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AuslagenZeuge erhält für Vernehmung durch Polizei im Auftrag der StA Entschädigung nach JVEG
| Wenn Zeugen aufgrund einer Vorladung zu einer Vernehmung erscheinen müssen, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung gemäß dem JVEG. Dieser umfasst insbesondere Fahrtkosten, Verdienstausfall und ggf. Übernachtungskosten. Besonderheiten bestehen, wenn die persönliche Vernehmung im Auftrag der StA bei der Polizeidienststelle des Meldeorts des Zeugen und nicht an dessen weit entferntem Dienstort erfolgen soll. |
Inhaltsverzeichnis
1. Wann besteht ein Entschädigungsanspruch?
Die konkreten Regelungen und Höchstbeträge für die Entschädigung sind im JVEG festgelegt.
Beispiel 1: Fahrtkostenersatz |
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens hat der Zeuge Z online eine Aussage gemacht. Da die StA noch Fragen hat, wird Z zu einer persönlichen Vernehmung vorgeladen. Die Ladung erfolgt gemäß § 163 Abs. 3 S. 1 StPO durch die Polizei im Auftrag der StA. Z ist zwar im Bezirk der Polizeidienststelle mit seiner ersten Wohnanschrift gemeldet. Er ist berufsbedingt allerdings ca. 300 km entfernt tätig und wohnt während der Woche am Dienstort. Z möchte wissen, ob ihm Fahrtkosten und Verdienstausfall erstattet werden. Die Polizeidienststelle teilt ihm schriftlich mit, dass dies nicht möglich sei, da Z „amtlich in der Stadt der Polizeidienststelle gemeldet“ und „über diese Anschrift vorzuladen“ sei. Z bietet daraufhin an, die Zeugenvernehmung am Dienstort durchzuführen. Das lehnt die Polizei ab. Steht dem Z eine Entschädigung nach dem JVEG zu? |
Ja, dies regelt § 5 JVEG. Entscheidend ist, dass Z der heranziehenden Stelle anzeigt, dass er zur Vernehmung nicht von dem Ladungsort, sondern von einem anderen Ort anreist. In diesem Fall sind ihm die Mehrkosten zu erstatten, wenn er durch besondere Umstände zu den Fahrten von dem anderen Ort genötigt war (§ 5 Abs. 5 JVEG). Dies ist beispielsweise bei einer beruflichen Tätigkeit an einem anderen Ort der Fall. Die Folge ist: Wenn die Polizei dennoch auf der Vernehmung bei der ladenden Polizeidienststelle besteht, sind diese Mehrkosten zu ersetzen. Eine insoweit unrichtige Rechtsauffassung der Polizeidienststelle bindet das Gericht nicht (§ 4 Abs. 1 JVEG). Entscheidend ist vielmehr, ob das Gericht den Anspruch für angemessen hält.
2. Was wird erstattet?
Der Umfang der Erstattung ergibt sich aus § 19 JVEG mit den dortigen Verweisen.
§ 19 Abs. 2 JVEG stellt klar, dass zu der Gesamtdauer der notwendigen Reise- oder Wartezeiten auch die Zeit zu zählen ist, während der der Berechtigte infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann (vgl. Jahnke/Pflüger, JVEG, 28. Aufl., § 19 Rn. 10).
Beachten Sie | Das ist vor allem bei einem Zeugen der Fall, der im Schichtdienst arbeitet. Dieser Zeuge kann seine berufliche Tätigkeit vor bzw. nach der Zeugenvernehmung inkl. der notwendigen Reise- und Wartezeiten nicht mehr wahrnehmen, was i. d. R. in der Verdienstausfallbescheinigung des Arbeitgebers angegeben sein wird (Jahnke/Pflüger, a. a. O.; BT-Drucksache 9/23484, S. 71 f.).
Die Entschädigungen nach §§ 20 bis 22 JVEG werden nicht kumulativ gezahlt |
Beispiel 2: Entschädigung nach Stunden |
Die Arbeitszeit des Z ist von 9:00 bis 18:00 Uhr. Die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Vernehmungsstelle beträgt 300 km; die Fahrt mit der Bahn dauert 1,5 h. Die Vernehmung wird von 10:00 bis 12:00 Uhr durchgeführt. Die Reisezeit nach dem JVEG ist damit von 7:30 bis 14:30 Uhr anzusetzen. Je nachdem, ob Z nach seiner Rückreise noch arbeiten kann, fällt seine Entschädigung nach dem JVEG wie folgt aus: a) Z konnte die Arbeit nicht mehr aufnehmen Z kann geltend machen:
b) Z konnte die Arbeit um 15:00 Uhr wieder aufnehmen Z kann geltend machen:
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AUSGABE: RVGprof 3/2024, S. 49 · ID: 49868500