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KostenfestsetzungKostentragungspflicht des einen Streitgenossen kann Umsatzsteuer der anderen ausschließen

Abo-Inhalt22.05.20242 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Trägt im Innenverhältnis ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Streitgenosse allein die gesamten Kosten, kann nach Ansicht des OLG Hamburg für die weiteren Streitgenossen keine Umsatzsteuer festgesetzt werden. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Im Streitfall hatte die Klägerin K sowohl die GmbH A als auch deren Geschäftsführerin B verklagt. Die Klage wurde abgewiesen. Daraufhin meldete der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beklagten deren Kosten zur Festsetzung an und erklärte, dass A, aber nicht B zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das LG setzte die Umsatzsteuer daraufhin anteilig fest. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der K hatte Erfolg (OLG Hamburg 22.11.23, 4 W 94/23, Abruf-Nr. 241120).

Trägt ein vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse im Innenverhältnis allein die gesamten Kosten des Rechtsstreits, ist die Umsatzsteuer nicht anteilig festzusetzen (vgl. OLG Hamburg 17.6.19, 4 W 54/19; BGH NJW 06, 774; OLG Nürnberg JurBüro 07, 649; OLG Brandenburg AGS 11, 155; OLG Stuttgart Rpfleger 01, 566). Anderenfalls würde man der obsiegenden Partei nur fiktiv geschuldete, tatsächlich jedoch nicht angefallene Kosten und damit eine Bereicherung zugestehen (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 01, 566; KG NJW-RR 98, 860). Hier hatte wohl B gegenüber der A einen Ersatzanspruch nach §§ 611, 675, 670 BGB für getätigte Aufwendungen in Form der Prozesskosten, da der Rechtsstreit im Wesentlichen deren Tätigkeit als Geschäftsführerin betraf. So trägt im Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH letztlich die vorsteuerabzugsberechtigte GmbH die gesamten Kosten des Anwalts.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung trifft zu. Die Beklagten haben trotz gerichtlichen Hinweises zu einer abweichenden Rechtslage nichts vorgetragen. So ist davon auszugehen, dass die Kosten letztlich bei der vorsteuerabzugsberechtigten A-GmbH angefallen und damit die Umsatzsteuerbeiträge nicht festzusetzen sind.

Beachten Sie | Das Abstellen auf den im Innenverhältnis zahlungspflichtigen Streitgenossen kann auch zum umgekehrten Ergebnis führen: Trotz Vorsteuerabzugsberechtigung eines Streitgenossen ist die Umsatzsteuer festzusetzen. Das kommt insbesondere in Haftpflichtfällen vor, wenn der Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis die Kosten der Versicherten tragen muss. Hier kann der Haftpflichtversicherer die gesamten Kosten im eigenen Namen zur Festsetzung anmelden. Und die auf die Vergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer ist erstattungsfähig, da ein Haftpflichtversicherer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ob der Versicherte zum Vorsteuerabzug verpflichtet ist, ist insoweit unerheblich, da er im Innenverhältnis nicht zahlungspflichtig ist (BGH NJW 06, 774; OLG Karlsruhe JurBüro 93, 35).

AUSGABE: RVGprof 6/2024, S. 99 · ID: 49991908

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