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ReferentenentwurfDiese Änderungen plant das KostRÄndG 2025

Abo-Inhalt11.07.20242 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (KostRÄG 2025) vorgelegt (iww.de/s11249). Das Gesetz soll zum 1.1.25 in Kraft treten. Danach soll die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung durch eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren des RVG angepasst werden. |

RVG-Gebühren werden linear erhöht

Die Gebühren des RVG sollen linear erhöht werden, und zwar konkret

  • die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 %,
  • die Wertgebühren um 6 %,
  • die Gerichtsgebühren um 9 bzw. 6 % und
  • die Gerichtsvollziehergebühren um 9 %.

Gebühren in Familiensachen und PKH-/ VKH-Mandaten werden gesteigert

Weiterhin sind strukturelle Änderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts geplant. Dies führt bei PKH-/VKH-Mandaten allgemein zu weiteren Gebührensteigerungen. Im Einzelnen sind das:

  • Wertgebühren, die beigeordnete Rechtsanwälte aus der Staatskasse erhalten, sind nach § 49 RVG dergestalt begrenzt, dass bei einem Gegenstandswert über 50.000 EUR keine weitere Gebührensteigerung mehr eintritt. Diese Kappungsgrenze soll auf 80.000 EUR angehoben werden.
  • In der untersten Wertstufe, in der ein PKH-/VKH-Anwalt niedrigere Gebühren als der Wahlanwalt erhält (Wertstufe bis 5.000 EUR), soll der Abschlag von 15 auf 10 % verringert werden.

Anhebung von Regelverfahrenswerten in Familiensachen

Der Regelverfahrenswert in Kindschaftssachen soll von 4.000 EUR auf den im Justizkostenrecht üblichen Regelwert von 5.000 EUR angehoben werden. Und auch die Regelverfahrenswerte in Abstammungssachen, Ehewohnungssachen und in Gewaltschutzsachen sollen angehoben werden.

Redaktionelle Klarstellungen

Zudem enthält der Entwurf neben kleineren redaktionellen Anpassungen die Klarstellung über den Anfall der Terminsgebühr im Zusammenhang mit Erörterungsterminen sowie eine Anpassung der Gebühren in Bußgeldsachen an die geänderte Bußgeldkatalog-Verordnung.

Beachten Sie | Jetzt werden erst einmal BRAK und DAV Stellung zum Referentenentwurf nehmen. RVG prof. wird Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsvorhabens, die geplanten Änderungen und die Auswirkungen auf die Praxis auf dem Laufenden halten. Wie schon beim KostRÄndG 2021 werden Sie alle Änderungen anhand von nützlichen Beispielen und Übersichten leicht nachvollziehen können.

AUSGABE: RVGprof 8/2024, S. 140 · ID: 50084313

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