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WerbungskostenVerlorener Prozess um Arbeitszimmer: FG Münster bejaht WK-Abzug der Prozesskosten
| Vor das Finanzgericht ziehen lohnt sich. Das hat der jüngste Rechenschaftsbericht des BFH ergeben. 49 Prozent der Revisionen waren in 2023 nämlich erfolgreich. Doch selbst wenn man verliert, „ist nicht alles verloren“. Dann winkt zumindest der Werbungskostenabzug der Prozesskosten. Das hat das FG Münster in einem Prozess um die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers festgestellt. |
Darum ging es beim FG Münster
Im konkreten Fall wollte ein Steuerzahler Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Das Finanzamt lehnte das ab. Der Steuerzahler war sich seiner Sache aber sicher und wollte vors FG ziehen. Dazu besuchte er u. a. ein Seminar, in dem es darum ging, wie man erfolgreich vor einem FG klagt. Den Prozess verlor er zwar dann doch. Das FG Münster hat aber einen Teil der Prozesskosten als Werbungskosten anerkannt.
So begründet das FG den teilweisen Werbungskostenabzug
Es begründet das u. a. wie folgt: Nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG dürfen jedoch keine Aufwendungen abgezogen werden, die der persönlichen Lebensführung dienen, auch wenn sie gleichzeitig zur Förderung des Berufs erfolgen, es sei denn, die berufliche Verursachung überwiegt bei weitem die privaten Gesichtspunkte.
Nach der ständigen Rechtsprechung teilen Prozesskosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist danach, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstands des Verfahrens zu sehen ist. Aufwendungen für ein finanzgerichtliches Verfahren sind demnach Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, soweit sie im Zusammenhang mit den Einkünften stehen. Das gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Nach diesen Grundsätzen waren Kosten der Seminarteilnahme, der Akteneinsicht beim FG und die Gerichtsgebühren, soweit sie die Frage der Abzugsfähigkeit der Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten und damit die Ermittlung der Einkünfte des Klägers betreffen – unabhängig davon, dass sie nicht als Werbungskosten qualifiziert worden sind –, als Werbungskosten abzugsfähig. Da 37,18 Prozent des Streitwertes im Verfahren auf die Geltendmachung des Arbeitszimmers entfielen waren mithin auch 37,18 Prozent der Prozesskosten in Höhe von insgesamt 734,41 Euro als Werbungskosten abzugsfähig; in Summe also 273,05 Euro (FG Münster, Urteil vom 15.12.2023, Az. 12 K 1090/21 E, Abruf-Nr. 240046).
AUSGABE: SSP 5/2024, S. 10 · ID: 49950142