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VersorgungsausgleichEinigungsgebühr beim Verzicht auf Wertausgleich

Abo-Inhalt01.08.20242 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Im Rahmen der Abrechnung gegenüber der Staatskasse bei bewilligter VKH ist immer wieder streitig: Fällt die Einigungsgebühr in einem Scheidungsverfahren an, wenn auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird? Gilt dies auch, wenn wegen kurzer Ehedauer kein Antrag gestellt worden ist? Die Antwort lautet „Ja“. |

Grundsatz: Gericht muss über Wertausgleich beschließen

Auch nach einer nur kurzen Ehe wird die Folgesache Versorgungsausgleich von Amts wegen eingeleitet (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung erfolgt aber nur auf Antrag eines Ehegatten (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Wird kein solcher Antrag gestellt, muss das Gericht feststellen, ob und inwieweit bei der Scheidung kein Wertausgleich stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG; vgl. Prütting/Helms/Wagner, FamFG, 6. Aufl., § 223 FamFG, Rn. 7; OLG Karlsruhe 26.5.10, 16 WF 82/10).

Beachten Sie | Den Fällen des § 224 Abs. 3 FamFG geht immer eine materielle Prüfung des Gerichts voraus. Die Entscheidung erwächst also in Rechtskraft, und zwar mit den tragenden Gründen der Entscheidung. Darin muss das Gericht ausführen, ob der Versorgungsausgleich wegen einer kurzen Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) ganz oder teilweise nicht stattfindet (Bahrenfuss/Schwedhelm, FamFG, § 224 FamFG, Rn. 8 m. w. N.).

Einigungsgebühr

Seit dem 1.9.09 werden beim Versorgungsausgleich die gegenseitigen Ausgleichsansprüche nicht mehr miteinander verrechnet. Stattdessen wird jede Anwartschaft in ihrem jeweiligen Versorgungssystem separat ausgeglichen, was zu mehreren gegenseitigen Ausgleichsansprüchen führt. Wird auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, handelt es sich nicht um den Verzicht auf einen einheitlichen Anspruch, sondern jeder Ehegatte verzichtet auf seinen eigenen Anspruch. Jeder Verzicht ist von dem anderen abhängig, da jeder Ehegatte nur verzichtet, weil auch der andere seinen Anspruch aufgibt. Das ist kein einseitiger Verzicht, sondern ein „Geben und Nehmen“, wodurch der Tatbestand der Nr. 1000 VV RVG erfüllt wird.

Praxistipp | Nur in Ausnahmefällen, in denen nur ein Ehegatte ausgleichsberechtigt ist, liegt ein einseitiger Verzicht i. S. d. Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG vor. Sonst gilt: Wenn Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, liegt grundsätzlich eine Einigung vor (vgl. OLG München FamRZ 12, 1580; OLG Karlsruhe NJW-RR 12, 328; OLG Hamm RVG prof. 11, 191; OLG Oldenburg FamRZ 11, 1814). Sollte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hier nicht die Einigungsgebühr gewähren, können Sie die unbefristete Erinnerung nach § 56 RVG einlegen. Der UdG kann der Erinnerung abhelfen, anderenfalls legt er sie dem Richter zur Entscheidung vor. Gegen dessen Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 23, RVG § 56 Rn. 17), wenn der Beschwerdewert mehr als 200 EUR beträgt.

AUSGABE: RVGprof 8/2024, S. 139 · ID: 50084268

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