Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
SBStiftungsBrief

ErbschaftsteuerStiftung & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft? – BFH sorgt für Klarstellungen

Abo-Inhalt25.07.20227489 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Ist eine Stiftung alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer nicht gewerblich tätigen, sondern rein vermögensverwaltenden KG, stellt sich die Frage, ob die Stiftung & Co. KG dadurch gewerblich geprägt ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Diese Frage hat auch Bedeutung für die Erbschaftsteuer. Denn ist dem so, würde eine Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG erforderlich sein und es könnte die Begünstigung nach § 13a ErbStG gewährt werden. Nun hat der BFH über einen entsprechenden Fall für Klarstellung gesorgt. SB stellt Ihnen die Grundsätze der Entscheidung vor. |

Stiftung & Co. KG pocht auf begünstigtes Betriebsvermögen

Alleinige Komplementärin einer rein vermögensverwaltenden Stiftung und Co. KG ist eine Familienstiftung i. S. v. § 80 BGB. Aufgrund des Todes eines Kommanditisten forderte das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt bei dem Finanzamt, das für die Besteuerung der Gesellschaft zuständig ist, eine gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG einschl. Angaben zu den Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG an.

Das für die Besteuerung der Gesellschaft zuständige Finanzamt forderte von der Stiftung & Co. KG dagegen eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Anteils am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden gemäß § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG. Dieser Forderung kam die Stiftung & Co. KG nicht nach. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG sei für die Besteuerung maßgeblich, weil die Stiftung & Co. KG erbschaftsteuerrechtlich der GmbH & Co. KG vergleichbar sei.

Das Finanzamt nahm gleichwohl eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG vor und teilte den ermittelten Wert dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt mit. Zugleich teilte es mit, dass kein nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigungsfähiger Anteil an einem Betriebsvermögen übergegangen sei. Der Einspruch blieb ebenso wie die Klage vor dem FG Münster ohne Erfolg.

BFH: Kein begünstigtes Betriebsvermögen

Auch der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen (BFH, Urteil vom 27.04.2022, Az. II R 9/20, Abruf-Nr. 230226). Er hat dabei folgende drei wichtige Aussagen getroffen:

1. Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft

Eine rein vermögensverwaltende und nicht gewerblich tätige Stiftung & Co. KG, bei der alleinige persönlich haftende Komplementärin eine Stiftung ist, ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, so der BFH. Unter diese Vorschrift fallen nur nicht gewerblich tätige Personengesellschaften, bei denen ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Stiftungen sind jedoch keine Kapitalgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sondern fallen unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG.

Zudem wurde die Vorschrift (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) eingeführt, um der vormaligen Geprägetheorie des BFH eine gesetzliche Grundlage zu geben (Tätigkeit einer GmbH & Co. KG ist stets Gewerbebetrieb, wenn die geschäftsführende GmbH der alleinige Komplementär ist). Auch dieses Merkmal der Geprägetheorie weist eine Stiftung & Co. KG nicht auf. Während eine unbeschränkt haftende und geschäftsführende GmbH zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (§ 8 Abs. 2 KStG), kann eine entsprechende Stiftung auch andere Einkünfte erzielen (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. dem EStG). Auch eine analoge Anwendung ist nicht möglich, da es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke fehlt.

2. Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG ist zutreffend

Die Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG erfolgt nur, wenn es sich bei dem durch Erbfall oder Schenkung übergegangenen Anteil um einen Anteil an einem Betriebsvermögen handelt (§§ 95 bis 97 BewG).

Im Urteilsfall war die Stiftung & Co. KG aber nicht gewerblich tätig und auch nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt. Somit kam nur eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG für den Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden in Betracht, so der BFH.

3. Qualifikation des Feststellungsgegenstands durch Feststellungsfinanzamt

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt entscheidet lediglich da-rüber, ob eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BewG erforderlich ist (§ 151 Abs. 1 S. 2). Das für die Wertfeststellung zuständige Finanzamt entscheidet jedoch in eigener Zuständigkeit darüber, ob es eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 BewG vornimmt (Qualifikation des Feststellungsgegenstands).

Auch wenn das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt eine Feststellung nach der Nr. 2 anfordert, kann das für die Feststellung zuständige Finanzamt eine Feststellung nach der Nr. 4 vornehmen. Denn bei der Anforderung durch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt handelt es sich um keinen Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für das Feststellungsfinanzamt.

Fazit | Nach dem Urteil des BFH ist nun klar, dass die Stiftung als Komplementärin nicht geeignet ist, eine ansonsten vermögensverwaltend tätige KG gewerblich zu prägen und dadurch auf der Stufe der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer die Inanspruchnahme der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen in §§ 13a, 13b ErbStG zu ermöglichen. Vielmehr ist lediglich der Anteil am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden gesondert festzustellen und die Begünstigungen nach den §§ 13a, 13b ErbStG finden keine Anwendung.

AUSGABE: SB 9/2022, S. 179 · ID: 48484900

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2022

Bildrechte