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Doppelter HaushaltHaupt- und Zweitwohnung liegen nur 30 km auseinander: Keine doppelte Haushaltsführung
| Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Haupt- und Zweitwohnung nur 30 km auseinanderliegen. Das hat das FG Münster klargestellt. |
Das FG führt u. a. aus: Nach der Rechtsprechung des BFH ist der eigene Hausstand grundsätzlich am Beschäftigungsort belegen, wenn dieser es dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, wovon bei Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen ist. Die Entscheidung darüber, ob die fragliche Wohnung so zur Arbeitsstätte gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. ... Dabei ist naturgemäß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal. Denn eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung bestimmt das EStG nicht. Sie können sich deshalb in Ausnahmefällen sogar in derselben politischen Gemeinde befinden (BFH, Urteil vom 16.11.2017, Az. VI R 31/16; BFH-Urteil vom 16.01.2018, Az. VI R 2/168). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers im Streitfall nicht auseinander. Denn er kann seine Arbeitsstätte in E von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand in S aus mit dem Pkw ausweislich des Google Maps-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen (FG Münster, Urteil vom 06.02.2024, Az. 1 K 1448/22 E, Abruf-Nr. 240047).
- Beitrag „Angemessene Zweitwohnung: Welche Fragen noch offen und welche beantwortet sind“,SSP 12/2023, Seite 10 → Abruf-Nr. 49752712
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