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EinkommensteuerFreikarten können steuerliche Folgen beim Empfänger haben
| Gemeinnützige Einrichtungen vergeben nicht selten Freikarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen. Das kann steuerliche Folgen für die Empfänger haben, wie die Berliner Finanzverwaltung in einem Erlass klarstellt. |
Hintergrund | Die Annahme einer Freikarte ist beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält. Will der Zuwendende (= Einrichtung) – der ein Geschenk machen möchte – keine spätere steuerliche Belastung beim Empfänger, kann er nach § 37b EStG die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent übernehmen. Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer. Die muss der Zuwendende mit der Lohnsteuer-Anmeldung anmelden und abführen. Außerdem muss er den Empfänger von der Übernahme der Steuer unterrichten. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert, den Empfänger schriftlich zu informieren. So kann dieser die Übernahme ggf. den Finanzbehörden gegenüber nachweisen.
Sind die Empfänger der Freikarten aber
- Privatpersonen außerhalb steuerlicher Einkunftsarten (z. B. Mitglieder eines Fördervereins),
- Personen, die an der Veranstaltung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit/ihres Aufgabenbereichs (als Repräsentant) teilnehmen (Inhaber politischer Ämter, Staatssekretäre, Abteilungsleiter, Vertreter von Kultureinrichtungen oder Sportverbänden),
- Arbeitnehmer des Zuwendenden aufgrund dienstlicher Veranlassung und eigenbetrieblichen Interesses (z. B. Intendant, Tontechnikerin, Bühnenbildner) sowie
- Journalisten/Medienvertreter, wenn diese für ihren Arbeitgeber beruflich teilnehmen, führen die Karten bei diesen nicht zu steuerbaren und -pflichtigen Einkünften. Der Zuwendende muss auch keine § 37b-EStG-Besteuerung veranlassen (FinBeh Berlin, Erlass vom 01.07.2021, Az. III B – S 2297 b – 2/2014 – 3, Abruf-Nr. 228980).
AUSGABE: SB 7/2022, S. 121 · ID: 48269717