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LeserforumVerringert Teilzahlung der Kaskoversicherung Wert der gesamten Schadensregulierung?

Abo-Inhalt25.01.20252 Min. Lesedauer

| Frage: Der Anwalt wird vom Geschädigten beauftragt, einen Haftpflichtschaden aus einem Verkehrsunfall zu regulieren. Der Anwalt nimmt sowohl die Haftpflicht- als auch die Kaskoversicherung in Anspruch. Letztere zahlt einen Teil des entstandenen Schadens. Fraglich ist, ob dies zu einer Verringerung des Gegenstandswerts im Rahmen der Haftpflichtregulierung führt. Oft kürzen die Versicherer die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf den Wert, der durch sie gezahlt wurde. Zu Recht? |

Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein! Nach dem LG Arnsberg richten sich die nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Anwaltskosten nach dem vollen Schadensbetrag. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte den Anwalt zunächst beauftragt, den Sachschaden mit dem Kaskoversicherer zu regulieren und dieser den Sachschaden mit Ausnahme der Selbstbeteiligung ausgleicht (11.5.16, 3 S 117/15, Abruf-Nr. 187818).

Beispiel
Mandant M beauftragt Rechtsanwalt R mit der außergerichtlichen Geltendmachung eines Fahrzeugschadens in Höhe von 25.000 EUR aus einem Verkehrsunfall gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Dieser zeigt den Unfall schriftlich an. Gleichzeitig meldet R den Schaden bei der Kaskoversicherung an. Die Kaskoversicherung reguliert den Schaden auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 20.000 EUR. Die Haftpflichtversicherung zahlt daraufhin auf den weiteren materiellen und immateriellen Schaden inklusive Selbstbehalt bei der Vollkaskoversicherung einen Betrag von 4.000 EUR. Entsprechend dem Regulierungsbetrag von 4.000 EUR zahlt die Haftpflichtversicherung auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr R, somit
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 4.000 EUR)
361,40 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG
72,46 EUR
453,86 EUR
Lösung: Diese Berechnung ist falsch. Da R vom Geschädigten damit beauftragt wird, einen Haftpflichtschaden zu regulieren, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Gesamtwert des Schadens. Auch wenn der Schädiger – nach Eintritt der Kaskoversicherung – an den Geschädigten direkt einen Betrag auskehren muss, kann dies nicht dazu führen, dass der Schaden zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht als Grundlage für den Geschäftswert des außergerichtlichen Auftrags herangezogen werden kann. Dies würde diejenigen benachteiligen, die freiwillig eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben, für diesen Kaskoschutz entsprechende Prämien zahlen und diese im Bedarfsfall in Anspruch nehmen. R kann daher hier wie folgt abrechnen:
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 25.000 EUR)
1.136,20 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG
219,67 EUR
abzüglich gezahlter 1,3-Geschäftsgebühr (Wert: 4.000 EUR)
361,40 EUR
1.014,47 EUR

AUSGABE: RVGprof 2/2025, S. 24 · ID: 50146188

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