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PresserechtStiftung kann presserechtlich wie Behörde zu behandeln sein

Abo-Inhalt17.08.20227519 Min. Lesedauer

| Juristische Personen des Privatrechts wie z. B. eine GmbH oder eine Stiftung sind presserechtlich wie Behörden zu behandeln, wenn sie durch einen Hoheitsträger errichtet worden sind und dazu dienen sollen, entsprechende öffentliche Aufgaben mit Mitteln des Hoheitsträgers wahrzunehmen und bei denen sich der Hoheitsträger entsprechende Einflussmöglichkeiten sichert, vorbehält oder einräumen lässt. Diese Voraussetzungen sieht das OLG Rostock im Fall der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV als erfüllt. |

Da es sich bei der Stiftung um eine eigene Rechtspersönlichkeit handele, müsse sie selbst den bestehenden Auskunftsansprüchen nachkommen; sie könne nicht auf das Land Mecklenburg-Vorpommern verweisen. Damit ist die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV auf der Grundlage des Landespressegesetzes M-V verpflichtet, der Presse gegenüber Auskünfte zu erteilen (OLG Rostock, Beschluss vom 11.07.2022, Az. 6 U 19/22, Abruf-Nr. 230343).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „OVG Münster: Sparkassenstiftung ist nach NRW-Informationsfreiheitsgesetz auskunftspflichtig“, SB 3/2021, Seite 53 → Abruf-Nr. 47119043

AUSGABE: SB 9/2022, S. 162 · ID: 48486674

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