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KostengrundentscheidungKostenbeschluss kann nicht per Gegenvorstellung geändert werden
| Ein Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht auf eine Gegenvorstellung hin änderbar (OLG Frankfurt 22.3.24, 5 U 22/22, Abruf-Nr. 242955). |
Eine zulässige Gegenvorstellung setzt voraus, dass das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerfG 25.11.08, 1 BvR 848/07, NJW 09, 829). Das sei hier nicht der Fall. Denn ein Kostenbeschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO sei hinsichtlich der in ihm enthaltenen Kostenentscheidung der materiellen Rechtskraft fähig. Der Vertrauensschutz des Prozessgegners gestatte es in einem solchen Fall nicht, die Entscheidung formlos abzuändern.
Merke | Den Verweis auf das KG vom 26.8.13 (2 U 129/11) wies das OLG zurück. Dies betraf keine Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO, sondern eine in einem Urteil enthaltene Kostenentscheidung, für die es keinerlei rechtliche Grundlage gab. |
AUSGABE: RVGprof 12/2024, S. 199 · ID: 50118361