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Spenden(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts –Sponsoring im Blick
| Jede Stiftung freut sich über Spenden, die ihr zugewandt werden. Hier gilt es jedoch für den Stiftungsvorstand, die gesetzlichen Grundlagen und auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu kennen, um Haftungsgefahren zu vermeiden. SB zeigt in einer Beitragsserie die Besonderheiten bei Spenden an Stiftungen. In diesem fünften Teil stellt SB den besonderen Fall des Sponsorings vor. Sponsoring ist eine gute Möglichkeit für Stiftungen, an finanzielle Mittel zu kommen. Aber auch hier lauern steuerliche Fallstricke. SB nimmt deshalb die Vorgaben der Finanzverwaltung zum Sponsoring in den Blick. |
Das versteht man unter Sponsoring
Unter Sponsoring versteht man nach der Definition der Finanzverwaltung üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Mit Sponsoring verfolgen die Unternehmen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.
Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag). Im Sponsoring-Vertrag sind Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt (BMF, Schreiben vom 18.02.1998, Az. IV B 2 – S 2144 – 40/98, Abruf-Nr. 130560).
Das gilt steuerlich bei der Stiftung
Sponsert nun ein Unternehmen eine Stiftung, kommt es für die steuerliche Beurteilung bei der Stiftung darauf an, ob und wie sich die Stiftung an der Werbeleistung des Unternehmens beteiligt. Dazu lassen sich im Wesentlichen drei Fälle unterscheiden.
1. Fall: Keine Gegenleistung durch die Stiftung
Keine steuerlichen Folgen bei der Stiftung hat das passive Sponsoring. Weist die Stiftung als Empfängerin z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hin, liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind auch nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen (AEAO Ziff. 9 zu § 64 Abs. 1). Es handelt sich vielmehr um Einnahmen des ideellen Bereichs. Solche Sponsorships bleiben auch umsatzsteuerlich unbeachtlich (UStAE, Abschn. 1.1, Abs. 23).
Beispiel |
Wird der Sponsor lediglich dankend erwähnt ... ... bleiben die Einnahmen bei der Stiftung steuerfrei Bereich. Auch umsatzsteuerlich ist das ohne Folgen. |
Wichtig | Der Hinweis auf den Sponsor kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen – das muss jedoch ohne besondere Hervorhebung sein (AEAO, Ziff. 9, Abs. 2 zu § 64). Wann aus dem Hinweis auf den Spender durch „besondere Hervorhebung“ eine werbende Gegenleistung wird, ist noch nicht geklärt und hängt vom Einzelfall ab.
Praxistipp | Von der Nennung des Sponsors darf keine nennenswerte Werbewirkung ausgehen. Die Stiftung muss die Hinweise also dezent gestalten, damit ihre Leistung nicht als werbende Gegenleistung gesehen wird. Erwartet das Unternehmen umfängliche Werbeleistungen von der Stiftung, ist dieser Rahmen regelmäßig überschritten. |
2. Fall: Duldung oder Überlassung durch die Stiftung
Duldet die Stiftung nur und/oder gestattet dem Sponsor, ihr Logo zu nutzen, wirkt sie nicht aktiv an der Werbung mit. Die Einnahmen werden der Vermögensverwaltung zugeordnet. Dies hat zur Folge, dass die Einnahmen ertragsteuerfrei sind. Die Leistung der Stiftung unterliegt jedoch der Umsatzsteuer. Nach UStAE 1.1 Abs. 23 S. 4 zu § 1 UStG wird in diesem Fall von einer Leistung der Stiftung an den Sponsor ausgegangen.
Abwandlung des Beispiels |
... umsatzsteuerlich relevant Ergebnis: Die Stiftung erbringt keine echte Werbeleistung. Sie überlässt nur Rechte am Logo für kommerzielle Zwecke. Dies fällt in den Bereich der Vermögensverwaltung. Die Einnahmen sind ertragsteuerfrei, aber nicht umsatzsteuerfrei. |
Wichtig | Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass hier der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent Anwendung findet (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Im Hinblick auf den ermäßigten Steuersatz ist aber Vorsicht geboten: Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Leistung der Stiftung vor (BMF, Schreiben vom 25.07.2014, Az. IV D 2 – S 7100/08/10007: 003, Abruf-Nr. 151351). Daneben legt der BFH in seinem Urteil vom 20.03.2014 den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs weit aus (Az. V R 4/13, Abruf-Nr. 142200). Umfasst sei jegliche unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG. Aufgrund der gebotenen umsatzsteuerrechtlichen Betrachtung läge eine Vermögensverwaltung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 2 UStG i. V. m. § 64 Abs. 1 AO und § 14 S. 1 und 3 AO nur bei nichtunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeiten vor, wie dem bloßen Halten von Gesellschaftsanteilen.
Im Urteilsfall wurden Sportanlagen unentgeltlich überlassen, was nach Ansicht des BFH bereits dem Grunde nach eine steuerbare Leistung gegen Entgelt und eben keine Vermögensverwaltung darstellt. Diese Grundsätze könnten hier übertragen werden. Bislang gibt es seitens der Finanzverwaltung keine eindeutigen Hinweise bezüglich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, sodass im Rahmen einer Sponsoringvereinbarung der eindeutige Hinweis aufgenommen werden sollte, dass die vereinbarte Leistung des Sponsors netto zu verstehen ist und die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe anfällt.
Musterformulierung / Gestaltung der Sponsoringvereinbarung |
... das entsprechend umsetzen |
Sofern im Nachhinein die Finanzverwaltung zu der Auffassung gelangt, dass hier nicht der ermäßigte, sondern der Regelsteuersatz anzuwenden ist, könnte die Stiftung dies dem Sponsor nachberechnen.
3. Fall: Aktive Mitwirkung der Stiftung an der Werbung
Eine echte Werbeleistung liegt vor, wenn die Nennung des Sponsors mit einer konkreten Werbeaussage (Produktwerbung) verbunden ist. Das gilt besonders, wenn bestimmte Produkte benannt werden und nicht nur das Unternehmen. Die Stiftung muss den erhaltenen Geldbetrag dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen und ist damit umsatzsteuerpflichtig. Denn eine besondere Hervorhebung des Sponsors oder eine Verlinkung auf die Webseite des Sponsors führt zu einem Leistungsaustausch und ist daher eine steuerbare Leistung (Werbeleistung), die umsatzsteuerpflichtig bei der Stiftung ist.
Abwandlung des Beispiels |
Zweiseitige Anzeige ist steuerpflichtige Gegenleistung der Stiftung Anzeige für das Unternehmen in ihrem Ausstellungskatalog vor. Ergebnis: Die Stiftung erbringt eine echte Werbeleistung für das Unternehmen. Sie muss den Geldbetrag dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsetrieb zuordnen und ihn der Ertrag- und Umsatzsteuer unterwerfen. |
Das gilt für die ertragsteuerliche Behandlung beim Sponsor
Im Bereich des Sponsoring gibt es kein Korrespondenzprinzip; sprich steuerlich kann derselbe Geldbetrag für die Stiftung als Empfängerin der Zuwendung anders beurteilt werden als für das Unternehmen als Sponsor. Je nach Ausgestaltung kann es sich um drei Dinge handeln, nämlich um
- Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will,
- Spenden, wenn sie freiwillig gezahlt werden, und die Zahlung nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Leistungen des Empfängers steht, oder
- nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn weder Betriebsausgaben noch Spenden vorliegen.
Wichtig | Anders als der Betriebsausgabenabzug ist der Spendenabzug auf einen jährlichen Höchstbetrag von 20 Prozent der Einkünfte bzw. vier Promille der Lohnsumme begrenzt. Zudem kann bei Spenden eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Für Unternehmen ist der Betriebsausgabenabzug deshalb oft vorteilhafter.
Möglichkeit 1: Zuwendung ist Betriebsausgabe des Sponsors
Betriebsausgaben sind nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 4 EStG „die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“. Beim Sponsoring ist das regelmäßig der Fall, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (BMF, Schreiben vom 18.02.1998, Az. IV B 2 – S 2144 – 40/98/IV B 7– S 0183 – 62/98, Abruf-Nr. 130560).
Das ist insbesondere der Fall, wenn die Stiftung
- auf Plakaten,
- Veranstaltungshinweisen,
- in Ausstellungskatalogen,
- auf den von ihr benutzten Fahrzeugen oder
- anderen Gegenständen
auf das Unternehmen oder die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist oder durch Verwendung von Schriftzug oder Emblemen des Sponsors für diesen als Werbeträger dient (BFH, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 28/17, Abruf-Nr. 218631).
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen sind auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Geld‑ oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG).
Praxistipp | Das Finanzamt darf den Sponsor nicht mit dem Einwand abspeisen, es bestünde kein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis. Es darf nur argumentieren, die Zahlungen seien ganz oder teilweise betriebsfremd bzw. privat veranlasst. |
Beispiel |
Ein Unternehmen wendet einer Museumsstiftung einen hohen Betrag für eine Sonderausstellung zu. Die Museumsstiftung weist auf ihren Plakaten zur Sonderausstellung unter besondere Hervorhebung auf das Unternehmen hin. Ergebnis: Die Zuwendung an die Museumsstiftung ist für das Unternehmen eine Betriebsausgabe. |
Möglichkeit 2: Zuwendung ist Spende des Sponsors
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, können als Spenden (§ 10 b EStG) des Sponsors in Frage kommen. Dazu müssen sie
- zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht sein,
- kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sein und
- nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Leistungen des Empfängers stehen (BFH, Urteil vom 25.11.1987, Az. I R 126/85; Urteil vom 12.09.1990, Az. I R 65/86).
Unentgeltlich ist eine Spende nur, wenn sie „weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d. h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird“ (BFH, Urteil vom 02.08.2006, Az. XI R 6/03, Abruf-Nr. 063232). Die Details zu den Voraussetzungen einer Spende finden Sie in SB 10/2024, Seite 195, Abruf-Nr. 50122429.
Entscheidend für die Abgrenzung der (sonstigen) Betriebsausgaben von den Spenden ist immer die Motivation des Sponsors (BFH, Urteil vom 25.11.1987, Az. I R 126/85; BFH, Urteil vom 09.08.1989, Az. I R 4/84; BFH, Urteil vom 12.09.1990, Az. I R 65/86; BFH, Beschluss vom 02.02.2011, Az. IV B 110/09, Abruf-Nr. 244657). Maßgebend ist hierfür nicht allein die subjektive Einstellung des Sponsors, sondern vielmehr die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar werden.
Abwandlung des Beispiels |
Die Stiftung erhält vom Sponsor einen hohen Betrag für eine Ausstellung eines zeitgenössischen Künstlers. Auf Werbemaßnahmen der Stiftung verzichtet der Sponsor. Er lässt es jedoch zu, dass er als „großzügiger Unterstützer der Ausstellung“ benannt wird. Eine Werbewirkung lässt sich hier nicht feststellen. Die Zahlung erfolgte zur Förderung der Ausstellung und somit dem steuerbegünstigten Zweck der Kunst und Kultur. Es liegt eine Spende vor. |
Ein Spendenabzug ist nicht nur ausgeschlossen, wenn der Sponsor die Ausgaben erbracht hat, um eine Gegenleistung der Stiftung als Empfängerin der Zuwendung zu erhalten. Es fehlt schon dann an der Unentgeltlichkeit, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit dem Vorteil zusammenhängt, den die Stiftung oder ein Dritter gewährt. Dieser Vorteil muss nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein. Es genügt, wenn die Zuwendung (zumindest teilweise) im eigenen Interesse des zahlenden Sponsors erfolgt.
Möglichkeit 3: Kosten der privaten Lebensführung oder vGA
Ist die Zuwendung weder Betriebsausgabe noch Spende, kann es sein, dass nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen.
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG schließt Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug aus, „die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“. Eine private Veranlassung von Sponsoringausgaben kann naheliegen, weil neben den wirtschaftlichen Motiven bei Auswahl und Umfang des Sponsorships oft auch ideelle Motive eine Rolle spielen, z. B. aufgrund einer besonderen Nähe durch die Tätigkeit in einem Stiftungsorgan.
Eine vGA kommt bei einer Kapitalgesellschaft in Betracht. Es kommt für die Beurteilung als vGA auf ein besonderes Näheverhältnis an: Ein solches Näheverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte (Stichwort: Veranlassung durch Gesellschaftsverhältnis). Ein solches Näheverhältnis kann sich z. B. aus der Stiftungsorganisation ergeben, wie der Besetzung des Vorstands (BFH, Beschluss vom 10.06.2008, Az. I B 19/08, Abruf-Nr. 235936).
Beispiel |
Wann ein Näheverhältnis und somit eine vGA vorliegt Ergebnis: Hier besteht ein zu einer vGA führendes Näheverhältnis, weil die S-GmbH der S-Stiftung einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte. |
- Beitragserie „(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts“, Teil 1, SB 10/2024, Seite 195 → Abruf-Nr. 50122429; Teil 2, SB 11/2024, Seite 211 → Abruf-Nr. 50168068; Teil 3, SB 12/2024, Seite 233 → Abruf-Nr. 50186977; Teil 4, SB 1/2025, Seite 11 → Abruf-Nr. 50235087
- Die Beitragsserie wird fortgesetzt. In den nächster Ausgabe geht es um Zuwendungsbestätigungen.
AUSGABE: SB 2/2025, S. 23 · ID: 50258935