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SBStiftungsBrief

StiftungsverwaltungBGH: Angabe einer „c/o-Angabe“ kann prozessual ausreichen

Abo-Inhalt30.05.20225527 Min. Lesedauer

| Nicht jede Stiftung verfügt über eine Geschäftsstelle, sodass häufig eine „c/o-Anschrift“ angegeben wird, die die Anschrift des Vorstands der Stiftung ist. Dass eine solche auch dem Prozessrecht genügt, hat der BGH nun geklärt. |

Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts hatte die Kanzleiadresse ihres als Rechtsanwalt tätigen Vorsitzenden genutzt und war damit im Stiftungsverzeichnis eingetragen. Sie verfügte aus Kostengründen über keine weitere Anschrift, weil sie keine eigenen Geschäftsräume unterhielt. Die Stiftung hatte als Vermieterin ihre Mieter erfolgreich verklagt. Diese wandten sich gegen das Urteil mit dem Argument, dass die Klage unzulässig gewesen sei, weil die Stiftung keine ladungsfähige Anschrift angegeben hätte.

Dem folgte der BGH nicht. Für ihn war der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erfüllt, weil die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert werden konnte und so den schutzwürdigen Belangen der Mieter hinreichend Rechnung getragen wurde. Über die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei, in der der Vorsitzende des Vorstands der Stiftung tätig ist, konnten wirksam Zustellungen erfolgen und insbesondere das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder angeordnet werden (BGH, Urteil vom 06.04.2022, Az. VIII ZR 262/20, Abruf-Nr. 228982).

AUSGABE: SB 6/2022, S. 101 · ID: 48296559

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