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BetragsverfahrenFür längere Sicherstellung eines Mobiltelefons gibt es eine Nutzungsentschädigung

Abo-Inhalt14.10.20242 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Zwei typische Probleme des StrEG sind: Der Antragsteller macht nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, in dem sein Smartphone beschlagnahmt worden ist, Ansprüche wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit geltend und beantragt die Erstattung von Kosten für die Beiziehung eines Rechtsanwalts. Dazu hat die GStA Dresden in einem sog. Betragsverfahren Stellung genommen, den Nutzungsausfall teilweise entschädigt und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten abgelehnt. |

Relevanz für die Praxis

Zum Nutzungsausfall für die Beschlagnahme/Sicherstellung des Mobiltelefons kann man der GStA noch folgen, auch wenn die Ausführungen zur Höhe bedenklich erscheinen. Denn entgangene Nutzungsmöglichkeiten sind nach dem StrEG grundsätzlich erstattungsfähig, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstandes für die eigene Lebensführung in dem Sinne angewiesen ist, dass die ständige Verfügbarkeit des Gegenstands erforderlich ist. Nach den heutigen Lebensumständen zählen insbesondere Tablets/Computer bzw. internetfähige Mobiltelefone zu den Gegenständen, auf die der Betroffene für die eigenwirtschaftliche Nutzung typischerweise angewiesen ist. Das sei – wie hier bei einem iPhone 7 – der Fall (GStA Dresden 31.7.24, 12 StEs 84/23, Abruf-Nr. 243936).

Die GStA hat allerdings hinsichtlich der Höhe der geforderten Entschädigungspauschale Abstriche gemacht. Sie hat unter Bezugnahme auf einen Beschluss des LG Stuttgart (26.5.09, 15 0 306/08, NStZ-RR 10, 128) den im Mietpreis enthaltenen – nicht erstattungsfähigen – Gewinn der Vermieter abgezogen. Diesen hat sie mangels Zahlen zu den konkreten Gewinnspannen der Vermieter mit fast 20 % als angemessen angesehen und ist von 7,00 EUR/Tag ausgegangen.

Nicht folgen kann man der GStA allerdings bei den Anwaltskosten. Hier soll sich der nicht der deutschen Sprache mächtige Antragsteller allein auf dem Gebiet der strafverfahrensrechtlichen Entschädigung bewegen. Das ist ein Gebiet, mit dem sich ggf. selbst Rechtsanwälte schwertun. Die GStA Dresden hatte die Inanspruchnahme eines Anwalts jedoch als nicht erforderlich angesehen und führte dazu aus: Der Antragsteller habe den Nutzungsausfall ohne anwaltliche Hilfe selbst einfordern können. Eine Recherche zu den aktuellen Mietpreisen eines iPhone 7 bedürfe nicht der anwaltlichen Hilfe. Zwar sei dem Berechtigten wegen der Wohnungsdurchsuchung ein Dolmetscher für die arabische Sprache zur Seite gestellt worden. So sei anzunehmen, dass der Antragsteller der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht ausreichend mächtig sei. Der Antragsteller hätte aber die StrEG-Grundentscheidung zusammen mit einem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers besprechen und sich in diesem Zusammenhang zumindest auszugsweise übersetzen lassen können. Daraufhin hätte er den einfach gelagerten Entschädigungsantrag auch in seiner Muttersprache stellen können.

AUSGABE: RVGprof 11/2024, S. 188 · ID: 50133539

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