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Stipendien/Preisgelder Finanzverwaltung ändert steuerliche Spielregeln für einzelne Stipendien – das müssen Sie wissen

Top-BeitragAbo-Inhalt14.01.20254 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Die Vergabe von Stipendien durch gemeinnützige Stiftungen ist aus der deutschen Bildungs- und Forschungslandschaft nicht wegzudenken. Zur steuerlichen Einordnung von Stipendien hat die OFD Frankfurt am Main bereits 2019 eine Verfügung erlassen. Nun hat die Finanzverwaltung in manchen Bereichen ihre Sichtweise geändert. SB nimmt die neue Verfügung der OFD vom 15.08.2024 in den Blick und stellt die drei Neuerungen vor. |

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Steuerliche Einordnung von Stipendien der OFD

Stipendien können beim Empfänger nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. Die Voraussetzungen hierfür hat die OFD Frankfurt am Main in ihrer Verfügung vom 09.04.2019 beschrieben (Az. S 2121 A-013-St 231, Abruf-Nr. 245421). In dieser geht sie auch auf einzelne Stipendien ein. SB hat Ihnen die steuerliche Einordnung durch die OFD bereits in Ausgabe 6/2021, Seite 110 (Abruf-Nr. 47103302) vorgestellt.

Kehrtwende der OFD im Bereich einzelner Stipendien

Nun ändert die OFD mit der Verfügung vom 15.08.2024 für manche Stipendien ihre Rechtsansicht (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 15.08.2024, Az. S 2121 A-00027-0357-St 29, Abruf-Nr. 245422). Konkret neu ist Folgendes:

1. Neuerung: Heisenberg-Programm – jetzt doch steuerfrei

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) gewährt jungen Wissenschaftlern Stipendien nach dem sog. Heisenberg-Programm. Sinn und Zweck der Stipendien ist es, besonders qualifizierte junge Wissenschaftler der Wissenschaft bzw. den deutschen Hochschulen zu erhalten. Entsprechend der Zielsetzung orientiert sich das Stipendium der Höhe nach an dem mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2. Der Stipendiat übt eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus: Er führt eigene Forschungsvorhaben durch oder beteiligt sich an anderen Forschungsvorhaben. Mit dem Stipendiaten wird kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet.

  • Bisher hat die Finanzverwaltung das Stipendium als steuerpflichtig behandelt, weil es den für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag übersteigt (§ 3 Nr. 44 S. 3a EStG). Die Einnahmen wurden daher den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zugerechnet.
  • Der BFH hatte dagegen entschieden, dass Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein können (BFH, Beschluss vom 24.10.2023, Az. VIII R 11/22, Abruf-Nr. 239083). Aufgrund dessen stuft die Finanzverwaltung die Leistungen durch das Stipendium als grundsätzlich erforderlich ein. Das Stipendium ist deshalb steuerfrei.

2. Neuerung: EXIST-Gründerstipendien – Rechtsunsicherheit gebannt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unterstützt unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) anspruchsvolle innovative Gründungsvorhaben aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Diese sog. EXIST-Gründerstipendien dienen dazu, Existenzgründungsvorhaben auf dem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen. Weil das Stipendium der Existenzgründung dient, ist es steuerpflichtig. Die Einnahmen sind der Einkunftsart zuzuordnen, die bei Übergang in die Selbstständigkeit erzielt wird.

Unklar war bisher, ob Stipendien aus dem EXIST-Programm auch als Sonderbetriebseinnahme (SBE) der Besteuerung unterliegen, wenn sie im Rahmen von Stipendiatenverträgen gewährt werden, die die Gesellschafter der Personengesellschaft unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung abgeschlossen haben; sprich nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter.

  • Die Finanzverwaltung beurteilte die Stipendien als steuerpflichtig. Anders das FG Münster (Urteil vom 13.04.2018, Az. 14 K 3906/14 F, Abruf-Nr. 201942). Es sah keine steuerpflichtige SBE.
  • Der BFH hat mit Urteil vom 25.03.2021 (Az. VIII R 47/18, Abruf-Nr. 223098) das Urteil des FG Münster aufgehoben. Er bestätigte die Verwaltungsauffassung, dass ein EXIST-Gründerstipendium nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei ist. Das gilt auch bei Mitunternehmerschaften. Wird einem Mitunternehmer einer GbR ein solches Stipendium gewährt, dann ist es als SBE anzusetzen. Voraussetzung ist, dass die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit Mitteln des Stipendiums betrieben wird; so auch die OFD.

3. Neuerung: Thüringen-Stipendium für Assistenzärzte

Aufgrund des Ärztemangels werden in vielen Bundesländern Stipendien vergeben – z. B. durch die Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen. Verpflichten sich Assistenzärzte eine Weiterbildung zum Facharzt mit Teilnahme an der Facharztprüfung zu absolvieren und unmittelbar danach für mindestens vier Jahre an der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen teilzunehmen, können sie für die Dauer von maximal 60 Monaten mit monatlich bis zu 250 Euro, alternativ mit einem Einmalbetrag von maximal 15.000 Euro, gefördert werden.

  • Finanzverwaltung und FG Thüringen (Urteil vom 14.03.2018, Az. 3 K 737/17, Abruf-Nr. 205918) sind der Auffassung, dass das Thüringen-Stipendium der Besteuerung unterliegt. Zwar kann die Zahlung keiner bestimmten Berufstätigkeit zugeordnet werden. Aber die Leistungen sind nach § 22 Nr. 1 EStG (bei monatlichen Zahlungen) bzw. § 22 Nr. 3 EStG (bei einer Einmalzahlung) als sonstige Einkünfte zu versteuern.
  • Der BFH hat am 11.12.2020 (Az. IX R 33/18, Abruf-Nr. 221541) entschieden, dass es sich bei einer Einmalzahlung um eine nicht steuerbare Leistung handelt; sprich der gezahlte Betrag von einmalig bis zu 15.000 Euro ist steuerfrei. Über die Variante der wiederkehrenden Zahlung von monatlich bis zu 250 Euro war nicht zu entscheiden. Nach Ansicht der OFD unterliegen die Leistungen gemäß § 22 Nr. 1 EStG der Besteuerung.

AUSGABE: SB 2/2025, S. 32 · ID: 50266689

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