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StreithelferBei prozessualer Konfusion bleibt es bei ursprünglicher Kostenentscheidung

Abo-Inhalt28.08.20242 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Wenn ein Verfahren in der Hauptsache endet, weil die Partei des Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners geworden ist, hat die zuvor zugunsten eines Streithelfers ergangene Kostenentscheidung nach dem BGH weiter Bestand und kann Grundlage der Kostenfestsetzung sein. |

Sachverhalt

Im Ausgangsrechtsstreit verklagte die Klägerin K ihren Sohn B. Auf ihrer Seite trat ein Streithelfer bei. Nachdem das OLG in der Sache entschieden hatte, legte es dem B einen Großteil der Kosten des Streithelfers auf und setzte den Berufungsstreitwert fest. Dann starb K. Die Prozessbevollmächtigten der K sowie der Streithelfer stellten Kostenfestsetzungsanträge. B erklärte, dass er Alleinerbe der K sei, und die Prozessbevollmächtigten der K gaben an, dass die Tochter T Erbin sei. Das OLG setzte daraufhin das Verfahren aus. Nachdem T ihren Erbscheinsantrag zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren wieder aufgenommen und das LG setzte durch Beschluss die dem Streithelfer zu erstattenden Kosten fest. Die Rechtsmittel des B auf Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags des Streithelfers blieben ohne Erfolg (BGH 14.2.24, IV ZB 16/23, Abruf-Nr. 240234).

Relevanz für die Praxis

Die Auswirkungen einer prozessualen Konfusion und das Verfahrensende durch einen Erbfall haben folgende Auswirkungen:

Durch den Erbfall wird der Beklagte hier Rechtsnachfolger der Klägerin. Beide Parteirollen vereinen sich in einer Person (prozessuale Konfusion). Das Prozessrechtsverhältnis zwischen den ursprünglichen Parteien entfällt, nicht jedoch das zwischen Streithelfer und Gegenpartei.

Wird die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners, endet das Verfahren in der Hauptsache (BGH 16.12.10, Xa ZR 81/09; 15.4.99, V ZR 311/97; 7.3.18, IV ZR 238/17). Die Kostenentscheidung bleibt wirksam, d. h.: Die Verfahrensbeendigung betrifft nicht die bereits ergangene Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen, wenn ein Dritter beteiligt ist, da Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs nicht identisch sind. Denn der Streithelfer hat ein Interesse daran, dass ihm entstandene Kosten auch nach prozessualer Konfusion festgesetzt und beigetrieben werden können.

Die Zulässigkeit der Kostenfestsetzung ist unabhängig davon, ob ein Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil durchgeführt werden kann (§ 103 Abs. 1, § 704 ZPO). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist eine Fortsetzung der Kostengrundentscheidung und behandelt nur die Höhe des zu erstattenden Betrags (BGH 22.11.06, IV ZB 18/06).

AUSGABE: RVGprof 9/2024, S. 150 · ID: 50108864

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