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Selbstständiges BeweisverfahrenFür Streitwertänderung und -beschwerde gilt Sechsmonatsfrist
| Das selbstständige Beweisverfahren ist mit Blick auf den Beginn der Abänderungssperrfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG und die Rechtsmittelfrist nach § 68 Abs. 1 S. 3 GKG isoliert von einer etwaigen späteren Hauptsache zu betrachten (OLG Stuttgart 11.4.24, 3 W 76/23, Abruf-Nr. 242944). Die Änderung des Streitwerts ist sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Nur innerhalb dieser Frist kann auch eine Streitwertbeschwerde zulässig eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG). |
Es kommt auf anderweitige Erledigung an Merke | Da ein selbstständiges Beweisverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen werden kann, kommt es i. S. v. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG auf seine anderweitige Erledigung an. Die anderweitige Erledigung kann in der Abschlussmitteilung des Gerichts, dem Ablauf einer abschließenden Stellungnahmefrist ohne Stellungnahme oder weiteren Anträgen gesehen werden, frühestens jedoch mit dem Streitwertbeschluss. |
AUSGABE: RVGprof 2/2025, S. 21 · ID: 50117120