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AuslagenpauschaleBehörde kann Höchstpauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte nur einmal verlangen
| Der obsiegenden Behörde wird laut VG Leipzig die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren insgesamt nur einmal erstattet. |
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung entspricht der überwiegenden Rechtsprechung (VG Berlin 4.1.12, 35 KE 41.11; VG Sigmaringen 8.10.04, 2 K 1923/03; VG Gelsenkirchen – 2. Kammer – NVwZ-RR 09, 624; a. A: VG Gelsenkirchen – 11. Kammer – NVwZ-RR 08, 359). Nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 VV RVG bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern (VG Leipzig 9.7.24, 3 K 4/23, Abruf-Nr. 243551). Dadurch wird die Behörde im Ergebnis bessergestellt als ein Anwalt: Der Anwalt muss berechnen, ob der 20-prozentige Anteil seiner Gebühren den Höchstbetrag von derzeit 20 EUR erreicht. Die Behörde kann stets den Höchstbetrag verlangen – und zwar unabhängig vom Gegenstandswert und der sich daraus ergebenden Höhe einer Anwaltsgebühr.
Wenn die Behörde von der Pauschalierungsmöglichkeit des § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO Gebrauch gemacht hat, sind damit aber auch alle Aufwendungen im Gerichtsverfahren und im Vorverfahren abgedeckt. Es besteht keine doppelte Pauschale für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der – aus Vereinfachungsgründen eingeführten – Vorschrift:
- Schon der Wortlaut der Vorschrift behandelt „den … Höchstsatz” und spricht nicht von mehreren, in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten anfallenden Höchstsätzen.
- Systematisch ist die Vorschrift im Zusammenhang mit § 162 Abs. 1 VwGO zu lesen. Danach sind unter Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu verstehen. Der Pauschalsatz des § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO deckt somit alle Aufwendungen der Behörde für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Gerichtsverfahren einschließlich des Vorverfahrens ab.
Pauschale ist sogar ohne Aufwendungen möglich |
AUSGABE: RVGprof 10/2024, S. 174 · ID: 50146189