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LeserforumWelche Vergütung bekommt der Anwalt für den Antrag auf die Bestellung eines Notgeschäftsführers?

Abo-Inhalt02.10.20242 Min. Lesedauer

| FRAGE: Wir haben für unseren Mandanten beim Registergericht den Antrag gestellt, ihn zum Notgeschäftsführer einer GmbH zu bestellen. Welche Gebühren können wir dafür aus welchem Wert abrechnen? |

ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt (Berlin): Auf Antrag eines Beteiligten muss das AG gemäß § 29 BGB in dem Fall eines fehlenden Vertretungsorgans in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels das Organ bestellen. Die an sich nur Vereine betreffende Vorschrift ist analog auf die GmbH entsprechend anwendbar (vgl. Uwe H. Schneider / Sven H. Schneider, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 6 Rn. 94 m. w. N.). Dringlichkeit ist gegeben, wenn ohne die Notbestellung der GmbH oder einem Beteiligten (z. B. auch dem Gläubiger der Gesellschaft) Schaden droht. Dies meint die Beeinträchtigung jeglicher Rechtsposition. Die Befugnisse des Notgeschäftsführers richten sich nach dem amtsgerichtlichen Bestellungsbeschluss, wonach der Wirkungskreis beschränkt sein kann.

Beim Gericht entstehen Gebühren nach den Nrn. 13500 ff. KV GNotKG, Tabelle A des § 34 GNotKG. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG beträgt der Verfahrenswert 60.000 EUR. Von diesem Wert kann wegen § 67 Abs. 3 GNotKG nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls abgewichen werden (z. B. wenn die Bestellung nur zur Durchführung einer einzelnen, ggf. untergeordneten Maßnahme erfolgt).

Für den Anwalt gelten gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG die Wertvorschriften des GNotKG und damit grundsätzlich ebenfalls der Wert von 60.000 EUR. Weil es sich um ein gerichtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, entstehen für den Anwalt die Gebühren nach Teil 3 VV RVG (vgl. z. B. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Vorbem. 3 Rn. 8). Da die Bestellung i. d. R. ohne obligatorische mündliche Verhandlung stattfindet, entsteht nur die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i. H. v. 1.784,90 EUR netto. Einschließlich der Auslagen nach den Nrn. 7002, 7008 VV RVG beträgt die Vergütung damit 2.147,83 EUR brutto.

Merke | Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB sind unternehmensrechtsähnliche Verfahren, also Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. z. B. Sternal/Eickelberg, 21. Aufl., § 375 Rn. 125). Dies gilt, obwohl sie nicht im Katalog des § 375 FamFG genannt sind.

AUSGABE: RVGprof 10/2024, S. 172 · ID: 50107415

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