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FreiheitsentziehungAbschiebehaft: Beigeordneter Anwalt hat Vergütungsanspruch

Leseprobe06.11.20241 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Bisher gab es noch keine Gerichtsentscheidung dazu, wie die Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts in Abschiebehaftfällen honoriert wird. Jetzt hat sich das AG Stuttgart – soweit ersichtlich – als erstes Gericht dazu geäußert (10.7.24, 527 XIV 271/24, Abruf-Nr. 244455). Es geht davon aus, dass dem nach § 62d AufenthG gerichtlich bestellten Verfahrensbevollmächtigten ein Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 3 S. 1 RVG gegen die Staatskasse zusteht. |

Die Annahme, ein gerichtlich verpflichtend beizuordnender Anwalt würde das Mandat ohne gesetzlichen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse übernehmen, sei lebensfremd. Bei der Anordnung von Sicherungshaft handele es sich um eine aufgrund von Bundesrecht nach § 62 Abs. 3, § 106 Abs. 2 S.1 AufenthG angeordnete Freiheitsentziehung i. S. v. § 415 FamFG. Insofern könne der beigeordnete Anwalt für seine Tätigkeit Gebühren nach Teil 6 Abs. 3 VV RVG, nämlich nach Nrn. 6300, 6301 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer verlangen. Diese Entscheidung trifft m. E. zu und ist überzeugend begründet. Denn der Rechtsanwalt, der beigeordnet wird, kann dies nur schwer ablehnen und nicht kostenlos tätig werden. Eine Beiordnung zum Nulltarif gibt es nicht!

AUSGABE: RVGprof 12/2024, S. 202 · ID: 50147884

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