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UmsatzsteuerFG Niedersachsen bejaht Vorsteuerabzug beim Sachsponsoring

Abo-Inhalt04.05.20225349 Min. Lesedauer

| Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen (gemeinnützigen Organisationen) unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen. Das hat das FG Niedersachsen im Fall einer Fahrschule klargestellt, die einem gemeinnützigen Sportverein ohne weitere Vereinbarungen und unentgeltlich Sportkleidung mit Werbeaufdruck für verschiedene Jugendmannschaften überlassen hatte. |

Das Finanzamt hatte der Fahrschule den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten versagt. Das FG sah das anders. Der Sponsor könne die Vorsteuer ziehen, weil die Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zuzurechnen sei. Seine (Gegen-)Leistung bestehe in der Benutzung der mit dem entsprechenden werbewirksamen Firmenaufdruck versehenen Gegenstände, durch die die Öffentlichkeit auf den Sponsor und dessen Produkte aufmerksam gemacht wird. Der Verein erbringt damit eine Dienstleistung in Form einer Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die Sportkleidung erhält (FG Niedersachsen, Urteil vom 03.01.2022, Az. 11 K 200/20, Abruf-Nr. 227614).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Der richtige Umgang mit Spenden (Teil 1): Spenden und Sponsoring“, SB 3/2021, Seite 43 → Abruf-Nr. 47083909

AUSGABE: SB 6/2022, S. 101 · ID: 48269713

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