Strafprozess
Bei widersprüchlichen Angaben wird erhöhter Aufwand abgegolten
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LeserforumVerringert Teilzahlung der Kaskoversicherung Wert der gesamten Schadensregulierung?
| Frage: Der Anwalt wird vom Geschädigten beauftragt, einen Haftpflichtschaden aus einem Verkehrsunfall zu regulieren. Der Anwalt nimmt sowohl die Haftpflicht- als auch die Kaskoversicherung in Anspruch. Letztere zahlt einen Teil des entstandenen Schadens. Fraglich ist, ob dies zu einer Verringerung des Gegenstandswerts im Rahmen der Haftpflichtregulierung führt. Oft kürzen die Versicherer die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf den Wert, der durch sie gezahlt wurde. Zu Recht? |
Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein! Nach dem LG Arnsberg richten sich die nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Anwaltskosten nach dem vollen Schadensbetrag. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte den Anwalt zunächst beauftragt, den Sachschaden mit dem Kaskoversicherer zu regulieren und dieser den Sachschaden mit Ausnahme der Selbstbeteiligung ausgleicht (11.5.16, 3 S 117/15, Abruf-Nr. 187818).
Beispiel | |
Haftpflichtversicherer will nur Restwert als Gegenstandswert ansetzen | |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 4.000 EUR) | 361,40 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 72,46 EUR |
453,86 EUR | |
Lösung: Diese Berechnung ist falsch. Da R vom Geschädigten damit beauftragt wird, einen Haftpflichtschaden zu regulieren, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Gesamtwert des Schadens. Auch wenn der Schädiger – nach Eintritt der Kaskoversicherung – an den Geschädigten direkt einen Betrag auskehren muss, kann dies nicht dazu führen, dass der Schaden zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht als Grundlage für den Geschäftswert des außergerichtlichen Auftrags herangezogen werden kann. Dies würde diejenigen benachteiligen, die freiwillig eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben, für diesen Kaskoschutz entsprechende Prämien zahlen und diese im Bedarfsfall in Anspruch nehmen. R kann daher hier wie folgt abrechnen: | |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 25.000 EUR) | 1.136,20 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 219,67 EUR |
abzüglich gezahlter 1,3-Geschäftsgebühr (Wert: 4.000 EUR) | 361,40 EUR |
1.014,47 EUR |
AUSGABE: RVGprof 2/2025, S. 24 · ID: 50146188