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SpendenSo lässt sich der Verkauf von Sachspenden steuergünstig gestalten
| Der Verkauf von Sachspenden kann eine interessante Einnahmequelle für gemeinnützige Einrichtungen sein. Denn vielfach ist es leichter, Sachspenden zu akquirieren als Geldspenden. Allerdings stellt die Verwertung von Sachspenden vor Probleme. Eine Sammlung von Sachspenden für den Verkauf schließt nach Meinung der Finanzverwaltung den Spendenabzug aus. Und die Erlöse fallen regelmäßig in den steuerpflichtigen Bereich. Steuergünstigere Gestaltungen sind deshalb gefragt. SB liefert Gestaltungsideen. |
Inhaltsverzeichnis
- Verwertung der Spenden als Zweckbetrieb
- Fall 1: Sachspenden über Lotterien oder Tombolas verwerten
- Fall 2: Weitergabe an andere gemeinnützige Einrichtungen
- Fall 3: Weiterverkauf an andere gemeinnützige Einrichtung
- Fall 4: Weiterverkauf als „besonderer Satzungszweck“
- Sachspendenverkauf als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb
- Modell: Verkauf von Sachspenden aus Privatvermögen
- Sachspenden aus dem Betriebsvermögen
Verwertung der Spenden als Zweckbetrieb
Wie erwähnt fallen die Einnahmen aus dem Spendenverkauf regelmäßig in den steuerpflichtigen Bereich. Steuerfreie Einnahmen des ideellen Bereichs werden ertragsteuerpflichtig – zumindest bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze. Im Einzelfall kann das Zu-Geld-Machen der Sachspenden ein Zweckbetrieb sein; nämlich dann, wenn die Erlöse im Zweckbetrieb verwendet werden. Dann befindet man sich wieder im steuerbegünstigten Bereich, womit das Zweckbindungsgebot für Spenden eingehalten wird und eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden darf. Folgende vier Fälle kommen in Frage:
- 1. Die Verwendung der Sachspenden als Sachpreise in einer steuerbegünstigten Lotterie oder Tombola.... in bestimmten Fällen steuer- begünstigt sein
- 2. Die Weitergabe an eine andere Einrichtung.
- 3. Ein Weiterverkauf als sog. Selbstkostenzweckbetrieb.
- 4. Der Verkauf im Rahmen besonderer Satzungszwecke, z. B.
- zu niedrigen Preisen an wirtschaftlich Hilfsbedürftige (z. B. Kleiderkammern oder „Sozialkaufhäuser“),
- die Aufarbeitung von Spenden in Behindertenwerkstätten und deren Weiterverkauf oder
- im Rahmen von Integrationsprojekten.
Wichtig | Eine systematische Verwertung von Spenden wird vor allem im Rahmen mildtätiger Zwecke möglich sein. Hier darf aber wegen des Gewinnerzielungsverbots die Mittelerwirtschaftung nicht im Vordergrund stehen.
Fall 1: Sachspenden über Lotterien oder Tombolas verwerten
Lotterien und Tombolas sind eine gängige Möglichkeit, im Rahmen von Veranstaltungen Mittel zu erwirtschaften. Der große Vorzug dabei: Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, sind sie ein Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 6 AO. Dazu muss die Lotterie oder Tombola von den zuständigen Behörden genehmigt worden bzw. wegen der geringen Losverkaufssumme genehmigungsfrei sein.
In dem Fall schadet es auch nicht, wenn die Lotterie im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, z. B. bei einer Festveranstaltung, abgehalten wird. Voraussetzung für die Behandlung als Zweckbetrieb ist, dass der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
In diesem Fall sind Zuwendungsbestätigungen möglich
Gemeinnützige Organisationen können also für Preise, die als Sachspenden von Firmen und Privatpersonen kommen, Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Auch Gutscheine örtlicher Einzelhändler und Dienstleister können als Spenden behandelt werden. Sie gelten ebenfalls als Sachspenden, wenn sie nicht in Geld umwandelbar sind. Ausschlaggebend für den Spendenabzug ist hier aber nicht, wann der Gutschein an den Verein übergeben wurde, sondern der Zeitpunkt der Einlösung (Entnahme der Ware etc.).
In diesem Fall sind Zuwendungsbestätigungen nicht möglich
Erfolgen Sachspenden zu einer Tombola, die einen Werbeeffekt bzw. Werbeaufdruck haben, ist die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nicht zulässig. Denn hier erfolgt eine Gegenleistung an den Zuwendungsgeber, die Spende ist also nicht mehr unentgeltlich. Das gilt allerdings nur, wenn die Werbeleistung über die bloße öffentliche Nennung und Ehrung des Spenders hinausgeht. Bei der Ziehung die jeweiligen Spender der Sachpreise zu nennen, wäre also ohne Schaden für den Spendenabzug.
Der Verkaufspreis der Lose kann nicht als Spende behandelt werden, weil dem Kaufpreis eine Gegenleistung (Gewinnaussicht) gegenübersteht. Auch eine Aufteilung des Lospreises in Entgelt- und Spendenanteil ist grundsätzlich nicht möglich.
Wichtig | Soweit eine genehmigte Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer freigestellt ist, unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf der Lose grundsätzlich der Umsatzsteuer. Nach Ansicht von Finanzverwaltung und Rechtsprechung gilt hier der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG – zumindest bis zu einer Losverkaufssumme von 40.000 Euro, was der Genehmigungsobergrenze entspricht.
Fall 2: Weitergabe an andere gemeinnützige Einrichtungen
Kann eine gemeinnützige Einrichtung Sachspenden nicht annehmen, weil sie dafür keinen Verwendungszweck hat, kommt eine Weitergabe an andere steuerbegünstigte Organisationen in Frage. Das kann uneingeschränkt geschehen, wenn die Weitergabe unentgeltlich erfolgt.
Solange die Mittelsammlung für andere Einrichtungen nicht alleiniger Zweck ist, braucht die gemeinnützige Einrichtung dafür auch keine besondere Satzungsregelung (als „Förderkörperschaft“). Das regelt § 58 Nr. 1 AO.
Praxistipp | Die Weitergabe der Sachspende sollte aber mit dem Spender abgestimmt werden. Zwar hat er keinen Rückgabeanspruch, wenn er mit der Spende keine ausdrückliche Verwendungsauflage verbunden hat. In der Regel erwartet der Spender aber, dass seine Spende direkt beim Empfänger verwendet wird. |
Fall 3: Weiterverkauf an andere gemeinnützige Einrichtung
Die Finanzverwaltung hat mit dem Konstrukt des „Selbstkostenzweckbetriebs“ eine Möglichkeit geschaffen, nach der die Weitergabe von Gegenständen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen auch entgeltlich erfolgen kann, ohne dass es zu einer Mittelfehlwendung oder ertragsteuerlichen Folgen kommt. Nach Ziffer 7 zu § 58 AEAO liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn die Überlassung von Nutzungen, die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen lediglich gegen Kostenübernahme erfolgt.
Regelung im AEAO gilt auch für Sachspenden
Die Finanzverwaltung hat zwar nicht bestätigt, dass das auch für Sachspenden gilt, für die eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde. Sie geht aber von einer Sphärenzuordnung zum steuerbegünstigten Bereich aus.
Sachspende muss zu Eigenkosten weitergegeben werden
Die Weitergabe der Sachspenden muss dabei zu Eigenkosten erfolgen. Die Finanzverwaltung spricht in diesem Zusammenhang von „Kostenübernahme“ bzw. „entstandenen Kosten“. Wie diese Kosten ermittelt werden, definiert sie nicht näher. Bei Sachspenden entstehen natürlich keine Eigenkosten. Grundsätzlich wäre aber der Verkehrswert anzusetzen, weil der dem tatsächlichen Vermögensabfluss entspricht.
Wichtig | Ein solcher Verkauf von Sachspenden ist aber umsatzsteuerbar. Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für Zweckbetriebe wird hier nicht greifen, weil die in dieser Regelung genannten Einschränkungen nach der strengen Auslegung des BFH nicht erfüllt sein werden.
Fall 4: Weiterverkauf als „besonderer Satzungszweck“
Während die beiden o. g. Fälle für den steuerbegünstigten Weiterkauf von Sachspenden grundsätzlich bei allen gemeinnützigen Einrichtungen möglich sind, kommen weitere Zweckbetriebe für den Verkauf von Waren nur bei bestimmten Satzungszwecken in Frage.
Sachspendenverkauf ist Satzungszweck der Einrichtung
Sprich: In diesen Fällen geht es nicht um die bloße Mittelerwirtschaftung oder das gelegentliche Zu-Geld-Machen von Sachspenden. Vielmehr ist der Verkauf von Sachspenden Bestandteil der Satzungszwecke der Einrichtung.
Typische Anwendungsfälle
Im Einzelfall vorliegen kann ein Zweckbetrieb als
- Beschäftigungsgesellschaft, d. h. eine Verkaufsstelle, in der Personen zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden,
- Einrichtung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
- Werkstatt für Behinderte, wenn die Sachen vor dem Verkauf aufgearbeitet werden,
- Integrationsprojekt oder
- Einrichtung der Wohlfahrtspflege.
Sachspendenverkauf einer Beschäftigungsgesellschaft
Beim Sachspendenverkauf einer Beschäftigungsgesellschaft ist der Verkauf selbst nicht unmittelbar zweckbezogen, sondern bezieht sich nur mittelbar auf die Satzungstätigkeit – als Arbeitsfeld für die Weiterbildung oder berufliche Integration der dort beschäftigen Personen. Da hier teils eine Reihe von Auflagen erfüllt sein müssen, werden solche Verkaufstätigkeiten nur für wenige Einrichtungen relevant sein.
Sachspendenverkauf einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege
Einen allgemeineren Fall stellt nur der Verkauf im Rahmen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege dar. Hier wird der systematische Verkauf von Waren – unabhängig davon, wie diese beschafft werden – über feste Verkaufsstellen meist unter den Begriffen „Sozialkaufhaus“ oder „Charity Shop“ geführt.
Solche Verkaufseinrichtungen sind als Zweckbetriebe nach § 55 AO begünstigt, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen hilfebedürftigen Personen nach § 53 AO zugutekommen. Weil die Hilfebedürftigkeit nachgewiesen werden muss und der Verkauf „nicht des Erwerbs wegen“ erfolgen darf, kommt diese Zweckbetriebsregelung für eine gelegentliche Verwertung von Sachspenden aber kaum in Frage.
Sachspendenverkauf als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb
Werden Sachspenden außerhalb der genannten Zweckbetriebe zu Geld gemacht, ist der Verkauf regelmäßig ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Spendenabzug ist dann ausgeschlossen, d. h. die Einrichtung darf für die Sachspenden keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Wird die Umsatzfreigrenze überschritten?
Vielfach entstehen aber selbst dann keine steuerlichen Folgen für die gemeinnützige Einrichtung. Bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer ist das der Fall, wenn die Gesamtumsätze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro nicht übersteigen. Umsatzsteuerlich gilt die Kleinunternehmergrenze von aktuell 25.000 Euro (bis 2024: 22.000 Euro).
Gelegentlicher Verkauf von Sachspenden als „Positivausnahme“
Eine Ausnahme stellt ein gelegentlicher Verkauf dar. Wie der Verkauf anderer Sachvermögensgegenstände aus der ideellen Sphäre bleibt er steuerfrei, solange er nicht nachhaltig erfolgt (BFH, Urteil vom 09.09.1993, Az. V R 24/89). Im Einzelfall hat ein solcher Verkauf dann weder ertrag- noch umsatzsteuerliche Folgen.
Wichtig | Werden Sachspenden für den Verkauf gesammelt, wird man aber von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgehen müssen. Dass die veräußerten Gegenstände nicht entgeltlich erworben wurden oder keine Gewinne erzielt werden, dürfte für diese Einstufung keine Rolle spielen.
Modell: Verkauf von Sachspenden aus Privatvermögen
Weil der Einzelverkauf von Gegenständen aus dem privaten Vermögen für den Verkäufer regelmäßig nicht ertrag- oder umsatzsteuerpflichtig ist, bietet sich statt des Sammelns von Sachspenden an, lediglich den Verkauf zu organisieren und den Verkaufserlös als Geldspende zu behandeln.
Ein gängiges Verfahren sind hier Auktionen – vielfach über digitale Plattformen. Der Einlieferer verkauft die Gegenstände im eigenen Namen und spendet den Verkaufserlös. Möglich ist auch, dass der Kaufbetrag direkt an die gemeinnützige Einrichtung bezahlt wird. Dabei muss in den Verkaufsbedingungen klargestellt werden, dass der Verkauf im Namen und auf Rechnung Dritter erfolgt. Es liegt dann ein ertrag- und umsatzsteuerlich neutraler durchlaufender Posten vor.
Die gemeinnützige Einrichtung kann in diesem Fall auch Spendenbescheinigungen ausstellen. Von Vorteil ist dabei insbesondere, dass dann eine Geldspende vorliegt – und die Wertermittlung bei Sachspenden entfällt.
Wichtig | Spender ist dann aber der Verkäufer. Beim Käufer fehlt es nämlich am für den Spendenabzug erforderlichen Vermögensabfluss – er erhält ja einen Gegenwert in Form der Kaufsache.
Praxistipp | Es gibt Spendenplattformen im Internet, die solche Charity- Auktionen anbieten. |
Sachspenden aus dem Betriebsvermögen
Werden Sachspenden verkauft, die aus dem Betriebsvermögen des Spenders stammen, entsteht für das Unternehmen kein steuerlicher Vorteil, weil es die Entnahme aus dem Betriebsvermögen als unentgeltliche Wertabgabe versteuern muss. Ertrag- und umsatzsteuerlich wird die Sachspende also wie ein Umsatz behandelt. Durch die Umsatzsteuer entsteht für das Unternehmen sogar eine zusätzliche Belastung.
Mit diesem Argument sollten sich Unternehmen überzeugen lassen, die Waren statt als Sachspende zu einem deutlich geminderten Verkaufspreis an die gemeinnützige Einrichtung abzugeben. Einem Verkauf der Gegenstände durch die gemeinnützige Einrichtung steht dann nichts im Wege. Der Einkaufspreis mindert als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Erlös des Geschäftsbetriebs.
- Beitragsserie „(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts“: Teil 1 in SB 10/2024, Seite 195 → Abruf-Nr. 50122429, Teil 2, SB 11/2024, Seite 211 → Abruf-Nr. 50168068; Teil 3, SB 12/2024, Seite 233 → Abruf-Nr. 50186977; Teil 4, SB 1/2025, Seite 11 → Abruf-Nr. 50235087; Teil 5, SB 2/2025, Seite 23 → Abruf-Nr. 50258935; Teil 6, SB 3/2025, Seite 46 → Abruf-Nr. 50186979; Teil 7, SB 4/2025, Seite 72 → Abruf-Nr. 50265917
AUSGABE: SB 5/2025, S. 93 · ID: 50186960