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ZwangsvollstreckungAnwalts-Mahnschreiben: Vorbereitungskosten werden nicht als Vollstreckungskosten ersetzt

Abo-Inhalt20.08.20243 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Im Kanzleialltag kommt es vielfach zu folgender Situation: Der Mandant hat einen Kostenfestsetzungsbeschluss, nach dem der gegnerische Schuldner einen bestimmten Betrag zahlen muss. Da dieser zuerst nicht zahlt, fordert ihn der Anwalt zur Zahlung auf. Daraufhin zahlt der Schuldner. Hier stellt sich die Frage, ob der Anwalt für die Zahlungsaufforderung eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG verlangen kann. |

1. Entstehung der Vollstreckungsgebühr

Rein vorbereitende Maßnahmen, also z. B. ein anwaltliches Mahnschreiben oder die bloße Aufforderung des Schuldners zur Leistungserbringung ohne Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen, lösen keine Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus (OLG Brandenburg 10.9.20, 9 WF 207/20).

Beachten Sie | Für den Rechtsanwalt des Gläubigers beginnt das Vollstreckungsverfahren mit einer Zahlungsaufforderung und gleichzeitiger Androhung der Zwangsvollstreckung. Damit der Anwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG berechnen kann, muss er die Vollstreckung androhen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Gläubiger muss im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung sein, d. h., die Vollstreckungsklausel muss erteilt sein. Eine Zustellung ist nicht erforderlich (BGH VE 03, 144).
  • Der Titel muss vollstreckbar sein. Insbesondere muss eine ggf. zu erbringende Sicherheitsleistung erbracht sein.
  • Die Forderung muss fällig sein.
  • An den Schuldner muss eine Zahlungsaufforderung unter gleichzeitiger Androhung der Zwangsvollstreckung für den Fall der Nichterfüllung ergehen.

2. Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungsgebühr

Liegen die Voraussetzungen vor, stellt sich im Anschluss die Frage, ob die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG nach § 788 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig ist und damit gegen Schuldner festgesetzt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger eine angemessene Zeit abgewartet hat, um dem Schuldner die freiwillige Leistung zu ermöglichen (BGH, a. a. O.).

Beachten Sie | Die Dauer des angemessenen Zeitraums richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bedeutsam ist dies vor allem bei Banküberweisungen. Denn gerade bei üblichen Überweisungslaufzeiten von bis zu einer Woche kann mit einem Zahlungseingang erst in der darauffolgenden Woche gerechnet werden (BGH, a. a. O.). Unter Umständen kann auch eine längere als eine 14-tägige Frist in Betracht kommen.

In Einzelfällen kann auch das Gesetz eine Wartefrist vorsehen, die erst mit der Zustellung des Titels zu laufen beginnt. Der wichtigste Fall ist § 798 ZPO. Hiernach gilt bei

  • einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist,
  • aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO (Anwalts-, Notarvergleichen) sowie
  • aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen (gerichtlichen, notariellen) Urkunden,

dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

3. Für die Kostenfestsetzung zuständiges Gericht

Liegt eine Vollstreckungsandrohung vor, ist damit die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstanden. Nun kann eine Festsetzung gegen den Schuldner erfolgen. Dazu muss die Zuständigkeit des Gerichts ermittelt werden. Diese ergibt sich grundsätzlich aus § 788 ZPO.

Das Vollstreckungsgericht ist zuständig, wenn

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig oder
  • die Zwangsvollstreckung beendet ist (hier ist das [Vollstreckungs-]Gericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist).

Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist zuständig

  • im Falle einer Vollstreckung nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung), § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) und § 890 ZPO (Duldung bzw. Unterlassung);
  • bei Vorbereitungskosten infolge der Androhung der Zwangsvollstreckung (KG Berlin VE 19, 12; BGH VE 08, 138).
Weiterführender Hinweis
  • In der nächsten Ausgabe von RVG prof. erhalten Sie das Muster eines Festsetzungsantrags.

AUSGABE: RVGprof 9/2024, S. 155 · ID: 50106618

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