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SBStiftungsBrief

StiftungsvorstandDienstvertrag mit dem Vorstand der Stiftung: Hierauf ist bei der Vertragsgestaltung zu achten

Top-BeitragAbo-Inhalt30.05.20225518 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

| Ein rein ehrenamtliches Engagement ist bei vielen Stiftungen gar nicht mehr vorstellbar, weil eine zu große Verantwortung an dem Amt des Stiftungsvorstands hängt. Häufig verhält es sich jedoch so, dass Stiftungen Zahlungen leisten, ohne die rechtlichen Grundlagen zu beachten, was im schlimmsten Fall die Aberkennung der Steuerbegünstigung nach sich ziehen kann. Der folgende Beitrag erläutert, welche Satzungsregelungen erforderlich sind und worauf es bei der Gestaltung des Dienstvertrags mit dem Vorstand der Stiftung ankommt. |

Satzungsregelungen im Hinblick auf Vorstand der Stiftung

Nach § 84 BGB neuer Fassung (n. F.) muss die Stiftung einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Das aktuelle Stiftungsrecht verweist über § 86 BGB auf § 26 BGB.

Satzungsregelung zur Vergütung des Vorstands

Durch den Verweis in § 86 BGB auf § 27 Abs. 3 S. 2 BGB ist der Stiftungsvorstand unentgeltlich tätig. Durch die Stiftungsrechtsreform wird der Grundsatz der Unentgeltlichkeit in § 84a Abs. 1 S. 2 BGB n. F. geregelt.

Sowohl nach dem alten (§ 40 BGB) als auch nach dem neuen Stiftungsrecht (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB n. F.) kann aber durch die Satzung bestimmt werden, dass die Mitglieder des Vorstands eine Vergütung erhalten können, die keine bloße Aufwandsentschädigung ist. Allein eine Regelung zur Vergütung im Dienstvertrag des Vorstands reicht nicht.

Die Satzungsregelung zur Vergütung des Vorstands muss klar und verständlich sein (BVerwG, Beschluss vom 04.11.2019, Az. 6 B 57/19, Abruf-Nr. 229044).

Satzungsregelung für weitere Organe

Auch weitere Organe können durch Satzung bestimmt werden, z. B. Stiftungsrat bzw. Kuratorium. Ein weiteres Organ ist bei Stiftungen sinnvoll. Zum einen schafft man so ein Kontrollorgan für den Stiftungsvorstand. Zum anderen kann das Organ für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie den Abschluss und die Beendigung des Dienstvertrags mit dem Vorstand zuständig sein. So lassen sich Interessenkonflikte vermeiden, und das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB wird umschifft.

Wichtig | Da es diesbezüglich keine Vorgaben gibt, ist der Stifter frei in seiner Entscheidung, wie er zusätzliche Organe bezeichnet und welche Kompetenzen er diesen zuweist. Nachfolgend finden Sie Satzungsregelungen

Musterformulierung / Satzungsregelung Vergütung des Vorstands

§ … Stiftungsvorstand

  • 1. Der Stiftungsvorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  • 2. Für die Beendigung und den Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags ist das Kuratorium zuständig.

Musterformulierung / Satzungsregelung für ein Kuratorium

§ … Kuratorium

  • 1. (…)
  • 2. Das Kuratorium ist insbesondere zuständig für:
  • (…)
    • d) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • e) Abschluss und Beendigung von Dienstverträgen mit Mitgliedern des Vorstands
    • f) Entlastung des Stiftungsvorstands
  • zur Vergütung des Vorstands sowie
  • zur Schaffung eines Kuratoriums.

Gestaltung des Dienstvertrags für Vorstand einer Stiftung

Soweit die Vorstandsmitglieder entgeltlich tätig werden sollen, um der Stiftung ihre gesamte Arbeitskraft widmen zu können, bedarf es neben der Bestellung zum Vorstand eines Anstellungsvertrags. Beim Anstellungsvertrag der Vorstände einer Stiftung handelt es sich um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) und nicht etwa um einen Arbeitsvertrag (§ 622 BGB), wenn der Vorstand nach beiderseitigem Willen vergütet werden soll und die Vergütung über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgeht (OLG Hamm, Teilurteil vom 08.05.2017, Az. I-8 U 86/16, Abruf-Nr. 229042).

Wichtig | Die Bezeichnung als „Arbeitsvertrag“ ist unschädlich, wenn sich aus den Regelungen dienstvertragliche Verpflichtungen ergeben (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2021, Az. 11 U 123/20, Abruf-Nr. 229043).

Nachfolgend finden Sie eine Musterformulierung mit den wesentlichen Punkten für einen Dienstvertrag, die mit einem Rechtsanwalt abgestimmt und an die Bedürfnisse der Stiftung angepasst werden sollten. Im Anschluss an die Musterformulierung finden Sie Erläuterungen.

Musterformulierung / Dienstvertrag mit dem Vorsitzenden einer Stiftung

Dienstvertrag

zwischen

der ...-Stiftung,

vertreten durch den Vorsitzenden des Kuratoriums ... (Name, Anschrift) – nachfolgend: Stiftung –

und

Herrn ... (Name des Vorsitzenden der Stiftung, Anschrift) – nachfolgend: Vorsitzender –

§ 1 Bestellung zum Vorstand

  • 1. Das Kuratorium der Stiftung hat ... (Name) mit Beschluss vom ... 202x zum Vorsitzenden des Vorstands der Stiftung bestellt. Dieser Dienstvertrag gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Bestellung.
  • 2. Die ersten sechs Monate des Dienstvertrags gelten als Probezeit. Der Dienstvertrag kann innerhalb dieser Probezeit durch beide Seiten mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

§ 2 Aufgabenbereich

  • 1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Gesetze, der Stiftungssatzung sowie dieses Dienstvertrags. Er ist insbesondere zuständig für: ... (Aufgaben konkretisieren).
  • 2. Hinsichtlich der Anlageentscheidungen des Stiftungsvorstands hat dieser die Anlagerichtlinie der Stiftung zu beachten; Abweichungen sind nicht zulässig.
  • 3. Der Vorsitzende wird seine gesamte Arbeitskraft der Stiftung zur Verfügung stellen, wobei er an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden ist. Sofern er eine Nebentätigkeit ausüben möchte, bedarf er hierzu der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums, die nur verweigert werden darf, wenn wesentliche Interessen der Stiftung nachteilig betroffen sind.
  • 4. Der Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein.

§ 3 Vergütung

  • 1. Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine Brutto-Jahresvergütung in Höhe von … Euro, die in zwölf gleichen Monatsraten unbar auf das Konto … geleistet wird.
  • 2. Das Kuratorium kann über die Gewährung einer Sonderzuwendung beschließen. Sofern eine solche gewährt wird, handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stiftung, durch welche kein Rechtsanspruch begründet wird. Dies gilt auch, wenn bei der Zahlung nicht ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hingewiesen wurde.

§ 4 Urlaub

  • 1. Der Vorstand hat einen Anspruch auf ... Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr, welcher in Absprache mit dem Kuratorium in Anspruch genommen werden kann; die Belange der Stiftung sind hinreichend zu berücksichtigen. Für die Zeit des Erholungsurlaubs bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.
  • 2. Eine Übertragung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nicht.

§ 5 Krankheit

Wird der Vorstand durch Dienstunfähigkeit in Folge Krankheit an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch die Stiftung für die Zeit der Dienstunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

§ 6 Entlastung

  • 1. Der Vorstand hat einen Anspruch auf Entlastung durch das Kuratorium, wenn er sich an die gesetzlichen Vorgaben und die Satzungsvorgaben gehalten hat und ihm keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
  • 2. Der Entlastungsbeschluss setzt voraus, dass der Vorstand seiner Rechenschaftspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.

§ 7 DO-Versicherung

  • 1. Die Stiftung räumt dem Vorstand den Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens ... Euro ein und übernimmt die laufenden Prämienzahlungen.
  • 2. Der Versicherungsschutz umfasst die Innen- und Außenhaftung, schließt jedoch wissentlich begangene Pflichtverletzungen aus.

§ 8 Geltungsdauer

  • 1. Dieser Dienstvertrag wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und endet mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
  • 2. Der Dienstvertrag kann um fünf weitere Jahre verlängert werden, wenn die Parteien sich sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer über eine solche Verlängerung verständigen. Ist eine Partei zur Verlängerung des Dienstvertrags nicht bereit, ist dieses so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf anzuzeigen.
  • 3. Ungeachtet der vereinbarten Befristung bleibt den Parteien vorbehalten, den Dienstvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich zu kündigen. Für den Fall der Kündigung des Dienstvertrags durch die Stiftung kann der Vorstand für die Dauer der Kündigungsfrist von der Verpflichtung seiner Dienstpflicht unter Anrechnung eines ggf. bestehenden Resturlaubsanspruchs freigestellt werden.
  • 4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Schlussbestimmungen

  • 1. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind; dies gilt auch für die Abänderungen dieser Schriftformklausel.
  • 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einen in diesem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.
  • 3. Die Vertragsparteien haben jeweils eine Ausfertigung dieses Vertrags erhalten.

Ort, Datum ...

... ...

Unterschrift Vorsitzender des Kuratoriums Unterschrift Vorsitzender der Stiftung

Erläuterungen

Im Rubrum des Dienstvertrags ist aufzunehmen, mit wem die Stiftung den Dienstvertrag schließt (hier: mit dem Vorsitzenden der Stiftung) und wer die Stiftung in diesem Fall vertritt (hier: Vorsitzender des Kuratoriums).

§ 1: Bestellung zum Vorstand

Das Organ- und das Anstellungsverhältnis sind nach dem Trennungsgrundsatz in ihrem Bestand voneinander unabhängig (BGH, Urteil vom 11.10.2010, Az. II ZR 266/08, Abruf-Nr. 110023; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2021, Az. 11 U 123/20, Abruf-Nr. 229043). Die Begründung des Organverhältnisses als Vorstand beurteilt sich nach der Satzung der Stiftung. Auf die Bestellung zum Vorstand nimmt der Dienstvertrag Bezug (hier in § 1 Nr. 1).

Im Dienstvertrag ist in § 1 Nr. 2 eine Probezeit bestimmt. Das ist zulässig, auch wenn – wie hier in § 8 Nr. 1 – der Dienstvertrag befristet wird (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2021, Az. 11 U 123/20, Abruf-Nr. 229043).

§ 2: Aufgabenbereich und Vertretung der Stiftung

Der Vorstand ist für die Geschäftsführung der Stiftung zuständig. Sein Aufgabenbereich ist ihm durch die Satzung zugewiesen. Dies wird in den Dienstvertrag übernommen (§ 2 Nr. 1). Zusätzlich kann der Dienstvertrag weitere Pflichten des Stiftungsvorstands enthalten, wie Geheimhaltungspflichten.

Die Stiftung wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§§ 86, 26 BGB; § 84 BGB n. F.). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten (§§ 86, 26 Abs. 2 BGB; § 84 Abs. 2 BGB n. F.); eine andere Satzungsregelung ist möglich. Die Vertretungsberechtigung ist in der Satzung geregelt und wird hier klarstellend im Dienstvertrag aufgenommen (hier in § 2 Nr. 4).

§ 3: Vergütung

Die Stiftung sollte die Brutto-Jahresvergütung nennen. In punkto Höhe gilt: Die Vergütung muss angemessen sein. Sonst liegen Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen können. Nach der Rechtsprechung des BFH sind bei der Prüfung der Angemessenheit auch sonstige Vergütungsbestandteile, also die „Gesamtausstattung“, zu berücksichtigen. Es können auch weitere Nebenleistungen, z. B. ein Dienstwagen, Handy etc. berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17, Abruf-Nr. 217488).

Wichtig | Die Vergütung des Vorstands einer Stiftung ist sozialversicherungspflichtig und nicht beitragsfrei, so die aktuelle Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 23.02.2021, Az. B 12 R 15/19 R, Abruf-Nr. 220830; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2022, Az. L 1 BA 28/19, Abruf-Nr. 228969).

§ 4: Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt nur für Arbeitnehmer. Gleichwohl wird auch Organmitgliedern ein Urlaubsanspruch zuerkannt, sodass dies auch im Dienstvertrag aufzunehmen ist. Als Orientierung dient der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen (bei Fünf-Tage-Woche), in der Praxis bewegt man sich bei 25 bis 30 Tagen. Im Dienstvertrag können zudem weitere Freistellungsansprüche, z. B. Sonderurlaub, geregelt werden.

§ 5: Krankheit

Der Stiftungsvorstand kann erkranken und seinen Pflichten nicht nachkommen. Weil auch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nicht für Organmitglieder gilt (§ 1 EFZG), ist auch hier eine Regelung im Dienstvertrag erforderlich. Im Hinblick auf das Selbstlosigkeitsgebot sollte im Dienstvertrag analog § 3 Abs. 1 EFZG bestimmt werden, dass der Anspruch sechs Wochen umfasst.

§ 6: Entlastung

Der Stiftungsvorstand kann durch ein Kontrollorgan, hier das Kuratorium, entlastet werden, wenn die Satzung dies vorsieht (OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 50/13, Abruf-Nr. 140288; offengelassen: BGH, Urteil vom 20.11.214, Az. III ZR 509/13, Abruf-Nr. 173593). Der Anspruch auf Entlastung kann auch in den Dienstvertrag aufgenommen werden.

§ 7: D&O Versicherung

Der Vorstand kann Fehler machen. Einen Schutz kann er durch eine Directors&Officers (D&O)-Versicherung erlangen. Die Stiftung kann sich zum Abschluss einer solchen Versicherung im Dienstvertrag verpflichten.

§ 8: Geltungsdauer

Der Dienstvertrag muss spiegelbildlich die Satzungsregelung wiedergeben, weil Dienst- und Organverhältnis nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften beendet werden müssen. Da auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur für die Befristung von Arbeitsverhältnissen (§ 1 TzBfG) gilt, sind die dortigen Beschränkungen bei einem Organverhältnis nicht zu beachten. Damit kann und sollte der Dienstvertrag befristet werden. Gleichzeitig sollte die Kündigungsmöglichkeit vorgesehen werden.

Wichtig | Soll der Dienstvertrag eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung vorsehen, sollte dies mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Denn dies könnte als Verstoß gegen den Selbstlosigkeitsgrundsatz (§ 55 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. AO) gesehen werden.

Weiterführender Hinweis
  • Dienstvertrag mit Vorsitzenden der Stiftung samt Satzungsregelungen auch zum Download auf sb.iww.de → Abruf-Nr. 48330419

AUSGABE: SB 6/2022, S. 108 · ID: 48294780

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