| Die geringfügige Beschäftigung („Minijob“) spielt nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch im Stiftungsbereich eine große Rolle. Durch die Anhebung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze bedarf dieser Bereich auch der besonderen Aufmerksamkeit des Stiftungsvorstands, um Haftungsgefahren zu minimieren. Der folgende Beitrag erläutert, was bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrags für geringfügig Beschäftigte zu beachten ist und wie Stiftungen einen solchen Vertrag konkret formulieren. |
Arbeitsvertragliche Spielregeln gelten auch für Minijobs
Keine Differenzierung im Stundenlohn nach Voll-/Teilzeit
Teilzeitkräfte – darunter fallen auch Geringverdiener – dürfen nach § 4 Abs. 1 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Arbeitgeber müssen also einem geringfügig Beschäftigten ein Entgelt zahlen, das dem anteiligen Entgelt eines Vollzeit-Beschäftigten entspricht (LAG München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 10 Sa 582/21, Abruf-Nr. 228533).
Auch andere Rechte stehen dem geringfügig Beschäftigten zu, wie z. B. Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Schriftlicher Arbeitsvertrag ein Muss
Schriftformerfordernis für wesentliche Vertragsbedingungen
Für einen Minijob muss – wie für „normale“ Arbeitsverträge auch – ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der die wesentlichen Vertragsbedingungen enthält. So steht es im Nachweisgesetz.
Rechtsanwalt zu Rate ziehen
Nachfolgend finden Sie eine Musterformulierung mit den wesentlichen Punkten für einen Arbeitsvertrag im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. GGf. empfehlenswert ist es, den Vertrag mit einem Rechtsanwalt abzustimmen und an die individuellen Bedürfnisse der Stiftung anzupassen.
Mustervertrag / Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung |
Zwischen der ... Stiftung (Name, Anschrift), vertreten durch den Vorsitzenden der Stiftung … (Name) – nachfolgend „Arbeitgeber“– und Frau/Herrn ... (Name, Anschrift) – nachfolgend „Arbeitnehmer“– wird mit Wirkung ab ... folgender Arbeitsvertrag im Rahmen geringfügiger Beschäftigung geschlossen. |
- 1. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis beginnt am ... (Datum; ggf. Befristung aufnehmen).
- 2. Der Arbeitnehmer wird als ... (zu ergänzen: Bezeichnung der Tätigkeit; Beschreibung der Tätigkeit im steuerbegünstigten Bereich der Stiftung) beschäftigt. Zu seinem Aufgabenbereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- a. ... (Beschreibung der Tätigkeit) b. ... (Beschreibung der Tätigkeit) c. ... (Beschreibung der Tätigkeit)
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- 3. Der Arbeitnehmer kann auch zu anderen zumutbaren Tätigkeiten ohne Minderung der Vergütung herangezogen werden.
- 4. Die Arbeiten werden in ... (zu ergänzen: Ort der Tätigkeit, z. B. Stadt/Landkreis) verrichtet. Der Arbeitgeber behält sich vor, im Rahmen seines Weisungsrechts bei entsprechendem Bedarf der Stiftung vorübergehend einen anderen Arbeitsort festzulegen.
- 5. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.
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- 1. Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt durchschnittlich … Stunden pro Monat bzw. ... Stunden pro Woche (Obergrenze beachten: Bei Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde entspricht der Betrag von 520 Euro monatlich 43,33 „Mindestlohnstunden“, bei der Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26 EStG monatlich 20,83 „Mindestlohnstunden“ und der Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 2a EStG monatlich 5,83 „Mindestlohnstunden“).
- 2. Abweichungen zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit werden vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in einem Zeitkonto saldiert oder mit dem vereinbarten Stundenentgelt ausgezahlt.
- 3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei entsprechendem Bedarf der Stiftung auch über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Überschreitungen der vereinbarten Arbeitszeit, die nicht im Rahmen des Zeitkontos durch Freizeit ausgeglichen werden, werden mit dem vereinbarten Stundenlohn ausgezahlt.
- 4. Die Einteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen der Stiftung und den Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Verteilung der Arbeitszeit gilt grundsätzlich:
- a. Der Arbeitnehmer kann an den Wochentagen ... (Wochentage nennen; z. B. „Werktage Montag bis Samstag“ oder „alle Wochentage, einschl. Sonn- und Feiertage) zur Arbeit eingeteilt werden.
- b. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit beträgt zwischen ... (Zahl ergänzen; minimal: drei) und ... (maximal: zehn) Stunden.
- c. Die Arbeitszeit kann auch im Rahmen von Nacht- und Schichtarbeit geleistet werden.
- d. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem Bedarf der Stiftung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu verändern.
- e. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer auf Wunsch schriftlich über die jeweils in der Stiftung geltende Arbeitszeitregelung.
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- 1. Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung von zurzeit 770 Euro. Diese setzt sich zusammen aus
- einer steuerfreien Aufwandspauschale i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von zurzeit 250 Euro sowie
- einer Vergütung von zurzeit 520 Euro im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze.
- 2. Die steuerfreie Aufwandspauschale kann nur bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro jährlich in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er sie bei keiner anderen Organisation in Anspruch nimmt.
- 3. Die pauschale Lohnsteuer und die Sozialabgaben aus dem Betrag von 520 Euro leistet der Arbeitgeber.
- 4. Die Aufwandspauschale ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen.
- 5. Der Arbeitnehmer erhält für Arbeitsleistungen in den nachstehend genannten Zeiten folgende Zuschläge:
- Nachtarbeit 23:00-06:00 Uhr: ... %;
- Sonntagsarbeit 00:00-24:00 Uhr: ... %;
- Feiertagsarbeit 00:00-24:00 Uhr: ... %.
- Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der höchste Zuschlag gezahlt, ausgenommen der Nachtzuschlag, der neben anderen Zuschlägen gezahlt wird.
- 6. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede Änderung der steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn neben dem hier vereinbarten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ein weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht oder aufgenommen wird. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen dem Arbeitgeber über die im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit als Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten vollständige Aufzeichnungen zu führen und dem Arbeitgeber vorzulegen.
- 7. Die Anwendung des § 616 BGB ist ausgeschlossen.
- 8. Die Vergütung wird unbar auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen und ist jeweils am Monatsende fällig.
- Kreditinstitut: ... IBAN: ... BIC: ...
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- 1. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf 20 Tage gesetzlichen Urlaub pro Kalenderjahr (Anmerkung: Hier 20 Tage auf Basis einer Fünf-Tage-Woche; bei anderer Verteilung der Arbeitstage sind Urlaubstage umzurechnen).
- 2. Darüber hinaus hat er einen Anspruch auf vertraglichen Zusatzurlaub im Umfang von ... Tagen pro Kalenderjahr.
- 3. Als Urlaubstage gelten die Tage Montag bis Freitag (auf Basis einer Fünf-Tage-Woche).
- 4. Pro Urlaubstag wird die auf einen Werktag (Montag bis Freitag) durchschnittlich entfallende Arbeitszeit angerechnet (1/5 Wochenarbeitszeit bei einer Fünf-Tage-Woche).
- 5. Der Urlaub muss vom Arbeitgeber vor Urlaubsantritt genehmigt werden.
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- 6. Der Urlaub ist im Kalenderjahr zu nehmen und zu gewähren. Eine Übertragung auf das nachfolgende Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt er jeweils mit Ablauf des 31.03. dieses folgenden Kalenderjahres. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund von Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnte. Wird der vertragliche Urlaub nicht nach den vorgenannten Regeln übertragen, verfällt er zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.
- 7. Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden, so ist er nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung abzugelten. Eine Abgeltung des zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen.
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§ 5 Hinweis zur gesetzlichen Rentenversicherung und Informationspflicht des Arbeitgebers - 1. Hiermit weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hin, dass das vorliegende Beschäftigungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Durch die Leistung eines eigenen Beitrags zur Rentenversicherung erwirbt der Arbeitnehmer neben dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- 2. Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das hat zur Folge, dass er dann keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt.
- 3. Wird der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt, besteht die Versicherungsfreiheit ab Beginn der Beschäftigung; im Falle einer späteren Antragstellung besteht sie erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
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§ 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 1. Eine Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist beidseits ausgeschlossen.
- 2. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten nach Ablauf der Probezeit ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB gekündigt werden; die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
- 3. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Rentenalter erreicht hat.
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§ 7 Arbeitsverhinderung, Mitteilungs- und Nachweispflichten, Lohnfortzahlung - 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsverhinderung, unabhängig vom jeweiligen Grund, hierüber unverzüglich Mitteilung zu machen sowie auch über die mutmaßliche Dauer der Verhinderung.
- 2. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, jederzeit schon zu einem früheren Zeitpunkt die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an als in der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, ist die ärztliche Folgebescheinigung am ersten Arbeitstag nach Ablauf der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unaufgefordert vorzulegen.
- 3. Bei arbeitsunfähiger Erkrankung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung entsprechend den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
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§ 8 Verschwiegenheitspflicht Der Arbeitnehmer wird über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit für die Stiftung bekannt geworden sind, Stillschweigen bewahren. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. - 1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, verfallen.
- 2. Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt auch für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden oder von dessen Ausgang abhängen.
- 3. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen oder vorsätzliche unerlaubte Handlungen, für grob fahrlässige Pflichtverletzungen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche auf Mindestlohn nach dem MiLoG, AEntG oder AÜG oder andere nach staatlichem Recht zwingende Mindestarbeitsbedingungen, und nicht für sonstige Ansprüche, die kraft Gesetzes der Regelung durch eine Ausschlussfrist entzogen sind.
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§ 10 Schlussbestimmungen und Nebenabreden - 1. Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrags bedürfen der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer individuellen Vertragsabrede.
- 2. Auch die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
- 3. Soweit der Arbeitgeber über das in diesem Vertrag vereinbarte laufende Arbeitsentgelt hinaus Gratifikationen, Boni oder sonstige Sonderzahlungen neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährt, handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die aufgrund einer von ihm jeweils gesondert zu treffenden Entscheidung über die Gewährung beruhen. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte oder dauerhafte Gewährung derartiger eventuell gewährter freiwilliger Leistungen für die Zukunft entsteht auch nach mehrmaliger Leistung nicht. Dies gilt auch für die wiederholte Gewährung von sonstigen Leistungen oder Vergünstigungen, die in diesem Vertrag nicht vereinbart sind.
- 4. Dieser Vertrag bleibt auch gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke so weit wie möglich erreicht werden.
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- ... ...
- ... (Ort), ... (Datum) (Arbeitgeber) ... (Ort), ... (Datum) (Arbeitnehmer)
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Erläuterungen
Arbeitsvertragstyp klar definieren
Sinnvoll ist es, schon im Titel über den Arbeitsvertragstyp Auskunft zu geben. Denn die sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen für geringfügig Beschäftigte sind speziell und daher im Arbeitsvertrag zu berücksichtigen.
Steuerbegünstigten Tätigkeitsbereich betonen
Zu § 1: In Abs. 1 wird zudem klargestellt, dass es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Sofern die Vergütung mit den Steuerfreibeträgen des § 3 Nr. 26 bzw. des § 3 Nr. 26a EStG kombiniert werden soll, sollten in Abs. 2 der Tätigkeitsbereich und die Art der Tätigkeit besonders betont werden, insbesondere dass der geringfügig Beschäftigte im steuerbegünstigten Bereich der Stiftung eingesetzt wird.
Befristung ist zu konkretisieren
Wünscht die Stiftung einen befristeten Arbeitsvertrag, wäre dies im Vertragsmuster zu ergänzen. Die Angabe des Enddatums oder der vorhersehbaren Dauer des Arbeitsverhältnisses ist nötig. Das kann in Form einer konkreten Zeitbestimmung („für die Dauer von ...“) bzw. eines konkreten Enddatums erfolgen.
Vertragsklausel / Enddatum bei zeitbefristetem Arbeitsvertrag |
Der Arbeitnehmer wird für die Dauer von ... (alternativ: von … bis …) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. |
Handelt es sich um einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag, ist der Zweck anzugeben.
Vertragsklausel / Enddatum bei zweckbefristetem Arbeitsvertrag |
Der Arbeitnehmer wird ab dem … (Datum nennen) zu ... (Zweck nennen, z. B. zur Vertretung von …) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet am/zum ... (z. B. zwei Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit durch …), ohne dass es einer Kündigung bedarf. |
Arbeitszeiten im Hinblick auf 520-Euro-Grenze ...
Zu § 2: Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist der Arbeitgeber in Teilzeit beschäftigt. Im Gegensatz zum „Vollzeitarbeitsvertrag“ ist es hier wichtig, die genauen Arbeitszeiten inkl. der täglichen Verteilung anzugeben.
Die Vereinbarung der Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit bezieht sich auf unvorhergesehenen zusätzlichen Mehrbedarf; dabei darf die Geringfügigkeitsgrenze in maximal zwei Monaten des Jahres bis zum doppelten Wert überschritten werden (1.040 Euro statt 520 Euro). Mehr dazu auch auf den Seiten 163 bis 165 dieser Ausgabe.
Wichtig | Die Verteilung der Arbeitszeit sollte nur rahmenmäßig geregelt werden. Aufgrund des Nachweisgesetzes muss die Stiftung als Arbeitgeber aber die grundsätzliche Verteilung der Arbeitszeit angeben und sollte entsprechende Unterlagen zur betrieblichen Arbeitszeitregelung bereithalten.
... und gesetzlichen Mindestlohn wichtig
Zu § 3: Die Arbeitszeit ist aber auch unter einem anderen Aspekt wichtig – dem der Vergütung: Zum 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf zwölf Euro pro Stunde erhöht. Zugleich wird die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung auf 520 Euro pro Monat angehoben. Damit ergeben sich ab dem 01.10.2022 neue „Rechenwerte“ für Minijob-Verträge: Der Betrag von 520 Euro entspricht 43,33 „Mindestlohnstunden“ pro Monat; dieser Wert stellt die Obergrenze der Vertragsarbeitszeit in Minijob-Verträgen bei einem 12-Euro-Mindeststundenlohn dar. Wird ein höherer Stundenlohn gezahlt, vermindert sich die zulässige Monatsarbeitszeit entsprechend.
Minijob-Verträge in gemeinnützigen Organsationen und ...
In gemeinnützigen Organisationen lässt sich – und das wird in der Praxis auch oft so gemacht – ein Minijob-Vertrag mit den Steuerfreibeträgen nach § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26a EStG kombinieren. Im Vertragsmuster hier findet sich die Kombination aus Minijob-Vertrag (520 Euro) und Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (250 Euro) in Höhe von insgesamt 770 Euro.
... die Berücksich-
tigung der Freibeträge nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG
Wichtig | Da im Vertragsmuster aber eine einheitliche Tätigkeit genannt ist und sich Inhalt und Umfang der Beschäftigung als Minijobber nicht klar von dem Teil der Tätigkeit, der über die Übungsleiterpauschale abgerechnet wird, abgrenzen lassen, fällt die gesamte Tätigkeit unter den Mindestlohn. Bei 770 Euro und einem 12-Euro-Mindeststundenlohn entspricht das 64,17 „Mindestlohnstunden“ pro Monat. Wird ein höherer Stundenlohn gewährt, ist die zulässige Monatsarbeitszeit geringer.
Will die Stiftung die Kombination aus Minijob-Vertrag und Freibetrag nicht nutzen, kann sie eine andere Formulierung wählen. Z. B.
Vertragsklausel / Vergütung |
Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von … Euro. alternativ: Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von ... Euro. alternativ: Das regelmäßige Arbeitsentgelt entspricht der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (zurzeit 520 Euro pro Monat). |
Nach § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert ist. Dies kann durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden – und wird im Vertragsmuster in Abs. 7 so umgesetzt.
Zu § 4: Der Arbeitnehmer hat im Vertragsmuster Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. auf mindestens 24 Tage Urlaub im Jahr (bei Sechs-Tage-Woche Montag bis Samstag). Soweit darüber hinaus Urlaub gewährt wird, sollte dieser klar abgegrenzt werden.
Bei flexiblem Einsatzrein rechnerische Verteilung
Bei flexiblem Einsatz des Beschäftigten an allen Werktagen empfiehlt sich eine (rein rechnerische) Verteilung der Vertragsarbeitszeit auf die Tage Montag bis Samstag (Urlaubstage auf 24 Tage) bzw. bei Arbeit nur an Tagen Montag bis Freitag rechnerische Fünf-Tage-Woche mit 20 Urlaubstagen. Bei fester Arbeitszeit Urlaub auch für diese Tage festlegen
Bei fest verteilter Arbeitszeit sollte der Urlaubsanspruch umgerechnet werden (z. B. zwei Tage pro Woche an festen Arbeitstagen = acht Urlaubstage). Urlaub ist dann nur an den planmäßigen Arbeitstagen zu gewähren, nicht aber an Tagen, die nach dem Arbeitszeitmodell ohnehin frei sind.
AN kann sich von RV-pflicht befreien lassen
Zu § 5: Besondere Informationspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Rentenversicherung. Bereits seit 2013 sind geringfügig Beschäftigte auch Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, allerdings ist es möglich, dass sich der Arbeitnehmer von dieser Pflicht auf Antrag befreien lässt. An den übrigen gesetzlichen Sozialversicherungstypen wie Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nimmt der Minijobber nicht teil.
Keine Unterschiede zu regulären Arbeitsverhältnis
Zu § 6 und § 7: In punkto Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsverhinderung etc. bestehen keine Unterschiede zu einem regulären Arbeitsverhältnis. Die zusätzlichen Hinweise zur Beendigung sind den Neuerungen des Nachweisgesetzes geschuldet.
Zu § 8: Eine Verschwiegenheitsklausel bietet sich insbesondere an, wenn der Arbeitnehmer mit personenbezogenen Daten arbeitet.
Zu § 10: Umfasst das Gehalt auch andere Bestandteile, z. B. vermögenswirksame Leistungen, sind diese jeweils getrennt anzugeben (hier in Abs. 3). Diese Neuerungen hat das Nachweisgesetz gebracht.
Weiterführende Hinweise- Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung auch zum Download auf sb.iww.de → Abruf-Nr. 48506176
- Ehrenamtsvereinbarung zwischen Stiftung und Ehrenamtler zum Download auf sb.iww.de → Abruf-Nr. 48463075
- Ehrenamtsvereinbarung mit Vorsitzenden der Stiftung samt Satzungsregelungen zum Download auf sb.iww.de → Abruf-Nr. 48409518