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Energetische GebäudesanierungIst der Batteriespeicher einer PV-Anlage nach § 35c EStG begünstigt?

Abo-Inhalt05.03.20242 Min. Lesedauer

| Die Fragen aus der SSP-Leserschaft rund um das Thema „Photovoltaik“ reißen nicht ab. Ein Leser, der im Jahr 2022 einen Batteriespeicher – der wird für die Warmwasseraufbereitung verwendet – für eine im Jahr 2021 ans Netz gegangene PV-Anlage installiert hat, fragt sich: Kann für den Speicher die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden und kann der Elektroinstallateur eine entsprechende Bescheinigung ausstellen? |

Antwort | Zunächst: Ja, der Elektroinstallateur könnte als Fachunternehmen i. S. v. § 2 Abs. 1 ESanMV eine Bescheinigung für § 35c EStG ausstellen. Die Frage ist aber vielmehr, ob der Batteriespeicher in den Anwendungsbereich des § 35c EStG fällt. Dazu gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen. Die Finanzverwaltung lehnt die Anwendung von § 35c EStG bisher kategorisch ab; auch in der Literatur ist diese Ansicht vorherrschend. Für einen kleinen Hoffnungsschimmer sorgte aber BFH-Richter Prof. Dr. Alois Nacke. Er ist der Auffassung, dass die Aufwendungen in ganz bestimmten Fällen nach § 35c EStG förderfähig sein müssten (NWB Nr. 17 vom 28.04.2023, S. 1.232). Denkbar wären wohl allenfalls Maßnahmen i. S. v. § 35c Abs. 1 Nr. 6 bis 8 EStG, also die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Letztlich ist die Frage nach der §35c-EstG-Begünstigung jedoch umstritten, sodass im Zweifel ein Klageverfahren geführt werden muss.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Erneuerung der Heizungsanlage: So machen Sie Kosten steuerlich optimal geltend“, SSP 5/2022, Seite 22 → Abruf-Nr. 48086480
  • Wie sehen Ihre Erfahrungen zu dem Thema aus? Konnten Sie das Finanzamt vielleicht überzeugen und haben die Steuerermäßigung für einen Batteriespeicher erhalten? Dann teilen Sie Ihre Erfahrungen und Argumentationen gerne mit der SSP-Redaktion. Wir freuen uns über Ihre Zuschriften an ssp@iww.de

ID: 49936017

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