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ErledigungTerminsgebühr entsteht bereits mit Entgegennahme des Vergleichsvorschlags

Abo-Inhalt16.08.20242 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Nimmt der Gegner einen telefonisch unterbreiteten Vergleichsvorschlag entgegen und erklärt, diesen zwecks Prüfung an seine Partei weiterzuleiten, entsteht nach dem BGH eine Terminsgebühr. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Im zugrunde liegenden Fall war ein solcher Vergleich letztlich allerdings nicht zustande gekommen. Der Rechtsschutzversicherer hatte vorschussweise die Terminsgebühr gezahlt und verlangte nun die Rückzahlung der Terminsgebühr, weil die Terminsgebühr nicht angefallen sei. Das AG gab der Klage statt und das LG wies die Berufung zurück. Der BGH hob das LG-Urteil auf die zugelassene Revision hin auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück (20.6.24, IX ZR 80/23, Abruf-Nr. 242675).

Nach der Rechtsprechung des BGH reichen allgemeine Gespräche, etwa zum Ruhen eines Verfahrens, nicht aus (vgl. BGH RVG prof. 14, 165). Es muss eine Bereitschaft der Gegenseite vorhanden sein, sich auf ein Gespräch einzulassen (vgl. BAG RVG prof. 13, 57). Weitere Anforderungen gibt es nicht. Da hier aber der genaue Inhalt des Telefonats strittig war, konnte der BGH die Sache nicht abschließend entscheiden, sondern musste die Sache zurückverweisen, damit die erforderlichen Beweise erhoben werden können.

Relevanz für die Praxis

Eine Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG bereits, wenn die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens führen. Dabei sind an die Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es genügt zwar nicht, wenn in dem Gespräch nur die grundsätzliche Bereitschaft oder die abstrakte Möglichkeit einer Einigung besprochen wird, wie etwa die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens. Gleiches gilt, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch und eine gütliche Einigung verweigert. Wenn sich der Anwalt allerdings auf das Gespräch einlässt, den Vorschlag entgegennimmt, diesen weiterleiten und prüfen möchte, reicht dies für eine Besprechung i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG aus (vgl. BGH RVG prof. 07, 20).

Beachten Sie | Auch wenn das Gericht nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO entscheidet, ist eine Besprechung der Anwälte möglich. Der BGH ist insofern nach wie vor der Auffassung, dass diese Besprechung vor der Erteilung des Hinweises geführt worden sein muss (vgl. RVG prof. 12, 94). Dafür gibt es allerdings im Gesetz keine Grundlage. Es ist den Parteien m. E. nicht verwehrt, auch nach Erteilung eines Hinweises noch Vergleichsverhandlungen zu führen. Ob diese sinnvoll sind oder nicht, entscheiden die Parteien selbst.

AUSGABE: RVGprof 9/2024, S. 149 · ID: 50107418

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