn kWp auf dem dazugehörigen Schuppen. Ertragsteuerlich sind beide Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Die Einspeisevergütungen werden jedoch weiterhin zzgl. Umsatzsteuer vergütet. Der Leser will wissen, ob er diese noch ans Finanzamt abführen und Umsatzsteuererklärungen abgeben muss? |

Antwort | Auch wenn für Zwecke der Ertragsteuern die Steuerbefreiung gilt, besteht für Zwecke der Umsatzsteuer weiterhin ein Unternehmen i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG. Die umsatzsteuerlichen Pflichten sind daher zu erfüllen. Hierzu gehört neben der Abgabe von Erklärungen auch die Abführung der Umsatzsteuer. Die umfasst nicht nur die vom Netzbetreiber vergütete Umsatzsteuer auf Einspeisungen, sondern auch die Umsatzsteuer, die auf den erzeugten und privat verbrauchten Strom entfällt (Stichwort: Unentgeltliche Wertabgabe). Die Umsätze unterliegen auch nicht dem Nullsteuersatz, da er nur für die Lieferung der PV-Anlage, nicht aber für den Strom gilt (§ 12 Abs. 1 UStG).

Praxistipp | Um die Besteuerung des privat verbrauchten Stroms zu umgehen, ist zu prüfen, ob die PV-Anlagen zum Nullsteuersatz aus dem Unternehmen entnommen werden können. Sollen sämtliche umsatzsteuerliche Verpflichtungen vermieden werden, sollte ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung geprüft werden. Hierbei sollte allerdings der § 15a UStG-Zeitraum beachtet werden.

AUSGABE: SSP 10/2024, S. 4 · ID: 49956232

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