Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
SBStiftungsBrief

KooperationenKooperationen zwischen NPO: Das gilt es rechtlich und steuerlich zu beachten – Teil 1

Top-BeitragAbo-Inhalt28.02.20232154 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin und Dipl.-Kffr. (FH) Melanie Jakobs, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

| Um ihre Satzungszwecke besser und effizienter verwirklichen zu können, schließen sich Non Profit Organisationen immer häufiger zusammen. Über die rechtliche Einordnung und die steuerlichen Fallstricke sind sich die Partner jedoch oft nicht im Klaren. Ein Grund, die Formen der Kooperation einmal näher unter die Lupe zu nehmen. In Teil 1 lernen Sie die Möglichkeiten der Zusammenarbeit nach § 58 Nr. 1 AO kennen und erfahren, was Sie bei der Kooperation mit einer Hilfsperson und dem planmäßigen Zusammenwirken von Körperschaften nach § 57 Abs. 3 AO beachten müssen. |

Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen

Die einfachste Form der Kooperation geschieht durch die Zuwendung von Mitteln an andere Organisationen, wie es typischerweise bei Förderkörperschaften der Fall ist. In § 58 Nr. 1 AO gestattet der Gesetzgeber Körperschaften, anderen Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts Mittel für steuerbegünstigte Zwecke weiterzuleiten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 58 Nr. 2 AO gestrichen und § 58 Nr. 1 AO neu geregelt, um die Weiterleitung von Mitteln zu vereinfachen. Seitdem gelten folgende Erleichterungen:

  • Die Mittelweiterleitung ist in unbegrenzter Höhe möglich.
  • Eine Mittelweitergabe muss nicht mehr als Satzungszweck aufgeführt sein.
  • Die Förderung ist grundsätzlich auch im Ausland möglich.
  • Die Förderung auch anderer steuerbegünstigter Zwecke ist möglich. Es dürfen jedoch nicht ausschließlich satzungsfremde Zwecke verwirklicht werden, weil die tatsächliche Geschäftsführung auf die Erfüllung der Satzungszwecke gerichtet sein muss (§§ 59, 63 AO). Außerdem muss das Stiftungs-/Vereinsrecht (Zivilrecht) beachtet werden, das unter Umständen lediglich eine Förderung der eigenen Satzungszwecke erlaubt.

Bei einer Kooperation im Inland sind die Anforderungen an eine Mittelweiterleitung deutlich geringer als bei einer Auslandsförderung. In der Regel genügt bei einer Kooperation im Inland ein Nachweis über die Steuerbegünstigung der Empfängerorganisation sowie eine Bestätigung der Empfängerorganisation über den Erhalt der Mittel. Bei einer längerfristigen Unterstützung oder bei einer hohen Fördersumme möchte der Förderer jedoch regelmäßig entsprechende Verwendungsnachweise, z. B. einen Abschlussbericht sowie ein regelmäßiges Reporting.

Bei einem Mitteltransfer von einer steuerbegünstigten Organisation an eine Körperschaft im Ausland ist der Abschluss einer Fördervereinbarung zwingend, um den Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt zu genügen.

Beispiel 1

Eine gemeinnützige Stiftung möchte einen in Kenia ansässigen Verein, der sich für die Bildung von Mädchen engagiert, finanzielle Mittel zuwenden, um damit die Gehälter von zehn Lehrern sowie den Schulbesuch von 500 Mädchen für ein Jahr zu finanzieren. Zu dem Zweck möchten die Parteien eine Fördervereinbarung schließen.

Der kenianische Verein muss zunächst nachweisen, dass er die Voraussetzungen einer Körperschaft nach deutschem Körperschaftsteuergesetz erfüllt. Hierfür sollte die deutsche Stiftung die Satzung des ausländischen Vereins anfordern. Darüber hinaus muss die Stiftung gemäß § 63 Abs. 3 AO durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der kenianische Verein die Mittel im Ausland für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat. Die Stiftung wird dem Verein im Rahmen der Vereinbarungen folgende Vorgaben machen:

  • Vorlage einer Projektbeschreibung vor Auszahlung der ersten Fördersumme
  • Vorlage eines Budgetplans
  • Bestätigung des jeweiligen Zahlungseingangs
  • Quartalsweise Zwischenberichte
  • Abschlussbericht mit Bildmaterial und Presseveröffentlichungen
  • Informationspflichten bei Änderungen im Projektverlauf/ggf. Rückzahlungspflichten
  • Nach Möglichkeit Bestätigung einer deutschen Auslandsvertretung über die Projektdurchführung

Zusammenarbeit mit einer Hilfsperson

Bei der Verwirklichung eigener Zwecke darf sich eine steuerbegünstigte Körperschaft gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 AO auch einer Hilfsperson bedienen. Bei dieser Art der Kooperation hat der Auftraggeber meist nicht das Know-how oder die erforderlichen Kapazitäten, um das von ihm im Rahmen des Satzungszwecks zu verwirklichende Projekt allein durchzuführen. Das Wirken der Hilfsperson wird dem Auftraggeber wie eigenes Wirken zugerechnet. Die Hilfspersonentätigkeit ist demnach eine weisungsabhängige Tätigkeit. Was beim Einsatz von Hilfspersonen zu beachten ist, hängt davon ab, ob

  • die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich erbracht werden sollen und
  • die Hilfsperson mit ihrer Tätigkeit sogar eigene Satzungszwecke verwirklicht.

Leistung ohne Gegenleistung

Wird eine Tätigkeit durch eine steuerbegünstigte Hilfsperson unentgeltlich erbracht, muss die Hilfsperson mit dieser Tätigkeit auch zwingend eigene satzungsgemäße Zwecke verfolgen. Ansonsten riskiert sie die Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen einer Mittelfehlverwendung. Der BFH hat bereits festgestellt, dass eine Hilfsperson durch die Hilfspersonentätigkeit gleichzeitig auch eigene Zwecke verfolgen kann, soweit sie ihren Beitrag selbstständig und eigenverantwortlich erbringt (BFH, Urteil vom 17.02.2010, Az. I R 2/08, Abruf-Nr. 101598). Dem hat die Finanzverwaltung nach anfänglich restriktiver Ansicht schließlich zugestimmt (AEAO Nr. 2 zu § 57 Abs. 1 AO). Entscheidend ist die Vorgabe eines schriftlichen Rahmenkonzepts, welches den schmalen Grat zwischen Eigenständigkeit einerseits und Weisungsabhängigkeit andererseits definiert.

Beispiel 2

Eine gemeinnützige Stiftung (Projektträger) beauftragt eine gemeinnützige GmbH (Hilfsperson) mit der Durchführung einer wissenschaftlichen Studie. Beide Körperschaften verfolgen wissenschaftliche Zwecke. Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) erbringt diese Leistung unentgeltlich.

Die Stiftung sollte der gGmbH einen schriftlichen Auftrag mit Inhalt und Umfang der durchzuführenden Studie erteilen, in dem sich die Stiftung Auskunftsrechte vorbehält und klare Anweisungen und Auflagen festhält, wie z. B. regelmäßiges Reporting sowie vorzulegende Zwischenberichte. Die Art und Weise der Umsetzung des Auftrags bleibt jedoch in der Verantwortung der gGmbH.

Leistung mit Gegenleistung

Erhebt die Hilfsperson für ihre Tätigkeit ein Entgelt und sind die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 AO erfüllt, darf die Hilfsperson die Einnahme im steuerbegünstigten Zweckbetrieb verbuchen. Die beauftragende steuerbegünstigte Körperschaft behandelt das Entgelt als Projektausgabe (ideeller Bereich), inklusive der auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer.

Beispiel 3

Die gGmbH aus Beispiel 2 erbringt die Leistung gegen Entgelt. Unter der Voraussetzung, dass die gGmbH nicht Kleinunternehmer i. S. v. § 19 UStG ist, und die Voraussetzungen der §§ 65 ff AO ebenfalls erfüllt sind, wird die gGmbH der Stiftung ihre Leistungen mit sieben Prozent Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Beispiel 4

Eine gemeinnützige Stiftung (Projektträger) richtet im Rahmen ihres Bildungszwecks Vorträge und Seminare aus. Sie beauftragt eine gGmbH (Hilfsperson) damit, eine Vortragsreihe durchzuführen. Die gGmbH verfolgt jedoch nicht den Zweck der Bildung, sondern wissenschaftliche Zwecke. Die gGmbH erbringt die Leistung an die Stiftung gegen Entgelt.

Folge: Die gGmbH ermöglicht der Stiftung durch die Vortragstätigkeit deren Zweckverwirklichung. Sie verfolgt jedoch dadurch keine eigenen Zwecke. Dafür müsste die gGmbH selbst den Zweck der Bildung verfolgen. Das vereinnahmte Entgelt stellt eine Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der gGmbH dar. Beim Auftraggeber bleibt die Ausgabe nach wie vor eine Projektausgabe im ideellen Bereich. Da die gGmbH nicht Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist, stellt sie der Stiftung ihre Vortragstätigkeit mit 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung.

Planmäßiges Zusammenwirken von Körperschaften

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 ist in § 57 Abs. 3 AO eine neue Form der Kooperation geschaffen worden. „Eine Körperschaft verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke auch dann unmittelbar(…), wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft (…) einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht (§ 57 Abs. 3 AO)“. Planmäßiges Zusammenwirken meint ein eigenes Tätigwerden der jeweiligen Körperschaften durch ein arbeitsteiliges Miteinander. Dann werden die jeweiligen Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit betrachtet, wodurch nun auch Serviceleistungen, wie z. B. Buchhaltungstätigkeiten, als Verwirklichung eines gemeinnützigen Zwecks angesehen werden können.

Beispiel

Eine gemeinnützige Stiftung, die mehrere Kitas betreibt, hat das Catering für ihre Kitas in eine gewerbliche Tochter-GmbH ausgegliedert. Vor einer Kooperation nach § 57 Abs. 3 AO muss die Catering GmbH zunächst ihre Satzung ändern und den Gemeinnützigkeitsstatus erlangen.

Die weiteren Voraussetzungen für diese Form der Kooperation hat das BMF zunächst 2021 konkretisiert (BMF, Schreiben vom 06.08.2021, Az. IV C 4 – O 1000/19/10474 :004, Abruf-Nr. 224086). Danach sind

  • die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und
  • die Art und Weise der Kooperation in den jeweiligen Satzungen der Beteiligten zu bezeichnen; demnach müssen die Tätigkeiten als Art der Zweckverwirklichung beschrieben werden, was durch Aufzählung der in Frage kommenden Leistungen möglich ist, z. B. Catering, Buchhaltung, Reinigung oder IT-Leistungen; darüber hinaus wird die namentliche Bezeichnung der Kooperationspartner in den Satzungen gefordert.

Der Anwendungsbereich für § 57 Abs. 3 AO wurde damit massiv erschwert. Daher hat das BMF in einem zweiten Schreiben vom 12.01.2022 (Az. IV A 3 – S 0062/21/10007 :001, Abruf-Nr. 227184) das Satzungserfordernis im AEAO Nr. 8 zu § 57 Abs. 3 AO konkretisiert. Allerdings finden sich hierin nur Erleichterungen für Kooperationen innerhalb einer Gruppe durch namentliche Nennung des Konzerns in der Satzung. In diesem Fall sind die einzelnen Kooperationspartner der Finanzverwaltung in einer separaten Aufstellung bei Beginn einer Kooperation und bei Änderungen vorzulegen. Das bedeutet: Von den Erleichterungen des BMF profitieren in erster Linie Verbände. Für alle anderen Organisationen lohnt sich der bürokratische Aufwand nur bei einer dauerhaften Zusammenarbeit, z. B. bei einem Mutter-Tochter Verhältnis.

Fortführung des Beispiels

Die Catering GmbH und die gemeinnützige Stiftung arbeiten dauerhaft zusammen. Daher lohnt es sich, dass beide Körperschaften ihre Satzungen anpassen. Die Catering GmbH erhält nun erstmalig die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit.

Es stellt sich die Frage, wie die Einnahmen der Catering gGmbH künftig ertragsteuerlich zu behandeln sind. Aus der Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 3 AO geht hervor, dass durch die Regelung keine neue Zweckbetriebsvorschrift geschaffen werden sollte. Die Catering gGmbH braucht somit einen „Anker-Zweckbetrieb“. Da die gemeinnützige Stiftung durch den Betrieb der Kitas einen originären Zweckbetrieb unterhält, sind die Voraussetzungen für die Einnahmen im Zweckbetrieb auf Seiten der Catering gGmbH gegeben.

AUSGABE: SB 3/2023, S. 60 · ID: 49025279

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte