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SBStiftungsBrief

RücklagenRechnungslegung von Stiftungen: Der Eigenkapitalausweis nach neuem Stiftungsrecht

Abo-Inhalt08.04.20253263 Min. LesedauerVon Holger Averbeck, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Partner, CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Münster

| Mit der Reform des Stiftungsrechts wurde auch das Stiftungszivilrecht zum 01.07.2023 umfassend reformiert und es wurden neue Begrifflichkeiten eingeführt. Dies wirkt sich auch auf die Eigenkapitalgliederung einer bilanzierenden Stiftung aus. Vor diesem Hintergrund hat das Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) eine Anpassung der Eigenkapitalgliederung für bilanzierende Stiftungen vorgenommen. SB hat die Einzelheiten für Sie nachfolgend zusammengefasst. |

Das sind die Vorgaben zur Rechnungslegung von Stiftungen

Nach der Reform des Stiftungsrechts gibt es nun erstmalig bundesweit einheitliche Regelungen zu bestimmten Fragen des Stiftungsrechts. Entsprechende bundesweite detaillierte Vorgaben für die Rechnungslegung von Stiftungen liegen jedoch weiterhin nicht vor. Somit müssen hier weiterhin die unkonkreten Vorschriften der §§ 259, 260 BGB zur Rechenschaftspflicht herangezogen werden.

Zudem sind landesspezifische Stiftungsgesetze zu beachten. Nach diesen Regelungen sind grundsätzlich Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen oder Jahresabschlüsse für Stiftungen zu erstellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Stiftungen aber auch die Verpflichtung, eine Bilanz zu erstellen. So müssen Stiftungen, die die handelsrechtliche Kaufmannseigenschaft i. S. v. § 1 HGB erfüllen, die Rechnungslegungsvorgaben der §§ 238 ff. HGB beachten. Ebenso führen branchenspezifische Vorgaben, wie z. B. nach der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV), der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) oder der Werkstättenverordnung (WVO), zu einem nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellenden Jahresabschluss.

Empfehlung des IDW zur Rechnungslegung von Stiftungen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) empfiehlt in seiner Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen einen nach den Vorgaben des HGB aufgestellten Jahresabschluss, der mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Bei den nachfolgenden Ausführungen wird insbesondere Bezug auf die Regelungen nach IDW RS FAB 5 (Stand: 28.08.2024) genommen.

Die Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sollte sich nach den §§ 266, 275 HGB richten, wobei rechtsformspezifische Besonderheiten zu beachten sind.

Die Eigenkapitalgliederung des IDW im Einzelnen

Das IDW sieht nun eine neue Struktur des Eigenkapitals vor, die die Unterscheidung zwischen Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen berücksichtigt. Diese Unterscheidung ist durch die Stiftungsrechtsreform eingeführt worden.

Konkret schlägt das IDW für das Eigenkapital der bilanzierenden Stiftung folgende Gliederung vor:

Gliederung des Eigenkapitals der bilanzierenden Stiftung

A.

Eigenkapital

I.

Grundstockkapital

    • 1.

Errichtungskapital

    • 2.

Zustiftungskapital

    • 3.

Zuführungskapital

II.

Verbrauchskapital

III.

Kapitalrücklage

IV.

Ergebnisrücklagen

V.

Umschichtungsergebnisse

VI.

Ergebnisvortrag

Bestandteile des Eigenkapitals von Stiftungen

Im Folgenden werden die einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals erläutert:

Grundstockkapital

Das Grundstockkapital zeigt das bei Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt eingebrachte Grundstockvermögen einer Stiftung. Dieses Vermögen unterliegt der Pflicht zur Kapitalerhaltung. Nach dem im Zuge der Stiftungsrechtsreform eingeführten § 83b BGB gehören zum Grundstockvermögen

  • das gewidmete Vermögen,
  • das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
  • das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

Die Unterkategorien innerhalb des Grundstockkapitals (Errichtungskapital, Zustiftungskapital, Zuführungskapital) ermöglichen eine genaue Nachverfolgbarkeit und Verwaltung von ursprünglichen Stiftungsmitteln und zusätzlichen Vermögenszuführungen:

  • Das Errichtungskapital umfasst das bei Errichtung der Stiftung vom Stifter übertragene (gewidmete) Vermögen.
  • Das Zustiftungskapital resultiert aus zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft übertragenem Vermögen des Stifters oder eines Dritten (Zustiftungen).
  • Aus weiterem dauerhaft zur Verfügung stehenden Kapital (Kapitalrücklage sowie langfristige Rücklagen) kann Zuführungskapital gebildet werden. Dieses ist dann als solches unter dem Grundstockkapital auszuweisen.

Verbrauchskapital

Verbrauchskapital umfasst ein nach Willen der Stifter nach bestimmten Vorgaben planmäßig zu verbrauchendes Kapital. Es ist daher auch nicht dauerhaft zu erhalten.

Kapitalrücklage

Als Kapitalrücklage sind nach Auffassung des IDW sonstige Zuwendungen von außen auszuweisen, die nicht in das Grundstock- oder das Verbrauchskapital geleistet werden. Die Zuwendungen dienen der Stärkung der Eigenkapitalbasis der Stiftung.

Ergebnisrücklagen

Die Ergebnisrücklagen einer Stiftung entsprechen inhaltlich den Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB. Sie können nur aus Jahresüberschüssen und Ergebnisvorträgen gebildet werden und stellen somit eine Innenfinanzierung der Stiftung dar. Eine Untergliederung der Ergebnisrücklagen (z. B. gemäß der Rücklagendotierung nach Projekten oder Zweckbestimmungen) kann hilfreich sein.

Setzt die Stiftung das Konzept der realen Kapitalerhaltung um, so sind entsprechend zu bildende Kapitalerhaltungsrücklagen (gesondert) in den Ergebnisrücklagen zu zeigen.

Umschichtungsergebnisse

Der Posten Umschichtungsergebnisse umfasst die Ergebnisse aus Umschichtungen des Grundstockvermögens. Die Umschichtungsergebnisse betreffen Wertveränderungen des Grundstockvermögens, die sich bspw. aus Abschreibungen oder Zuschreibungen ergeben können. Daher kann auch ein negativer Ausweis infrage kommen.

Ergebnisvortrag

Der Ergebnisvortrag ergibt sich aus dem Jahresergebnis der Stiftung nach Rücklagenveränderungen (Einstellung in bzw. Entnahmen aus den Ergebnisrücklagen oder dem Posten Umschichtungsergebnisse). Ein Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr ist einzubeziehen. Der Ergebnisvortrag entspricht somit dem Gewinn- bzw. Verlustvortrag nach § 266 Abs. 3 HGB.

Fazit | Die neue Eigenkapitalgliederung des IDW ist hauptsächlich auf die Stiftungsrechtsreform zurückzuführen. Sie stellt klar, welches Vermögen zur ungeschmälerten Erhaltung bestimmt ist (Grundstockkapital) und welches für die Zweckerfüllung verbraucht werden darf (Verbrauchskapital). Diese Untergliederung erleichtert aber auch die interne und externe Rechnungslegung und bietet auch eine bessere Grundlage für die Überwachung und das Management der finanziellen Ressourcen der Stiftung. Die neue Eigenkapitalgliederung wird für den Jahresabschluss 2025 empfohlen.

AUSGABE: SB 5/2025, S. 89 · ID: 50314143

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