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SBStiftungsBrief

Stiftungsmanagement50-Euro-Grenze: Haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern steuerfreie Sachbezüge gewähren

Abo-Inhalt02.06.20225567 Min. Lesedauer

| Seit 2022 gilt für Sachbezüge eine neue Obergrenze. Statt bisher 44 Euro sind 50 Euro pro Monat lohnsteuerfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Übers ganze Jahr können so unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 600 Euro an Sachlohn steuer- und beitragsfrei gewährt werden. SB untersucht, für welche haupt- und ehrenamtlich Tätige in Stiftungen das Sachbezugs-Modell in Frage kommt. |

Mitarbeiter der Stiftung und hauptamtliche Vorstandsmitglieder

Mitarbeiter der Stiftung und hauptamtliche Vorstandsmitglieder können zusätzlich zum Barlohn Sachbezüge bis zu 50 Euro pro Monat steuerfrei erhalten. In einem Monat nicht ausgeschöpfte Beträge können aber nicht auf andere Monate übertragen werden.

  • Steuerbegünstigte Sachbezüge können nur vorliegen, wenn es sich um eine Einnahme handelt, die nicht in Geld besteht (§8 Abs. 2 S. 1 EStG). Kann ein Mitarbeiter daher wählen, ob er einen Sachbezug (z. B. Gutschein) oder eine Geldleistung möchte, scheidet ein steuerbegünstigter Sachbezug aus. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Mitarbeiter für den Sachbezug entscheidet (Details im BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, Abruf-Nr. 221759).
  • Für die Anwendbarkeit der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist es erforderlich, dass die Sachbezüge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 letzter Halbs. und § 8 Abs. 4 EStG). Nicht begünstigt sind also Leistungen, die vertraglicher Lohnbestandteil sind, oder die Umwandlung von Geld- in Sachlohn.

Ehrenamtliche und freiwillige Helfer der Stiftung

Ehrenamtliche (Vorstandsmitglieder) und freiwillige Helfer der Stiftung erhalten häufig keine Vergütung. Aus dem Grund können sie auch keine steuerfreien Sachbezüge („zusätzlich zum Arbeitslohn“) nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG erhalten. Aber Annehmlichkeiten im Rahmen der 60-Euro-Grenze sind zulässig; die Stiftung kann z. B. aus Anlass persönlicher Ereignisse wie Geburtstag Sachzuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 60 Euro gewähren.

Werden Personen im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags tätig, liegt eine vergütete Tätigkeit vor. Auf diese Zahlungen haben Übungsleiter oder Ehrenamtler nur Anspruch, wenn ein Arbeitsverhältnis mit der Stiftung besteht. Auch wenn die Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind, kann die Stiftung diesen Personen unserer Meinung nach unter obigen Voraussetzungen auch Sachbezüge (z. B. Benzingutscheine) zuwenden. Sie dürfen aber nicht Teil der vereinbarten Vergütung sein. Außerdem darf die Vergütung nicht zu gering sein (z. B. 30 Euro pro Monat und zusätzlich Sachleistungen bis 50 Euro pro Monat). So geringe Grundvergütungen führen regelmäßig zu keinem Arbeitsverhältnis und damit nicht zu Arbeitslohn.

AUSGABE: SB 7/2022, S. 136 · ID: 48299459

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