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SBStiftungsBrief

AnerkennungStiftungsanerkennung ist privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt

Abo-Inhalt30.03.20224033 Min. Lesedauer

| In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob Dritte gegen den Bescheid über die Anerkennung einer Stiftung vorgehen können. Nein, hat das VG Schwerin im Fall der Anerkennung der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV” gesagt und dies damit begründet, dass die Stiftungsanerkennung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt ist. |

Hintergrund | Der Verein „Deutsche Umwelthilfe e. V.“ (DUH) hatte sich gegen die Anerkennung der Stiftung gewandt. Das VG dagegen hält die DUH nicht für klagebefugt. Denn die DUH sei weder in eigenen Rechten verletzt noch sei die Anerkennung der Stiftung ein gesetzlich vorgesehener Gegenstand für eine umweltrechtliche Verbandsklage. Die Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Abs. 1 BGB führe nur zur Existenz einer neuen juristischen Person des Privatrechts. Der Anerkennungsbescheid sei bereits mit seinem Erlass für die DUH unanfechtbar geworden (VG Schwerin, Beschluss vom 12.07.2021, Az. 7 B 1118/21 SN, Abruf-Nr. 227936).

AUSGABE: SB 4/2022, S. 61 · ID: 48098510

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