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GesetzesänderungDie E-Rechnung wird für Rechtsanwälte ab dem 1.1.25 Pflicht

Top-BeitragAbo-Inhalt18.11.20243589 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Ab dem 1.1.25 wird die elektronische Rechnungsstellung in Deutschland für alle Unternehmen und Behörden im B2B-Bereich verpflichtend. Die Checkliste fasst die für Kanzleien und Anwälte relevanten Aspekte zusammen, die sie im Rahmen der Einführung der E-Rechnung beachten sollten, und dient als Leitfaden, um den Empfang und den Versand von E-Rechnungen in der Kanzlei fristgerecht und effizient zu integrieren (online abrufbar unter iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 50228271). |

Übersicht / E-Rechnungspflicht für Kanzleien

1. Beginn der E-Rechnungspflicht

    • Ab dem 1.1.25 besteht für Kanzleien die Pflicht, elektronische Rechnungen entgegenzunehmen.
    • Ab dem 1.1.25 sind elektronische Rechnungen für alle geschäftlichen Mandanten (= B2B) mit Sitz in Deutschland erforderlich. Gestaffelte Übergangsregelungen erlauben bis längstens 2028 weiterhin den Versand von Papier- und PDF-Rechnungen.

2. Übergangsregelungen für Papier- und PDF-Rechnungen

    • Bis Ende 2026 sind Papierrechnungen per Post und PDF-Rechnungen (mit Zustimmung des Empfängers) erlaubt.
    • Kleinere Kanzleien mit einem Jahresumsatz bis 800.000 EUR dürfen bis Ende 2027 Papier- und PDF-Rechnungen verwenden.
    • Ab 2028 wird die Ausstellung von E-Rechnungen für alle Kanzleien uneingeschränkt verpflichtend.

3. Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht

    • Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Rechnungen an Privatkunden (= B2C).
    • Die Pflicht gilt nur im Inland. Für internationale Mandanten bleibt die Papier- oder PDF-Rechnung nach Absprache möglich.

4. Definition der elektronischen Rechnung nach § 14 Abs. 1 S. 3 UStG

    • Eine elektronische Rechnung muss in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format ausgestellt werden, das der europäischen Norm EN16931 entspricht und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
    • Die Formate XRechnung und hybride ZUGFeRD-Rechnungen (XML-Datei für Verarbeitung plus lesbare PDF) ab der Version 2.0.1 sind zulässig und technologieoffen.

5. Übertragungswege und Einschränkungen

    • Die Übermittlung kann per E-Mail erfolgen; der Übertragungsweg ist gesetzlich nicht definiert.
    • Unstrukturierte PDFs gelten ab 2025 nicht mehr als E-Rechnung und sind ab 2028 nicht mehr zulässig.

6. Vorbereitung der Kanzleien auf den Empfang von E-Rechnungen ab 2025

    • Kanzleien müssen ab Januar 2025 zum Empfang von E-Rechnungen (EN16931) bereit sein; die Zustimmung des Empfängers ist nicht erforderlich.
    • Empfohlen wird die Einrichtung eines zentralen E-Mail-Postfachs für E-Rechnungen sowie die Kommunikation des bevorzugten Formats an Lieferanten.
    • Eingehende E-Rechnungen müssen revisionssicher und elektronisch archiviert werden.
    • → siehe Checkliste „Vorbereitungsmaßnahmen der Kanzlei für E-Rechnungen“

Checkliste / Vorbereitungsmaßnahmen der Kanzlei für E-Rechnungen

1. Voraussetzungen und technische Anforderungen schaffen

    • Technische Infrastruktur: Sie sollten sicherstellen, dass Ihre Systeme E-Rechnungen empfangen, im erforderlichen Format erstellen und verarbeiten können. Dazu gehören ein Update, ggf. die Anschaffung von Software oder Anpassungen in der bestehenden Kanzleisoftware.

    • Softwarelösung: Nutzen Sie Softwarelösungen für E-Rechnungen, z. B. DATEV, RA-Micro oder andere spezialisierte Software für Anwälte, die eine Schnittstelle für E-Rechnungen bietet.

    • Zugang zur zentralen Rechnungsplattform des Bundes (ZRE): Prüfen Sie, wie Sie den Zugang zur ZRE oder den Plattformen der Länder einrichten können, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

2. Compliance und rechtliche Vorgaben einhalten

    • Rechtskonformität: Die E-Rechnung unterliegt strengen Vorgaben hinsichtlich Inhalt, Format (oft XRechnung oder ZUGFeRD) und Archivierung. Sie müssen sicherstellen, dass die E-Rechnungen diesen Vorgaben entsprechen.

    • Archivierung und Aufbewahrungspflichten: Elektronische Rechnungen müssen revisionssicher und steuerkonform archiviert werden. Hierzu sollten Sie sich informieren, wie Sie Ihre Dokumentenmanagementsysteme (DMS) anpassen können.

3. Datenschutz und IT-Sicherheit beachten

    • Vertraulichkeit: Die elektronische Übermittlung von Rechnungen darf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzen. Nutzen Sie deshalb sichere Übermittlungswege. Da in Rechnungen häufig sensible Daten enthalten sind, ist der Datenschutz nach DS-GVO essenziell. Sie müssen also Sicherheitsstandards und Verschlüsselungsmethoden für die elektronische Rechnungsübertragung einhalten.

    • IT-Sicherheitsmaßnahmen: Sie müssen gewährleisten, dass die Verarbeitung und Speicherung der E-Rechnungen durch Sicherheitsmaßnahmen wie Firewalls, Antivirenprogramme und regelmäßige IT-Sicherheitsaudits geschützt wird.

4. Kanzleiabläufe anpassen

    • Rechnungsworkflow: Elektronische Rechnungen erfordern oft andere Freigabe- und Prüfprozesse. Sie sollten deshalb Ihre internen Prozesse anpassen, um den Rechnungs- und Zahlungsfluss effizient zu gestalten.

    • Zentrales E-Mail-Postfach: Um E-Rechnungen zu empfangen, empfiehlt sich ein zentrales E-Mail-Postfach, z. B. rechnung@kanzlei.de. Teilen Sie diese Adresse Ihren Geschäftspartnern mit.

    • Mitarbeiterschulung: Die Umstellung auf die E-Rechnung erfordert Schulungen, damit die Mitarbeiter im Umgang mit den neuen Prozessen und der Software sicher sind. Das umfasst das Erstellen, Versenden und Archivieren von E-Rechnungen.

    • Archiv: Führen Sie ein System ein, um die E-Rechnungen revisionssicher elektronisch zu archivieren (die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre).

    • AGB: Aktualisieren Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, was die neuen Anforderungen zur elektronischen Rechnungsstellung betrifft.

5. Mandanten informieren oder ggf. beraten

    • Information: Kanzleien sollten ihre Mandanten darüber informieren, dass ab 2025 eine elektronische Rechnungsstellung erfolgt. Es empfiehlt sich, dies frühzeitig zu kommunizieren, um Fragen zu klären.

    • Sprechen Sie Mandanten in Meetings oder Telefonaten persönlich an, insbesondere Mandanten, die regelmäßig Rechnungen erhalten.

    • Bereiten Sie eine Liste mit häufigen Fragen und klaren Antworten vor, die Sie im Gespräch verwenden können (FAQ).

    • Versenden Sie ein Infoblatt, einen kurzen Brief oder eine E-Mail an alle Mandanten, erläutern Sie die Änderungen und weisen Sie auf die Vorteile der E-Rechnung, wie schnellere Bearbeitung und Kosteneinsparungen, hin.

    • Veröffentlichen Sie auf Ihrer Kanzlei-Webseite einen Beitrag oder eine FAQ-Liste. Sie können auch Social-Media-Kanäle nutzen.

    • Beratung: Viele Mandanten könnten ebenfalls Unterstützung dabei benötigen, um die E-Rechnung in ihren Unternehmen umzusetzen. Anwälte könnten ihre Dienstleistungen darauf ausweiten, Mandanten bei rechtlichen Fragen zur E-Rechnung zu beraten. Hierdurch lassen sich die Umsätze der Kanzlei steigern.

    • Bieten Sie Muster für Zustimmungserklärungen oder technische Anforderungen an, die Ihre Mandanten einfach übernehmen können.

6. Vorteile der E-Rechnung nutzen

    • Kostenreduzierung, Effizienzsteigerung und Nachhaltigkeit: Die E-Rechnung spart Papier und beschleunigt den Zahlungsverkehr. So können Sie durch den digitalen Rechnungsworkflow Ihre Kosten senken. Mit der Umstellung auf die papierlose E-Rechnung können Sie zugleich die Umweltbelastung durch Ihre Kanzlei reduzieren.

    • Bessere Nachverfolgbarkeit und Übersichtlichkeit: Durch den digitalen Ablauf können Rechnungen schneller bearbeitet und besser nachverfolgt werden. Viele Softwarelösungen bieten zudem Tools zur Auswertung und Analyse, was die Finanzplanung verbessern kann.

7. Forderungsmanagement optimieren

    • Mahnwesen: Durch die digitale Struktur von E-Rechnungen können Sie einen automatisierten Mahnprozess einführen, der es erlaubt, offene Rechnungen effizienter nachzuverfolgen und Zahlungserinnerungen digital zu versenden.

    • Zahlungsabwicklung: Da E-Rechnungen in der Regel schneller verarbeitet werden können, lassen sich Zahlungszeiten verkürzen. Dies wirkt sich positiv auf den Cashflow Ihrer Kanzlei aus.

8. Kosten und Budgets planen

    • Investitionen: Sie sollten ein Budget für die Einführung der E-Rechnung einplanen, z. B. für Software, Schulungen und mögliche Beratungskosten.

    • Fördermöglichkeiten: Denken Sie ggf. an Förderprogramme zur Digitalisierung, die Sie auch für die Einführung der E-Rechnung nutzen können.

9. Mit Steuerberatern und Buchhaltungsdiensten kooperieren

    • Externe Dienstleister: Da viele Kanzleien mit externen Steuerberatern und Buchhaltungsdiensten zusammenarbeiten, sollte die Umstellung auf die E-Rechnung in Absprache mit diesen erfolgen.

    • Datenaustausch und Schnittstellen: Stellen Sie sicher, dass die E-Rechnungen nahtlos an den Steuerberater übermittelt werden können und keine Doppelarbeit entsteht.

AUSGABE: RVGprof 12/2024, S. 208 · ID: 50227835

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