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TreuhandstiftungUmwandlung in eine rechtsfähige Stiftung: Ablauf, Fallstricke und Gestaltungsoptionen
| Es gibt viele Anlässe, darüber nachzudenken, eine unselbstständige Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln. Eine solche Umwandlung ist möglich – allerdings nicht durch einen gesetzlich geregelten Umwandlungsprozess, sondern durch sorgfältige Vertragsgestaltung. Sie umfasst die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung über die Übertragung von Vermögensgegenständen bis hin zur Beendigung der unselbstständigen Stiftung und berührt damit vielfältige Fragen des Stiftungsrechts. SB erläutert die Umwandlung und liefert Gestaltungsempfehlungen für die Praxis. |
Ausgangssituation für Umwandlung
Steht der Stifter vor der Entscheidung, ob er eine unselbstständige Stiftung (häufig auch als „Treuhandstiftung“ bezeichnet) oder eine rechtsfähige Stiftung errichten soll, sind beide Rechtsformen eine gute Wahl. Startet der Stifter mit einer unselbstständigen Stiftung, kommt es vor, dass diese später doch ein eigenes Rechtskleid in Form einer rechtsfähigen Stiftung erhalten soll.
Motive für die „Umwandlung“ einer unselbstständigen Stiftung
Die Gründe dafür sind vielfältig und nicht immer vorhersehbar: Es kann sein, dass sich das Stiftungskapital wesentlich erhöht hat, die Arbeit der Stiftung sich bewährt oder verändert und daher eine neue Struktur erfordert oder zu Werbe- oder Finanzierungszwecken eine eigenständige Rechtsform gewünscht ist.
Bedeutung der Satzungsgestaltung bei der unselbstständigen Stiftung
Nicht immer hat sich der Stifter über die Option zur Umwandlung vorab Gedanken gemacht. Plant er eine Umwandlung schon bei Errichtung der Stiftung oder möchte er diese zumindest nicht ausschließen, sollte er das bei der Gestaltung des Stiftungsgeschäfts und der -satzung unbedingt berücksichtigen. Selbst wenn er das nicht getan hat, steht ihm die spätere Umwandlung der Stiftung offen. Die Umsetzung kann jedoch schwieriger sein als in Fällen, in denen bereits die Stiftungsunterlagen Aufschluss über seinen diesbezüglichen Stifterwillen geben (mehr dazu bereits in SB 3/2022, Seite 43).
Einzelrechtsnachfolge
Die „Umwandlung“ in eine rechtsfähige Stiftung erfolgt in Einzelrechtsnachfolge, d. h. durch Übertragung aller einzelnen Rechte und Pflichten der unselbstständigen auf die rechtsfähige Stiftung. Eine Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere im Wege einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder einer Zulegung/Zusammenlegung, ist weder nach dem (noch) aktuellen noch nach dem bald in Kraft tretenden neuen Stiftungsrecht möglich. Da die unselbstständige Stiftung keine juristische Person ist, ist sie kein umwandlungsfähiger Rechtsträger nach dem Umwandlungsgesetz. Die Vorschriften zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen (§§ 86 ff. BGB nach dem neuen Stiftungsrecht) gelten für unselbstständige Stiftungen nicht.
Unselbstständige Stiftung auf Umwandlung vorbereiten
Die Umwandlung der unselbstständigen Stiftung ist sorgfältig vorzubereiten.
Weisung des Stifters an den Stiftungstreuhänder
Treffen das Stiftungsgeschäft oder die Satzung der unselbstständigen Stiftung keine Vorgaben dazu, dass bzw. unter welchen Voraussetzungen diese in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden soll, ist zur Vorbereitung im Regelfall eine Weisung des Stifters (oder wenn dieser bereits verstorben ist: seiner Erben) an den Stiftungstreuhänder erforderlich. Der Weisungsinhalt hängt vom Einzelfall ab. Üblicherweise enthält die Weisung mindestens die Aufforderung, das Stiftungsvermögen auf die neu zu errichtende oder bereits bestehende rechtsfähige Stiftung zu übertragen. Soll der Treuhänder als Stifter auf Weisung auftreten und die rechtsfähige Stiftung als solche erst noch errichten, muss sich die Weisung darauf ebenfalls erstrecken.
Die Weisung sollte die Grundzüge des Umwandlungsprozesses umschreiben. Sie sollte klarstellen, dass der Stiftungstreuhänder die nicht explizit bezeichneten, aber für die Umwandlung nötigen, Schritte veranlassen darf und soll.
Musterformulierung / Weisung des Stifters |
... des Umwandlungsprozesses umschreiben Ich bin der Stifter der ... (Name der unselbstständigen Stiftung) und weise ... (Name des Stiftungstreuhänders) als Stiftungstreuhänder dieser Stiftung wie folgt an:
Ich erkläre mich hiermit bereits einverstanden mit sämtlichen Maßnahmen, die zur Umsetzung meiner Weisung erforderlich sind (z. B. Abschluss des Stiftungsgeschäfts, Abschluss von Übertragungsverträgen, gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde und/oder dem Finanzamt erforderlichen Erklärungen und Anträge). |
Im besten Fall entspricht der Stiftungstreuhänder der Weisung des Stifters. Trotzdem lässt es sich nicht ausschließen, dass mit dem Treuhänder ggf. auch keine Einigkeit erzielt werden kann. In solchen Fällen kommt es (wenn die Satzung keine Weisungsrechte für den Stifter oder eine explizite Regelung zur Umwandlung der unselbstständigen Stiftung enthält) für die Verbindlichkeit der Weisung darauf an, ob die unselbstständige Stiftung als Schenkung unter Auflage oder als Auftrags-/Geschäftsbesorgungsverhältnis gestaltet wurde:
- Weisungen des Stifters bzw. seiner Erben an den Treuhänder oder die Kündigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses mit der Folge, dass über das Stiftungsvermögen neu disponiert werden kann, sind innerhalb eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses im Normalfall zulässig.Bei Geschäftsbesorgungsvertrag istEingriff durch Stifter leichter möglich
- Bei einer Schenkung unter Auflage ist ein Widerruf der Zuwendung meist nur aus wichtigem Grund bzw. dann möglich, wenn der Stiftungstreuhänder eine Auflage des Schenkers nicht erfüllt.
Eher unüblich ist es, dass die Initiative für die Umwandlung vom Stiftungstreuhänder ausgeht; aber es passiert. Hier kommt es dann ebenfalls auf die Natur des Treuhandverhältnisses an: Der Treuhänder, der das Stiftungsvermögen als Schenkung unter Auflagen erhalten hat, kann im Grundsatz selbstständiger agieren als ein Treuhänder im Rahmen eines Auftrags-/Geschäftsbesorgungsverhältnisses. Damit kann der beschenkte Treuhänder ggf. die unselbstständige Stiftung ohne Zustimmung des Stifters bzw. seiner Erben verselbstständigen, während das bei Auftrags-/Geschäftsbesorgungsverhältnissen nur in Ausnahmefällen möglich sein wird.
Wer gibt den Ton an? Praxistipp | Sind sich Stifter und Treuhänder über eine Umwandlung nicht einig, ist besonders sorgfältig zu prüfen, wer nach der Auslegung von Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Entscheidung über die Umwandlung das letzte Wort hat. |
Erfassung der Stiftungsvermögens
Bei der Vorbereitung der Umwandlung ist es wichtig, das zu übertragende Stiftungsvermögen genau zu erfassen. Bei der späteren Übertragung müssen die Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten nämlich einzeln übertragen werden (Einzelrechtsnachfolge). Damit die Übertragung wirksam ist, müssen die Vermögensgegenstände bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (sog. sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz). Im späteren Übertragungsakt darf also nicht pauschal die Übertragung des nicht näher bezeichneten „gesamten Stiftungsvermögens“ vereinbart werden.
Blick in die Unterlagen der Stiftung Praxistipp | Zur Erfassung der Stiftungsvermögens hilft ein Blick in die Jahresrechnungen, Bilanzen oder sonstige Vermögensaufstellungen der Stiftung. |
Die Erfassung des Stiftungsvermögens hilft außerdem bei der Prüfung besonderer Formvorschriften. Sind z. B. GmbH-Anteile oder Immobilien Teil des Vermögens, müssen zwar weder die Weisung des Stifters an den Stiftungstreuhänder noch das Stiftungsgeschäft für die neue rechtsfähige Stiftung beurkundet werden (dafür reicht jedenfalls die Schriftform aus). Die dingliche Übertragung dieser Vermögensgegenstände, also der Vollzug der vertraglichen Absprachen, bedarf aber der notariellen Beurkundung. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen veranlassen und z. B. mit dem Notar abstimmen zu können, hilft der rechtzeitige Überblick über das Stiftungsvermögen.
Sollen auch Vertragsverhältnisse auf die rechtsfähige Stiftung übergehen, hilft die vorherige Erfassung der betroffenen Verträge zudem, den Umwandlungsvorgang effizient zu gestalten. So können die Vertragspartner vorab angesprochen und ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die (ggf. noch zu errichtende) rechtsfähige Stiftung eingeholt werden. Ohne die Zustimmung der Vertragspartner ist eine Vertragsübernahme nämlich zumindest im Außenverhältnis nicht möglich (dazu nachfolgend mehr).
Die Errichtung der neuen rechtsfähigen Stiftung
Die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung, in der die unselbstständige Stiftung aufgehen soll, ist ein wichtiger Schritt im Umwandlungsvorgang.
Errichtung nach den allgemeinen Vorschriften
Die Errichtung folgt den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, sodass es insbesondere eines (mindestens) schriftlichen Stiftungsgeschäfts mit bestimmten Pflichtangaben, u. a. zum Namen, Sitz und Zweck der Stiftung, bedarf (§ 81 BGB). Auch die Anerkennung erfolgt nach den geltenden Vorgaben in den §§ 80 ff. BGB und den Stiftungsgesetzen der Länder.
Die rechtsfähige Stiftung kann nach den allgemeinen Vorschriften auch von Todes wegen errichtet werden. In dem Fall muss nicht nur das Stiftungsgeschäft auf die besondere Situation (Errichtung von Todes wegen) abgestimmt werden, sondern der Stifter muss auch die anderen Schritte zur Verselbstständigung des Stiftungsvermögens anpassen. Sinnvoll ist hier häufig der Einsatz eines Testamentsvollstreckers, der sich um die nötigen Schritte (z. B. Weisung an den Treuhänder, Errichtung der rechtsfähigen Stiftung, Vermögensübertragung) kümmern kann.
Auch bereits existierende Stiftungen kommen als „übernehmender Rechtsträger“ in Betracht. Das kann sinnvoll sein, wenn die Stiftung schon Treuhänderin der unselbstständigen Stiftung ist oder aus sonstigen Gründen die unselbstständige Stiftung gut „übernehmen“ kann (z. B. aufgrund einer besonderen Sachkunde). Den Beteiligten muss dann allerdings bewusst sein, dass die unselbstständige Stiftung in eine vorhandene Organisation eintritt. Sie werden im Normalfall mit den Zwecken und Stiftungsstrukturen leben müssen, die die Satzung der rechtsfähigen Stiftung vorsieht.
Wichtig | Wenn es darum geht, eine unselbstständige Stiftung zu verselbstständigen und ihre Stiftungsarbeit unverändert in einem „rechtsfähigen Gewand“ fortzusetzen, wird in der Praxis auf eine neu errichtete Stiftung zurückgegriffen, weil sie eher den Vorstellungen der Beteiligten entspricht bzw. an diese angepasst werden kann.
Stifter der rechtsfähigen Stiftung
Als Stifter der neuen rechtsfähigen Stiftung kommen im Regelfall der Stifter der unselbstständigen Stiftung oder der Stiftungstreuhänder in Betracht. Wird der Treuhänder zum Stifter der rechtsfähigen Stiftung, liegt dem regelmäßig eine Weisung des Stifters der unselbstständigen Stiftung zugrunde; deshalb ist oft die Rede vom „Stifter auf Weisung“. Denkbar, aber in der Praxis selten, ist, dass ein Dritter als Stifter der neuen rechtsfähigen Stiftung auftritt.
Stiftungsvermögen
Bei der Umwandlung ist es das Ziel, dass das Stiftungsvermögen der unselbstständigen auf die neue rechtsfähige Stiftung übergeht (im Regelfall vollständig, d. h. ohne dass Vermögen bei der unselbstständigen Stiftung bleibt). Um das zu erreichen, gibt es mehrere Ansätze. Welcher der beste Weg ist, hängt davon ab, ob weitere Vermögensgegenstände (z. B. eine zusätzliche Bareinlage) in die rechtsfähige Stiftung eingebracht werden können und sollen:
- Die rechtsfähige Stiftung wird ohne das Vermögen aus der unselbstständigen Stiftung errichtet, z. B. mit einer Bareinlage oder Vermögensgegenständen aus dem Privatvermögen des Stifters. Die spätere Übertragung der Vermögensgegenstände der unselbstständigen auf die rechtsfähige Stiftung erfolgt zusätzlich (z. B. als Spende oder Zustiftung in die bereits mit dem anderen Vermögen errichtete Stiftung) und bedarf deshalb in den meisten Bundesländern keiner Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht. Der Nachteil dieses Vorgehens: Der Stifter muss neben dem Vermögen der unselbstständigen Stiftung weitere Vermögensgegenstände in die rechtsfähige Stiftung einbringen, aus denen heraus die Stiftung ihren Zweck erfüllen kann.
- Ausschließlich das Vermögen der unselbstständigen Stiftung wird als Stiftungsvermögen der neuen rechtsfähigen Stiftung vorgesehen. Im Stiftungsgeschäft verpflichtet sich der Stifter, die Vermögensgegenstände an die rechtsfähige Stiftung zu übertragen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde wird hier besonders prüfen, ob das übertragene Vermögen für die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks der neuen selbstständigen Stiftung reicht. Die spätere Übertragung des Vermögens kann der Stifter selbst veranlassen oder er weist den Stiftungstreuhänder an, die Einlageverpflichtung durch Übertragung des Vermögens der unselbstständigen Stiftung zu erfüllen. Im zweiten Fall handelt sich um eine Leistung des Treuhänders auf eine eigene Einbringungspflicht – wenn er als Stifter auf Weisung auftritt – oder eine Leistung auf die Schuld des Stifters nach § 267 BGB.... oder ausschließlich mit deren Vermögen errichtet werden
- Kombinationen sind möglich (z. B. durch Einbringung des Vermögens der unselbstständigen Stiftung und weiterer Vermögensgegenstände in das Vermögen der dazu neu errichteten rechtsfähigen Stiftung).Auch eine Kombination ist möglich
Das Stiftungsgeschäft muss eine klare Vorgabe zum einzubringenden Vermögen enthalten, damit es die zuständigen Behörden nicht beanstanden.
Musterformulierung / Einzubringendes Vermögen des Stifters |
Ich verpflichte mich hiermit rechtsverbindlich, der Stiftung zur Erfüllung ihres Zwecks folgende Vermögensgegenstände zu übertragen:
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Wichtig | Es sollte genau geregelt werden, welcher Teil des übertragenen Vermögens zum (grundsätzlich zu erhaltenden) Grundstockvermögen und welcher zum (grundsätzlich verbrauchbaren) sonstigen Stiftungsvermögen zählt. Um die Kontinuität zwischen der unselbstständigen und der rechtsfähigen Stiftung sicherzustellen, empfiehlt es sich, die bei der unselbstständigen Stiftung bereits vorhandene Aufteilung zwischen diesen „Vermögenssphären“ beizubehalten.
Satzungsgestaltung
Bei der Gestaltung der Stiftungssatzung hat der Stifter viele Freiheiten. Er kann für die neue rechtsfähige Stiftung z. B. neue Stiftungsorgane, Anlagegrundsätze oder Förderrichtlinien schaffen, die es bei der unselbstständigen Stiftung bis dahin nicht gab. Gerade wenn die Umwandlung aus einer unselbstständigen Stiftung mit vielen Stifterrechten heraus erfolgt, ist es sinnvoll, diese in der neuen Stiftungssatzung ebenfalls abzubilden.
War die unselbstständige Stiftung gemeinnützig und soll dies auch im neuen Rechtskleid so bleiben, sind die steuerlichen Besonderheiten zu beachten: Die Stiftungszwecke bei der „alten“ und der „neuen“ Stiftung sollten identisch sein, um keine Mittelfehlverwendung auszulösen. Auch die Anfallklausel aus der Satzung der unselbstständigen Stiftung muss sich bei der rechtsfähigen Stiftung wiederfinden, um die Anfallberechtigung für den Fall der Auflösung der Stiftung durch die Umwandlung nicht zu umgehen.
Satzungsentwürfe mit Behörden abstimmen Praxistipp | Die Satzungsentwürfe für die neue rechtsfähige Stiftung sollten ebenso wie alle anderen Verträge rund um den Umwandlungsvorgang vorab mit der Stiftungsaufsichtsbehörde und dem Finanzamt abgestimmt werden. Wertvolle Anregungen der Behörden lassen sich so direkt in den Verträgen abbilden. |
Vermögensübertragung auf die rechtsfähige Stiftung
Wurde die rechtsfähige Stiftung errichtet und anerkannt, hat sie gegen den Stifter einen Anspruch auf Übertragung des zugesicherten Vermögens (§ 82 BGB bzw. § 82a BGB n. F.). Es obliegt dann dem Stifter bzw. dem Stiftungstreuhänder der unselbstständigen Stiftung (ggf. auf die Übertragungsverpflichtung des Stifters als Leistung auf fremde Schuld), die einzelnen Vermögensgegenstände auf die neue rechtsfähige Stiftung zu übertragen. Dazu ist ein Vertrag zwischen dem Stiftungstreuhänder (als Träger des Vermögens und „Vertreter“ der unselbstständigen Stiftung) und der rechtsfähigen Stiftung erforderlich.
Übertragungsvertrag
Es reicht (und ist der Regelfall), wenn der Übertragungsvertrag nach Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung abgeschlossen wird. Die Übertragung könnte auch vor Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung veranlasst und – z. B. auf die Entstehung der rechtsfähigen Stiftung – aufschiebend bedingt werden. Im Normalfall ist eine aufschiebende Bedingung aber nicht nötig – oder macht die Übertragung sogar unnötig komplex. Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen ohnehin regelmäßig direkt mit der Anerkennung auf die Stiftung über, wenn sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Stifterwille ergibt (§ 82 S. 2 BGB bzw. § 82a S. 2 BGB n. F.).
Der Übertragungsvertrag bedarf im Regelfall keiner besonderen Form. Allein zum Nachweis empfiehlt sich die Schriftform. In den Fällen des automatischen Übergangs bestimmter Rechte mit Anerkennung der Stiftung findet sich die schriftliche Übertragung schon im Stiftungsgeschäft. Es gibt aber Fälle, in denen eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, etwa wenn GmbH-Anteile oder Immobilien übertragen werden.
Zustimmung von Vertragspartnern
Hat die unselbstständige Stiftung bereits eine aktive Fördertätigkeit ausgeübt, hat sie regelmäßig schon verschiedene Verträge abgeschlossen (z. B. Miet-, Darlehens-, Werkverträge). Bei der Umwandlung sollen diese Verträge meist mit allen Rechten und Pflichten auf die neue rechtsfähige Stiftung übergehen.
Die Vertragsverhältnisse können nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners auf die rechtsfähige Stiftung übertragen werden. Gleiches gilt, wenn einzelne Verbindlichkeiten durch die rechtsfähige Stiftung übernommen werden sollen. Deswegen kann es hilfreich sein, Vertragspartner und Gläubiger frühzeitig anzusprechen und um Zustimmung zur Vertragsübernahme zu bitten. Stimmen sie einer Übernahme des Vertrags oder der Verbindlichkeit nicht zu, können die unselbstständige Stiftung als „Übergeberin“ und die rechtsfähige Stiftung als „Übernehmerin“ nur im Innenverhältnis vereinbaren, dass die Verträge und Verbindlichkeiten zugunsten und zulasten der rechtsfähigen Stiftung gelten. Im Außenverhältnis zum Vertragspartner bleibt die unselbstständige Stiftung (konkret: der Stiftungstreuhänder) verpflichtet. Diesen Punkt sollte man bei Bedarf ausdrücklich regeln:
Musterformulierung / Regelung für Innen- und Außenverhältnis |
Die ... (Name der unselbstständigen Stiftung) und die ... (Name der rechtsfähigen Stiftung) werden sich unverzüglich gemeinsam um die zur Übertragung der Vertragsverhältnisse erforderlichen Zustimmungen der Vertragspartner bemühen. Solange keine Zustimmung erfolgt, bleibt ... (Name des Stiftungstreuhänders) als Treuhänder der ... (Name der unselbstständigen Stiftung) im Außenverhältnis Vertragspartei. Die ... (Name der unselbstständigen Stiftung) und die ... (Name der rechtsfähigen Stiftung) werden sich im Innenverhältnis jedoch so stellen, als wäre der betreffende Vertrag wirksam übertragen worden. |
Übernimmt die neue Stiftung die Verträge und Verbindlichkeiten, prüft die Stiftungsaufsicht die ordnungsgemäße Vermögenseinlage genau, insbesondere ob sich aus dem übertragenen Vermögen unter Berücksichtigung der Lasten der Stiftungszweck nachhaltig erfüllen lässt.
Beendigung der unselbstständigen Stiftung
Wurde das Vermögen der unselbstständigen Stiftung auf die rechtsfähige Stiftung vollständig übertragen, endet das Rechtsverhältnis zwischen Stifter und Stiftungstreuhänder meist automatisch. Dennoch sollte die Beendigung des Treuhandverhältnisses kurz vereinbart oder auf sonstige Weise festgehalten werden (z. B. durch aufschiebend bedingte Kündigung des Treuhandverhältnisses im Zusammenhang mit der Weisung an den Stiftungstreuhänder zur Verselbstständigung des Stiftungsvermögens).
- Beitrag „Unselbstständige Stiftung: Alternative, Baustein und Zwischenstufe zur rechtsfähigen Stiftung“, SB 3/2022, Seite 43 → Abruf-Nr. 47997992
- Das Thema der unselbstständigen Stiftung wird in Ausgabe 5/2022 fortgesetzt. Dort geht es um die Möglichkeit zur umgekehrten „Umwandlung“ einer rechtsfähigen Stiftung in eine unselbstständige Stiftung.
AUSGABE: SB 4/2022, S. 63 · ID: 48023181