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StufenklageBei einem Versäumnisbeschluss auf der zweiten Stufe entstehen Terminsgebühren
| Bei (familiengerichtlichen) Stufenklagen kommt es häufig zu folgender Konstellation: Nach der Auskunft in der ersten Stufe kommt es in der zweiten Stufe mit dem Antrag auf Leistung zu einem Versäumnisbeschluss. Hierfür entstehen folgende Terminsgebühren nach Nr. 3104 VV RVG und Nr. 3105 VV RVG. |
Beispiel | ||
Der Antragsteller erhebt eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhaltsbetrags. Die Parteien verhandeln über den Auskunftsantrag. Es ergeht ein Versäumnisbeschluss. Das Gericht setzt den Wert für die Auskunftsstufe auf 2.000 EUR und den Wert für den Leistungsantrag auf 5.000 EUR fest. Wie wird abgerechnet? | ||
Lösung Die Verfahrensgebühr wird aus dem höchsten Wert berechnet (§ 38 FamGKG). Wert der 2. Stufe ergibt sich aus Differenz zur 1. Stufe Aus dem Wert der Auskunftsstufe (2.000 EUR) entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und aus der Differenz zum Wert der Leistungsstufe (3.000 EUR) fällt eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an. Die Einzelbeträge dürfen gemäß § 15 Abs. 3 RVG aber nicht höher sein als eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Leistungsstufe (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 3105 VV RVG Rn. 66). | ||
Abzurechnen ist also wie folgt: | ||
1,3-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG | 434,20 EUR | |
1,2-Terminsgebühr aus 2.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG | 199,20 EUR | |
0,5-Terminsgebühr aus 3.000 EUR, Nr. 3105 VV RVG | 111,00 EUR | |
310,20 EUR | ||
Gem. höchstens § 15 Abs. 3 RVG: 1,2 aus 5.000 EUR | 480,00 EUR | |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR | |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 145,23 EUR | |
909,63 EUR |
Terminsgebühr darf wegen Nr. 3105 VV RVG nicht doppelt angesetzt werden Merke | Nicht richtig ist folgende Berechnung: eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Auskunftsstufe und eine 0,5-Terminsgebühr aus dem Wert der Leistungsstufe, gekappt auf eine 1,2-Terminsgebühr aus der Leistungsstufe. In diesem Fall würde nämlich die Terminsgebühr doppelt berechnet werden, was Nr. 3105 VV RVG nicht erlaubt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O.). Vielmehr bilden das Verfahren und das Einspruchsverfahren nach Erlass des Versäumnisbeschlusses eine gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). |
AUSGABE: RVGprof 10/2024, S. 175 · ID: 50108971