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GegenstandswertBei Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs werden 10 bis 20 Prozent des Nennbetrags angesetzt
| Der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs bestimmt sich nach § 36 GNotKG. Hierbei ist ein Bruchteil des Nennwerts der Grundschuld anzusetzen (OLG Karlsruhe 23.11.23, 19 W 75/23, Abruf-Nr. 239060). |
Es entspricht wohl ganz überwiegender Auffassung, dass der Geschäftswert des Aufgebotsverfahrens nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen ist (vgl. etwa Fackelmann/Heinemann/Otto, GNotKG, KV 15212, Rn. 18; Holzer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 433 FamFG Rn. 5). Damit scheidet § 53 GNotKG aus (NK-HK/Heinemann, 3. Aufl., KV 15212, Rn. 15; a. A. wohl – gemeinsames Zitat von §§ 36 und 53 GNotKG: OLG Düsseldorf 12.6.19, 3 Wx 39/19). Denn Gegenstand des Aufgebotsverfahrens zu dem Grundschuldbrief ist nicht das Recht selbst, sondern lediglich der zu dem Grundpfandrecht ausgestellte Brief.
Merke | In der Praxis wird ein Wert von 10 bis 20 Prozent des Nennbetrags der für kraftlos zu erklärenden Grundschuld angesetzt – es sei denn, der aktuelle Grundstückswert ist niedriger. |
AUSGABE: RVGprof 6/2024, S. 92 · ID: 49871588