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StreitwertSubjektive Angaben in Klageschrift haben keine indizielle Wirkung

Leseprobe20.07.20241 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden. Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegeln (OLG Hamm 22.9.23, 7 U 77/23, Abruf-Nr. 239057). |

Der Streitwert ist im Rahmen des freien Ermessens nach § 3 ZPO nach dem objektiven Interesse des Klägers zu ermitteln und zu begründen (vgl. BGH GRUR 12, 1288; BGH MDR 12, 875). Bei Streitigkeiten über Datenschutzverstöße geht das OLG von Einzelstreitwerten für immaterielle Schäden, Unterlassung, Auskunft und Feststellung zwischen 500 und 1.000 EUR je Antrag aus, wenn und soweit die Beeinträchtigung eher abstrakt-generell als bezogen auf den konkreten Einzelfall begründet wurde. Es wird den Bevollmächtigten obliegen, in Datenschutzstreitigkeiten darzulegen, welche konkreten personenbezogenen Daten betroffen sind, welche Schutzwürdigkeit diesen im konkreten Einzelfall für den Kläger zukommt und welche Schäden eingetreten sind und welche nur drohen.

AUSGABE: RVGprof 8/2024, S. 127 · ID: 49871532

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