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SBStiftungsBrief

Testament/Stiftung von Todes wegen OLG Schleswig-Holstein: Anordnung eines Veräußerungsverbots für Nachlassimmobilie kann außer Kraft gesetzt werden

Abo-Inhalt31.01.20252 Min. Lesedauer

| Eine Satzung ist dann als Bestandteil einer letztwilligen Verfügung anzusehen, wenn das Testament einen Verweis auf sie enthält, sie den Formerfordernissen eines Testaments genügt und alle für das Stiftungsgeschäft erforderlichen Regelungen enthält. Zudem kann eine Anordnung des Erblassers außer Kraft gesetzt werden, wenn dadurch die Verwirklichung des Erblasserwillens wahrscheinlich ist. So kann eine Anordnung aufzuheben sein, wenn hierdurch die Errichtung der als Erbin eingesetzten Stiftung gefährdet ist. Das hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden. |

Im Urteilsfall hatte ein Erblasser durch Testament eine noch zu errichtende Stiftung als Erbin bestimmt. Im Testament war die Satzung der Stiftung nicht enthalten. Der Erblasser hatte dort lediglich auf die Satzung verwiesen. Zudem hatte er im Testament eine Immobilie durch Anordnung mit einem Veräußerungsverbot versehen. Dagegen wendete sich der Testamentsvollstrecker. Man brauche den Erlös aus dem Verkauf der Immobilie, um eine andere im Nachlass befindliche Immobilie zu renovieren, damit die Stiftung sie vermieten und mit den Einnahmen dauerhaft ihren Zweck verfolgen könne.

Das sah das OLG auch so und hob das Veräußerungsverbot auf. Es stellte dabei klar, dass Anordnungen des Erblassers außer Kraft gesetzt werden könnten, wenn durch ihre Befolgung der Nachlass erheblich gefährdet werde (§ 2216 Abs. 2 S. 2 BGB). Maßgeblich sei der Hauptzweck der letztwilligen Verfügung: Dies sei nach Auslegung des Erblasserwillens die Errichtung und Sicherung der Stiftung. Die Existenz der Stiftung sei aber ohne die Veräußerung der Immobilie gefährdet. Das Testament sei auch formgültig und wirksam: Die Satzung einer noch zu errichtenden Stiftung sei als Bestandteil einer letztwilligen Verfügung anzusehen, weil das Testament auf die Satzung verweise und die Satzung durch handschriftliche Ausgestaltung den Formerfordernissen eines Testaments entspreche und die Satzung die gemäß § 81 Abs. 1 BGB erforderlichen Regelungen enthalte – insbesondere Zweck, Name, Sitz, Vorstandsbildung und gewidmetes Vermögen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.06.2024, Az. 3 Wx 54/23, Abruf-Nr. 246101).

AUSGABE: SB 2/2025, S. 21 · ID: 50272825

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