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Stiftungsholding/FamilienstiftungPraxisfragen zur Stiftungsholding: Wie sind Anteile und Destinatärsvergütung zu versteuern?

Top-BeitragAbo-Inhalt23.01.20255 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Einige SB-Leser beschäftigt die Stiftungsholding. Drei konkrete Praxisfragen greift der folgende Beitrag auf. |

Wie auf Stiftung übergehende GmbH-Anteile versteuern?

Frage: Im Privatvermögen des künftigen Stifters befinden sich GmbH-Anteile. Diese stellen eine Beteiligung i. S. v. § 17 EStG dar, weil der Anteilsbesitz mindestens ein Prozent der gesamten GmbH-Anteile umfasst. Wie werden die GmbH-Anteile besteuert, wenn diese im Rahmen der ersten Vermögensausstattung auf eine neu zu errichtende Familienstiftung übergehen?

Antwort: Es sind schenkungsteuerliche und ertragsteuerliche Besonderheiten zu beachten.

Zuwendung der Anteile an die Stiftung und Schenkungsteuer

Im Rahmen der ersten Vermögensausstattung gehen die GmbH-Anteile zu Lebzeiten des Stifters auf die neu errichtete Familienstiftung über. Die Zuwendung verwirklicht den Tatbestand einer steuerpflichtigen Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Maßgebend für die Besteuerung ist die Bereicherung der Stiftung infolge des Übergangs der GmbH-Anteile (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Nach § 11 Abs. 2 BewG hat der Ansatz mit dem gemeinen Wert der Anteile zu erfolgen. Dieser ist vorrangig aus Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Übertragungsstichtag abzuleiten.

Oft gibt es keine solchen Veräußerungen. Dann richtet sich die Wertermittlung nach einer betriebswirtschaftlichen Ertragswertmethode oder hilfsweise nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 ff. BewG). Bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgt die Bewertung der GmbH-Anteile vereinfacht dargestellt mit dem durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Jahre multipliziert mit dem Faktor 13,75. Das Ergebnis wird dann mit dem GmbH-Anteil multipliziert, der auf die Stiftung übergegangen ist (z. B. 50 oder 75 Prozent).

Nicht unterschritten werden darf bei der Bewertung der Substanzwert, also die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze, abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG).

Wichtig | Durch dieses Bewertungsverfahren ergibt sich regelmäßig ein sehr hoher gemeiner Wert der GmbH-Anteile. Allerdings greift typischerweise die in §§ 13a, 13b ErbStG verordnete Steuerbefreiung. Nach den hierin verankerten Verschonungsregeln können z. B. bei der Übertragung von mindestens 25 Prozent der Anteile an einer GmbH 85 Prozent (Regelverschonung) oder sogar 100 Prozent (Optionsverschonung) steuerfrei sein. Es gelten jedoch im Nachgang zur Übertragung noch zu erfüllende Behaltens- und Lohnsummenfristen.

Praxistipp | Sofern keine vollständige Steuerbefreiung vorliegt, unterliegt der steuerpflichtige Anteil der Schenkungsteuer. Steuerklasse und abzugsfähiger Freibetrag richten sich dann gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Stifter („Steuerklassenprivileg“).

Ertragsteuern auf Ebene des Stifters und der Familienstiftung

Werden bei der Errichtung einer Familienstiftung GmbH-Anteile auf die Stiftung übertragen, dann erfolgt die Übertragung regelmäßig unentgeltlich. Das führt dazu, dass sich auf Ebene des Stifters keine Einkommensteuerbelastung ergibt, weil auf die Stiftung eine Beteiligung i. S. v. § 17 EStG unentgeltlich übertragen wird. Bei der unentgeltlichen Übertragung mangelt es an einer die Besteuerung auslösenden Veräußerung.

Wichtig | Auch der Ersatztatbestand einer „verdeckten Einlage“ (§ 17 Abs. 1 S. 2 EStG) ist nicht erfüllt. Der Grund: Es liegt keine Einlage in eine Kapitalgesellschaft vor, weil die Stiftung mangels Vermittlung von Gesellschaftsrechten keine Kapitalgesellschaft ist (BMF, Schreiben vom 20.11.2019, Az. IV C 6 – S 2241/15/10003, Rz. 3, Abruf-Nr. 213360).

Die Familienstiftung tritt deshalb gewissermaßen in die Fußstapfen des Stifters. Sie führt die bereits vom Stifter aufgewendeten Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile fort (§ 17 Abs. 2 S. 5 EStG) und erst, wenn die Stiftung die Anteile veräußern sollte, erfolgt eine Besteuerung des dabei realisierten Gewinns nach Maßgabe des § 17 EStG. Es gilt dann das Teileinkünfteverfahren, sodass effektiv 40 Prozent des Gewinns steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 40 Buchst. c und § 3c Abs. 2 S. 1 EStG). Diesen Gewinn muss dann aber die Stiftung – und eben nicht der Stifter – versteuern.

Steuerfreies Vererben von Vermögen aus Stiftung heraus?

Frage: Eine Familienstiftung wurde mit einem GmbH-Anteil ausgestattet. Kann dieser GmbH-Anteil im späteren Verlauf im Rahmen der steuerlichen Freibeträge bzw. unter Anwendung der §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei an Familienmitglieder des ursprünglichen Stifters vererbt werden?

Antwort: Eine Familienstiftung gehört niemandem und Gesellschafts-verhältnisse an einer Stiftung existieren nicht (BFH, Urteil vom 12.10.2011, Az. I R 102/10, Abruf-Nr. 120441). Deshalb kann eine Stiftung nicht sterben und auch kein Vermögen auf Familienmitglieder des ursprünglichen Stifters vererben. Selbst wenn der Stifter versterben sollte, hat dieser Umstand für die Besteuerung der Familienstiftung keine Relevanz. Damit das auf eine Familienstiftung übertragene Vermögen über Generationen hinweg nicht der Erbschaftsteuer entzogen wird, wurde mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG die Erbersatzsteuer eingeführt. Durch diese unterliegt das komplette Vermögen einer Familienstiftung pauschal alle 30 Jahre der Besteuerung.

Auszahlungen aus Stiftung ab 5.000 Euro steuerfrei?

Frage: Für Stiftungen gilt ein jährlicher Freibetrag von 5.000 Euro (§ 24 KStG), sodass nur bei Einkünften der Stiftung oberhalb von 5.000 Euro Körperschaftsteuern anfallen. Bedeutet dies, dass Auszahlungen der Stiftung an den Stifter als Destinatär nur insoweit der Besteuerung mit 25 Prozent (Abgeltungsteuer) unterliegen, wie die Auszahlung den Betrag von 5.000 Euro übersteigt?

Antwort: Nein. Die Besteuerungssystematik ist etwas komplexer.

Stufe 1: Besteuerung des Gewinns bei der Stiftung

Zunächst unterliegt der von der Stiftung erzielte Gewinn auf Ebene der Stiftung der Besteuerung mit Körperschaftsteuer von 15 Prozent zzgl. Soli (§ 23 Abs. 1 KStG). Hier gilt der Freibetrag von jährlich 5.000 Euro, sodass nur insoweit eine Besteuerung erfolgt, wie der Gewinn 5.000 Euro übersteigt. Es kann aber auch sein, dass der Gewinn ganz oder teilweise steuerfrei ist. Das gilt etwa über § 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG für Gewinnausschüttungen an die Stiftung, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) mindestens zehn Prozent beträgt.

Stufe 2: Besteuerung der Destinatärsvergütung beim Stifter

Leistet die Stiftung an einen Destinatär (z. B. den Stifter), dann erfolgt erneut eine Besteuerung. Denn die Destinatärsvergütung stellt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Die Stiftung hat nach § 43 Abs. 1 Nr. 7a und § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG einen Steuerabzug von 25 Prozent zzgl. Soli vorzunehmen. Es ist auf Ebene des Stifters allerdings der in § 20 Abs. 9 EStG verankerte Sparer-Pauschbetrag zu berücksichtigen. Wurde er noch nicht für andere Kapitalerträge verbraucht, sind bis zu 1.000 Euro steuerfrei.

Beispiel

Eine Stiftungsholding leistet an Destinatär D im Jahr 2025 einmalig 13.132 Euro. D ist Schüler und verfügt neben der Destinatärsvergütung über kein weiteres Einkommen. D beantragt beim Finanzamt eine Überprüfung des von der Stiftungsholding vorgenommenen Steuereinbehalts durch Abgabe einer ESt-Erklärung gemäß § 32d Abs. 6 EStG.
Lösung: Die Destinatärsvergütung stellt Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Die Stiftung hat einen Abzug von 25 Prozent zzgl. Soli vorzunehmen (3.463,56 Euro). Es ermittelt sich folgende effektive Steuerbelastung bei D:
Leistungen aus der Stiftungsholding
13.132,00 Euro
./. Sparer-Pauschbetrag
./. 1.000,00 Euro
./. Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG)
./. 36,00 Euro
Zu versteuerndes Einkommen
12.096,00 Euro
./. Grundfreibetrag 2025
./. 12.096,00 Euro
Effektiv zu versteuern
0,00 Euro
D erhält damit die Ausschüttung von 13.132 Euro vollkommen ohne Steuerbelastung. Die von der Holding einbehaltenen Steuern von 3.463,56 Euro werden dem Destinatär bei Festsetzung der Einkommensteuer erstattet.
Weiterführender Hinweis
  • Sonderausgabe Stiftungsholding – Update 2025 → Abruf-Nr. 49734915

AUSGABE: SB 2/2025, S. 29 · ID: 50278058

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