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SpendenNeues zum Spendenabzug gemeinsam veranlagter Ehepartner
| Viele Stiftungen sind auch auf Spenden angewiesen. Daher sollten sie auch die steuerlichen Abzugsregeln (als Sonderausgaben nach § 10b EStG) kennen. Erfreuliche Nachrichten kommen dazu vom FG Köln: Beim Spendenabzug zusammen veranlagter Ehepartner kommt es nicht darauf an, aus wessen Vermögen die Spenden stammen. |
Zwar bleiben auch bei der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 2 S. 2 EStG die Eheleute zunächst eigenständige Steuerpflichtige. Entsprechend werden die Einkünfte jedes Ehepartners getrennt ermittelt. Im Bereich des Sonderausgabenabzugs werden die Eheleute aber gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Folge: Es kommt für die Spendenabzugsberechtigung nicht darauf an, welcher der zusammenveranlagten Ehepartner durch die Zuwendung wirtschaftlich belastet ist. Deswegen können bei der Einkommensteuerveranlagung Zuwendungen auch dann zugunsten beider Eheleute berücksichtigt werden, wenn die Aufwendungen nur von einem Ehepartner getätigt wurden. Das gilt auch, wenn die Ehegatten durch die gemeinsame Veranlagung erhöhte Frei- oder Höchstbeträge in Anspruch nehmen können (FG Köln, Urteil vom 16.06.2021, Az. 2 K 2329/18, Abruf-Nr. 225978).
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AUSGABE: SB 4/2022, S. 62 · ID: 47845643