FeedbackAbschluss-Umfrage

ZwangsversteigerungVergütung des Zustellungsvertreters richtet sich nicht nach RVG

Abo-Inhalt03.08.20242 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Wenn in Zwangsversteigerungsverfahren Schriftsätze des Gerichts nicht an Beteiligte zugestellt werden können, bestellt das Gericht in der Regel einen sog. Zustellungsvertreter. Mit dessen Hilfe soll das Verfahren zügig durchgeführt werden. Zumeist handelt es sich hierbei um einen Rechtsanwalt. Lesen Sie im Folgenden, wie dieser vergütet wird. |

Aufgaben des Zustellungsvertreters

Der Zustellungsvertreter muss den (unbekannt verzogenen oder verstorbenen) Vertretenen – i. d. R. den Schuldner – ermitteln und benachrichtigen (§ 7 Abs. 2 S. 1 ZVG), nach dessen Tod die Erben. Er muss an den Ermittelten die ihm zugegangenen Schriftstücke aushändigen und die Ermittlung dem Gericht anzeigen (Stöber, in: ZVG-HdB, Kap. 3 Allgemeine Vorschriften des ZVG, Rn. 41).

Vergütungsansprüche

Auch wenn es sich bei dem Zustellungsvertreter um einen Anwalt handelt, ist das RVG – insbesondere Nr. 3311 VV RVG – nicht anwendbar. Vielmehr bestimmt das Vollstreckungsgericht gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 ZVG über die Höhe der Vergütung nach freiem Ermessen. Insofern kommt allein eine Stundenvergütung in Betracht, die entsprechend § 19 ZwVwV zu bestimmen ist. Somit steht eine Spanne von 50 bis 250 EUR zur Verfügung (LG Saarbrücken 9.8.19, 5 T 293/19).

Merke | Innerhalb dieser Spanne muss das Gericht die Vergütung anhand der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festsetzen. Maßgebend wird u. a. die Höhe der Forderung sein, wegen derer vollstreckt wird. Auch die Dauer des Verfahrens, die Schwierigkeit der Tätigkeit und das damit verbundene Haftungsrisiko nehmen ebenso wie das Interesse des Vertretenen als auch die Art der Arbeitsleistung des Zustellungsvertreters Einfluss auf die Vergütungshöhe. Hinzu treten Auslagen (§ 21 ZwVwV) und Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 2 ZwVwV), falls der Vertreter eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.

Beachten Sie | Nr. 3311 VV RVG setzt voraus, dass der Anwalt einen Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt. Der Zustellungsvertreter vertritt jedoch den Schuldner, der unbekannten Aufenthalts ist, nicht im Verfahren. Seine Aufgaben sind vielmehr nur die Empfangnahme und Bewirkung der Zustellung (§ 7 Abs. 1 ZVG) und das Ermitteln und Benachrichtigen des Vertretenen (§ 7 Abs. 2 S. 1 ZVG). Ansonsten stehen ihm keine weiteren Rechte zu, vor allem keine Verfahrensrechte. Insbesondere kann er nicht Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen, Anmeldungen vornehmen, Stellung zu Schriftsätzen nehmen, Termine wahrnehmen oder unbekannte Berechtigte gemäß § 135 ZVG ermitteln. Außerdem ist er nicht anzuhören. Wird der Vertretene nicht ermittelt, kann für diese Aufgaben ein Abwesenheitspfleger (§ 1911 BGB) oder Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) oder Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) bestellt werden.

AUSGABE: RVGprof 8/2024, S. 138 · ID: 50084179

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte