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Übersicht zur Mittelgebühr§ 14 RVG: aktuelle Entscheidungen aus dem Jahr 2023 in Straf- und Bußgeldsachen

Abo-Inhalt18.02.20244 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| In Straf- und Bußgeldsachen sieht das RVG Rahmengebühren (Betragsrahmengebühren) vor, bei denen die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist (§ 14 RVG). Die folgende Rechtsprechungsübersicht fasst die aktuellen Entscheidungen aus dem Jahr 2023 zusammen (entsprechende Übersicht zu den Jahren 2021/2022: RVG prof. 23, 49; wegen weiterer Einzelheiten zu § 14 RVG vgl. Burhoff, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil A Rn. 1747 ff.). |

Rechtsprechung 2023 zu § 14 RVG in Strafverfahren (Teil 4 VV RVG)
Gericht/Fundstelle
Inhalt
Begriff der Unbilligkeit
LG Koblenz 22.8.23, 6 Qs 38/23
LG Leipzig 6.1.23, 5 Qs 66/22
Unbillig i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist eine Gebührenbestimmung, wenn sie um 20 Prozent oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt.
Allgemeines
LG Karlsruhe 6.12.23, 16 Qs 57/23
Die Strafverteidigerrahmengebühr ist nicht zu mindern, weil die StA auf Freispruch plädiert. Die StA stellt ihren Antrag erst am Ende der Hauptverhandlung und dieser bindet das erkennende Gericht nicht. Deswegen hat ein gewissenhafter Strafverteidiger die Hauptverhandlung einschließlich seines eigenen Schlussvortrags mit demselben Aufwand vorzubereiten und zu halten, wie bei jedem anderen Antrag der StA auch.
AG Linz 22.3.23, 3 Cs 2080 Je 32837/22
Ein Beschwerdeverfahren ist aufgrund des in Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG normierten Pauschalcharakters der Gebühren durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten.
Mittelgebühr, Allgemeines
LG Magdeburg 24.8.23, 25 Qs 49/23, Abruf- Nr. 237796
Das Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung und der Beiordnung als Pflichtverteidiger begründen im Erstattungsfall nicht die Festsetzung der Gebühren mindestens in Höhe der Mittelgebühr.
Höchstgebühr
AG Linz 22.3.23, 3 Cs 2080 Je 32837/22
Der Umstand, dass sich der Verteidiger im Ermittlungsverfahren zur Beschlagnahme des Führerscheins bzw. vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis schriftsätzlich äußerte bzw. Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung i. S. d.§ 111a StPO einlegte, den Tatort besichtigte und Fotos von der Örtlichkeit fertigte, rechtfertigt nicht den Ansatz der Höchstgebühr.
Terminsgebühr
LG Dessau-Roßlau 23.2.23, 6 Qs 29/23
Erscheint ein in einem Strafverfahren geladener Angeklagter nicht und beschränkt sich deshalb die Hauptverhandlungsdauer auf 15 Minuten, ist der Aufwand für die Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG als unterdurchschnittlich zu qualifizieren.
Bindungswirkung
OLG Schleswig 26.7.23, 7 U 42/23
Eine einmal getroffene Gebührenbestimmung ist bindend; es sei denn, der Rechtsanwalt hat einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen hinsichtlich der für die Bestimmung des Gebührensatzes maßgeblichen Umstände ergeben haben, die bei Rechnungsstellung noch nicht bekannt gewesen sind.
Verfahren
OLG Brandenburg 26.6.23, 1 Ws 12/23 (S), JurBüro 23, 579
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 3 S. 1 RVG und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zur Einführung des RVG: BT-Drucksache 15/1971, S. 234) beschränkt sich die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift auf die Fälle der Einholung eines Gutachtens der RAK durch das Gericht in einem Rechtsstreit über die Höhe der Rahmengebühr zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Damit sind die Anwendungsfälle auf Zivilstreitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandanten beschränkt. Fälle der Heranziehung durch die StA oder durch die Strafgerichte sind unabhängig von § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO davon nicht erfasst.
LG Dresden 14.9.23, 5 Qs 56/23
Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts liegt nur vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls in Verbindung mit den Bemessungskriterien getroffen worden ist.
Rechtsprechung 2023 zu § 14 RVG in Bußgeldverfahren
Begriff der Unbilligkeit
Gericht/Fundstelle
Inhalt
Allgemeines
LG Koblenz 22.8.23, 6 Qs 38/23
LG Koblenz 23.11.23, 6 Qs 58/23
In Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten können im Regelfall nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden.
Bedeutung der Angelegenheit
LG Dessau-Roßlau 4.5.23, 6 Qs 56/23
Den gesetzlichen Regelungen des RVG ist nicht zu entnehmen, dass in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grds. von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG auszugehen ist. Dies gilt insbesondere, wenn im Rahmen des Zwischenverfahrens die technischen Voraussetzungen der Messung, die der in einem Bußgeldbescheid vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde liegt, durch ein privates Sachverständigengutachten überprüft werden sollen.
LG Dresden 14.9.23, 5 Qs 56/23
Unterdurchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Fahreignungsregister sind grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsache anzusehen.
AG Kaufbeuren 3.3.23, 4 C 1117/221
Unabhängig von der Frage, ob Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten generell oder in bestimmten Fällen zu einer geringeren Gebühr führen müssen, weil es sich um unterdurchschnittliche Angelegenheiten handelt, ist das jedenfalls nicht der Fall, wenn die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister droht.
Schwierigkeit der Sache
LG Koblenz 23.11.23
6 Qs 58/23
Maßstab für die Beurteilung der Schwierigkeit wie auch des zeitlichen Aufwands sind nicht isoliert Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern es ist das gesamte Spektrum an Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen.
Mittelgebühr, Allgemeines
LG Dessau-Roßlau 4.5.23, 6 Qs 56/23
AG Leipzig 7.8.23, 227 OWi 953/23
In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen. Abweichungen davon sind im Einzelfall denkbar.
Verfahrensgebühr
LG Koblenz 23.11.23, 6 Qs 58/23
Für die Verfahrensgebühren ist die Höhe der Geldbuße im Bußgeldverfahren maßgebliches Kriterium für die Gebührenhöhe.

AUSGABE: RVGprof 3/2024, S. 45 · ID: 49877379

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