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SBStiftungsBrief

SpendenStifter bekommt Zuwendung an Stiftung als Darlehen zurück: Bleibt die Zuwendung eine Spende?

Top-BeitragAbo-Inhalt28.01.20231596 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Führt ein Stifter einer Stiftung finanzielle Mittel zu, so steht für ihn meistens auch der Spendenabzug nach § 10b EStG im Vordergrund. Doch was passiert, wenn der Stifter die finanziellen Mittel auch gut selbst gebrauchen kann? Wäre es dann nicht passend, wenn die Stiftung dem Stifter die finanziellen Mittel im Rahmen eines verzinslichen Darlehens zurückgewährt? So würden sowohl Stiftung als auch Stifter einen Vorteil erlangen, wenn dem Stifter der Spendenabzug erhalten bliebe. Ob das so ist, muss der BFH entscheiden. |

Streit über Sonderausgabenabzug von Spenden vor BFH

Im konkreten Fall errichtete ein Stifter (= Kläger) unter fachkundiger Beratung eine gemeinnützige Stiftung. Der Vorstand der Stiftung besteht aus der Lebensgefährtin des Stifters und dem Stifter selbst. Das Stiftungsgrundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Den Mitgliedern des Vorstands dürfen weder Vermögensvorteile gewährt noch Mittel der Stiftung zugewandt werden. Der Stifter leistete an die Stiftung am 19.12. und 29.12.2011 Zuwendungen von jeweils 200.000 Euro. Im Gegenzug erhielt er von der Stiftung zwei Spendenbescheinigungen im Sinne des § 10b EStG.

Am 27.12.2011 gewährte die Stiftung dem Stifter zwei Darlehen für den Erwerb von Immobilien in Höhe von jeweils 200.000 Euro. Die Darlehen waren mit jährlich 3,5 Prozent zu verzinsen und bis zum 01.01.2022 zurückzuzahlen. Die Auszahlung erfolgte am 27.12.2011 und am 02.01.2012. Die Absicherung sollte durch eine Grundschuld erfolgen. Bis zur Eintragung der Grundschuld verpflichtete sich der Stifter, verschiedene Beteiligungen mit einem Nettoanlagenwert von 100.000 Euro (aktueller Kurswert unbekannt) bzw. zwei Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 13.407 Euro bzw. 12.982 Euro an die Stiftung abzutreten. Die Grundschulden wurden nach dem Erwerb der Immobilien im zweiten Rang eingetragen. Im ersten Rang befanden sich Grundschulden zugunsten der Bank.

FG Sachsen verneint Spendenabzug

Das Finanzamt wollte die Zuwendungen an die Stiftung nicht als Spende anerkennen. Also zog der Stifter vor Gericht. Doch auch das FG Sachsen erkannte das Modell nicht an. Es wies die Klage zurück und begründete das wie folgt (FG Sachsen, Urteil vom 12.07.2021, Az. 5 K 1378/19, Abruf-Nr. 232025):

Als Spenden im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG kommen nach der Rechtsprechung des BFH nur solche Aufwendungen in Betracht, die freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet werden. Eine Spende muss also ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Ein Spendenabzug ist daher nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Ausgabe zur Erlangung einer Gegenleistung erbracht wird, sondern auch dann, wenn die Ausgabe unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil zusammenhängt.

Danach handelt es sich bei den geleisteten 400.000 Euro nicht um eine Spende im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG. Denn die Zahlung steht in unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung. So wurde insbesondere die Zahlung an die Stiftung am 19. und 29.12.2011 und die Auszahlung der Darlehen am 27.12.2011 und 02.01.2012 – also binnen weniger Tage – vorgenommen und der (langfristig geplante) Immobilienerwerb erfolgte kurze Zeit später. Das FG ging daher davon aus, dass der Stifter die Stiftung nicht gegründet und die Spende nicht getätigt hätte, wenn nicht von vornherein geplant gewesen wäre, dass die Stiftung die Spende umgehend als Darlehen zurückgewähren würde.

Ohne Bedeutung für das FG war, dass die Darlehen bei einer Laufzeit von zehn Jahren mit jährlich 3,5 Prozent verzinst wurden. Selbst wenn der Zinssatz fremdüblich sein sollte, so werden die daraus für die Stiftung resultierenden Vorteile (Zinserträge) von den Vorteilen des Stifters (Erhalt von Darlehen ohne bankübliche Formalitäten/Prüfung der Bonität) überlagert.

Wichtig | Auch § 10b Abs. 4 S. 1 EStG (Vertrauensschutz) kam nicht zum Tragen, weil der Stifter sowohl der Spender als auch – in seiner Funktion als Vertreter der Stiftung – der Aussteller der Spendenbescheinigung war.

Kommt der BFH zu einem stifterfreundlicheren Ergebnis?

Der Stifter hat den BFH angerufen. Der hat die die Revision zugelassen. Das Az. beim BFH lautet: X R 4/22. Zu klären sind vom BFH folgende drei Fragen:

  • Ist ein Spendenabzug trotz einer Vermögensübertragung an eine Stiftung ausgeschlossen, wenn der Stifter in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Vermögensübertragung ein verzinsliches Darlehen von der Stiftung erhält, mit dessen Erträgen diese ihre steuerbegünstigten Zwecke fördert?
  • Führt jeder wie auch immer geartete Vorteil des Stifters bei der Hingabe von Zahlungen an eine von ihm gegründete Stiftung zur Versagung des Spendenabzugs?
  • Ist bei der Hingabe von Darlehen der Stiftung an den Stifter aus vom Stifter eingebrachten Beträgen generell ein Vorteil des Stifters anzunehmen?

Wichtig | Das anhängige Verfahren hat erhebliche Bedeutung für den Stiftungsalltag. Denn es ist durchaus geübte Praxis, dass Stiftungen ihrem Stifter Darlehen oder andere Vorteile gewähren. Sollte in diesen Fällen ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG ausscheiden, wären die steuerlichen Mehrbelastungen für den Stifter erheblich. SB hält Sie deshalb über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

AUSGABE: SB 3/2023, S. 52 · ID: 48848486

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