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SBStiftungsBrief

Stiftungsrechtsstreit/Klagebefugnisse So lässt sich Streit zwischen Destinatären, Anfallberechtigten und Finanzamt gerichtlich klären

Top-BeitragAbo-Inhalt16.04.20255346 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Dr. Caroline Krezer, Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

| In einer Stiftung kann es zu Konflikten mit Destinatären und Anfallberechtigten sowie mit dem Finanzamt kommen. SB erläutert nachfolgend, welche Streitigkeiten mit Destinatären und Anfallberechtigten entstehen können und wie die Stiftung in diesem Fall für ihre Rechte einstehen kann. Außerdem nimmt SB Streitigkeiten mit dem Finanzamt in den Blick und zeigt, wie sich eine gemeinnützige Stiftung gegen für sie nachteilige Bescheide des Finanzamts wehren kann. |

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Was bei Streitigkeiten mit Destinatären gilt

Es sind viele Konstellationen denkbar, in denen Destinatäre entweder mit der Stiftungsbehörde oder mit der Stiftung selbst in Konflikt geraten und die Destinatäre ihre (vermeintlichen) Rechte gerne gerichtlich durchsetzen möchten.

Streitigkeiten im Errichtungsverfahren

Das Stiftungsrecht schützt die Stiftung selbst und nicht die Destinatäre, obwohl sie von der Stiftung gefördert werden. Destinatäre haben daher im Regelfall keine Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Beispiel

Stifterin A möchte eine Familienstiftung errichten, die ihre Angehörigen fördern soll. Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung nicht an, weil die Satzung der Stiftung noch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Tochter T der Stifterin benötigt dringend Geld aus der Stiftung und ist der Meinung, dass die Stiftungssatzung anerkennungsfähig ist.

Ergebnis: T hat in diesem Fall kein Recht, die Stiftungsbehörde auf Anerkennung der Familienstiftung zu verklagen, weil sie „nur“ Destinatärin ist.

Streitigkeiten über Satzungsänderungen

Auch wenn ein Destinatär z. B. durch eine durch die Organe beschlossene Satzungsänderung seine Rechtsstellung als Begünstigter verliert, kann er gegen die Genehmigung der Satzungsänderung nicht gerichtlich vorgehen. Ihm fehlt die Klagebefugnis.

Beispiel

Stifterin A errichtet eine Familienstiftung, die ihren Ehemann und ihre Kinder fördern soll. In der Satzung der Stiftung sieht sie vor, dass der Stiftungsvorstand ihren Ehemann durch Satzungsänderung als Destinatär ausschließen muss, wenn die Ehe beendet wird. Nach der Scheidung beschließt der Vorstand der Stiftung die Satzungsänderung und legt sie der Stiftungsbehörde zur Genehmigung vor.

Diese genehmigt die Satzungsänderung. Der Ex-Mann der Stifterin meint, dass die Satzungsänderung unwirksam sei und möchte dagegen gerichtlich vorgehen.

Ergebnis: Da das Stiftungsrecht nur die Stiftung und nicht ihn als (ehemaligen) Destinatär schützt, hat er im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren keine Widerspruchs- und Klagebefugnis. Er kann daher keine Anfechtungsklage gegen die Genehmigung der Satzungsänderung gegenüber der Stiftungsbehörde erheben. Möglich ist allerdings, dass er auf dem Zivilgerichtsweg gegen die Stiftung klagt und so versucht, den Stiftungsvorstand zu zwingen, die Satzungsänderung rückgängig zu machen. Da die Satzung hier eindeutig vorsieht, dass der Ex-Mann nach einer Scheidung als Destinatär ausgeschlossen werden muss, hat die Klage jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Es gibt auch den Fall, in dem die Stiftungsbehörde allerdings selbst etwa die Satzung geändert oder die Stiftung aufgehoben hat, also ohne, dass die zuständigen Stiftungsorgane einen Beschluss dazu gefasst haben. Dann kann den betroffenen Destinatären ausnahmsweise eine Widerspruchs- und Klagebefugnis zukommen, wobei in jedem Fall die individuelle Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten zu prüfen ist.

Streitigkeiten über Zuwendungen der Stiftung

Gewährt die Satzung einem Destinatär einen klagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen, der ihm von den zuständigen Organen verwehrt wird, kann der Destinatär diesen mittels Leistungsklage vor dem Zivilgericht verfolgen.

Beispiel

In der Satzung der Familienstiftung ist vorgesehen, dass jedes Kind 1.000 Euro pro Monat aus der Stiftung erhält. Der Vorstand weigert sich, der Tochter T dies auszuzahlen.

Ergebnis: T kann ihren Anspruch vor dem Zivilgericht einklagen.

Ist in der Satzung nur ein abstrakter Anspruch, nicht aber die konkrete Höhe der Zuwendung festgelegt, kann der Destinatär im Wege der sog. Stufenklage

Praxistipp | Möchte ein Stifter verhindern, dass die Destinatäre einen klagbaren Anspruch auf Zuwendungen der Stiftung haben, muss er in der Satzung ausdrücklich normieren, dass Destinatären kein solcher klagbarer Anspruch zusteht und dass dieser auch nicht durch wiederholte Zuwendungen begründet wird.

  • zunächst einen Auskunftsanspruch geltend machen, um die Höhe des Anspruchs herauszufinden, und
  • dann die Stiftung auf den entsprechenden Betrag verklagen.

Was bei Streitigkeiten mit Anfallberechtigten gilt

Anfallberechtigte sind Personen oder Organisationen, die in der Satzung als Empfänger des Gesamtvermögens der Stiftung bestimmt werden, sollte die Stiftung aufgehoben oder aufgelöst werden.

Beispiel

Die Satzung der Familienstiftung F sieht vor, dass, wenn die Stiftungsorgane die Auflösung der Stiftung beschließen, die gemeinnützige Stiftung X das gesamte Vermögen der F erhalten soll. Der Vorstand der F überweist das Vermögen aber stattdessen der Stiftung Y.

Ergebnis: Die Stiftung X kann sich in diesem Fall zivilgerichtlich gegen die unrechtmäßige Überweisung wehren.

Anfallberechtigte, deren Position etwa durch eine Satzungsänderung verschlechtert wird, können vor dem Zivilgericht dagegen klagen. Denn sie haben als in der Satzung Benannte von Beginn an ein Anwartschaftsrecht auf Auskehrung eines möglichen Liquidationsüberschusses.

Was bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt gilt

Gemeinnützige Stiftungen erhalten zum Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit einen sog. Freistellungsbescheid. Dieser bestätigt, dass die Stiftung aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit steuerbegünstigt ist. Der Bescheid befreit die Stiftung von bestimmten Steuerpflichten, wie der Körperschaft- und Gewerbesteuer, sofern sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient.

Erhält eine gemeinnützige Stiftung keinen Freistellungsbescheid und ist der Stiftungsvorstand der Meinung, dass die Stiftung eigentlich freigestellt werden müsste, muss der Vorstand sich gegen diese Entscheidung mittels Einspruchs und im finanzgerichtlichen Verfahren durch Erhebung einer Anfechtungsklage wehren. Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann die Stiftung die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids beantragen.

Darüber hinaus sieht § 60a AO ein besonderes Feststellungsverfahren vor, in dem geprüft wird, ob die Stiftungssatzung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt. Der Bescheid ist ein sog. Grundlagenbescheid. Gegen die Ablehnung der Erteilung dieses Bescheids kann die Stiftung Einspruch einlegen und gegen die abschlägige Einspruchsentscheidung Verpflichtungsklage erheben. Wurde der Freistellungsbescheid hingegen nach seiner ursprünglichen Gewährung vom Finanzamt aufgehoben, kann die Stiftung dagegen mittels Einspruchs und Anfechtungsklage vorgehen. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Finanzamts ist im Wege der einstweiligen Anordnung einzuholen.

Weiterführende Hinweise
  • Krezer, in: Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Auflage 2024, Kapital 10
  • Beitrag „Rechtsstreitigkeiten in Stiftungen: Diese Konflikte birgt die Errichtungsphase“, SB 3/2025, Seite 55 → Abruf-Nr. 50283669
  • Beitrag „So lässt sich Streit um Rechte und Pflichten von Organmitgliedern in Stiftungen gerichtlich klären“, SB 4/2025, Seite 63 → Abruf-Nr. 50353232

AUSGABE: SB 5/2025, S. 83 · ID: 50388558

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