Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Sept. 2022 abgeschlossen.
ZweckbetriebeBFH bejaht Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes
| Die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Freiwilligendienste ist ein allgemeiner Zweckbetrieb. Das hat der BFH für den früheren Zivildienst entschieden und damit eine Entscheidung des FG Münster bestätigt. Die BFH-Ansicht steht in Widerspruch zur Sicht der Finanzverwaltung. |
Konkret ging es um einen eingetragenen Verein (e. V.) und die Übernahme der Verwaltung von Zivildienststellen von einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Diese Übernahme von Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins ist ein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO, so der BFH mit Beschluss vom 15.03.2022 (Az. V R 46/19, Abruf-Nr. 230481). Er verweist dabei auf das BFH-Urteil vom 23.07.2009 (Az. V R 93/07, Abruf-Nr. 093565).
Wichtig | Der BFH positioniert sich damit gegen die Finanzverwaltung. Für sie begründet die Übernahme dieser Verwaltungstätigkeiten einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BMF, Schreiben vom 18.08.2015, Az. IV C 4 – S 0184/11/10001: 001 / IV D 3 – S 7175/08/10003, Abruf-Nr. 145293).
AUSGABE: SB 9/2022, S. 161 · ID: 48500692