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LeserforumWelche Anwaltsgebühren gibt es für Verfahren auf Rückforderung einer Sachverständigenvergütung?

Abo-Inhalt16.02.20242 Min. Lesedauer

| FRAGE: Wir haben einen Sachverständigen vertreten, der vor dem AG Stellung nehmen sollte, weil er seine Vergütung zurückzahlen sollte. Danach erging ein Beschluss, mit dem der Mandant zur Rückzahlung seiner Vergütung verpflichtet wurde. Dagegen haben wir erfolgreich Beschwerde eingelegt. Das LG hat den Rückforderungsbeschluss aufgehoben. Welche Vergütung ist für uns entstanden und ist sie erstattungsfähig? |

Antwort von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt (Berlin): Das Verfahren auf Rückforderung von Sachverständigenvergütung ist in § 4 Abs. 1 JVEG, das dagegen geführte Beschwerdeverfahren in § 4 Abs. 3 und 4 JVEG geregelt. Beide Verfahren sind bei Gericht gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 S. 1 JVEG), sodass dort allenfalls gerichtliche Auslagen entstehen können.

Der Anwalt erhält Gebühren für den unbedingten Auftrag zur Vertretung des Sachverständigen in dem Rückforderungsverfahren und die Einreichung der Stellungnahme. Hier entsteht gemäß Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nebst Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV RVG. Ist dem Anwalt aber kein allgemeiner Vertretungsauftrag, sondern nur der Einzelauftrag einer Stellungnahme erteilt worden, entsteht für ihn nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG zzgl. Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV RVG.

Beachten Sie | Der Gegenstandswert ergibt sich gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (BT-Drucksache 15/1971, S. 209 li. Sp.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Anh. VII Rn. 794, 795) aus der Höhe der zurückgeforderten Vergütung.

Für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entsteht für den Anwalt gemäß Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG nebst Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV RVG. Ist dem Anwalt aber kein allgemeiner Vertretungsauftrag, sondern nur ein Einzelauftrag (zur Einlegung der Beschwerde oder zu ihrer Begründung) erteilt, entsteht für ihn eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG zzgl. Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV RVG.

Beachten Sie | Diese Gebühr ist gemäß § 15 Abs. 6 RVG allerdings auf einen Gebührensatz von 0,5 begrenzt. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Beschwerdesumme (§ 23 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2 RVG).

Eine Erstattung der Anwaltsvergütung ist sowohl im Rückforderungs- als auch Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 8 S. 2 JVEG). Das bedeutet, dass der Sachverständige als Auftraggeber seines Anwalts dessen Kosten nicht (hier: von der Staatskasse) erstattet verlangen kann. Auf diesen Umstand sollte der Anwalt seinen Mandanten vor Erteilung der Aufträge hinweisen. Denn der rechtliche Laie nimmt oft irrtümlicherweise an, dass bei einem Erfolg der unterliegende Gegner „seinen Anwalt bezahlen muss“.

AUSGABE: RVGprof 3/2024, S. 40 · ID: 49868503

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