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Satzung Beschränkung der Abfindung auf Nennwert bei gGmbH wirksam
| Die Regelung in der Satzung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe des Nennbetrags seiner Stammeinlage zu leisten ist, ist nicht nach § 138 BGB nichtig. Das gilt, selbst wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu bestimmenden Abfindungsbetrag besteht. Wenn die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. §§ 55 ff. AO verfolgt, ist die Klausel zulässig und geboten. Dies hat das OLG Hamm entschieden. |
Die Klausel ist weder nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam noch stellt die Abfindungsregelung eine unzumutbare Kündigungserschwernis dar, weil die Beschränkung der Abfindung durch die von der AO vorgegebenen Anforderungen an die Satzungsgestaltung vorgeschrieben ist. Der Zulässigkeit der Beschränkung des Abfindungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass auch (Insolvenz-)Gläubigern des Gesellschafters nur der Nennbetrag als Haftungsmasse zur Verfügung steht, weil die Satzung keine abweichenden Regelungen für unterschiedliche Ausscheidensgründe enthält (OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2022, Az. 8 U 112/21, Abruf-Nr. 229559).
AUSGABE: SB 9/2022, S. 161 · ID: 48409159