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BerufsrechtSektorale HP-Erlaubnis auch für Podologen

Abo-Inhalt07.02.20253101 Min. LesedauerVon RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

| Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor wenigen Monaten entschieden, dass einer ausgebildeten Podologin auf Antrag die Heilpraktiker-(HP-)Erlaubnis beschränkt auf den Bereich der Podologie erteilt werden kann (Urteil vom 29.08.2024, Az. 3 C 4.23). Vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der Podologin und der zuständigen Behörde, die ihren Antrag abgelehnt hatte. |

Podologin klagt Neubescheidung ihres Antrags erfolgreich ein

Die ausgebildete Podologin hatte bei der zuständigen Behörde am 15.02.2019 die Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten HP-Erlaubnis beantragt. Der Antrag wurde im Mai 2019 abgelehnt. Die Podologin klagte gegen die Ablehnung. Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtete die Behörde mit Urteil vom Februar 2023, über den Antrag neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Das VG vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der sektoralen HP-Erlaubnis für den Bereich der Podologie vorliegen. Da aber in den Akten kein Nachweis einer abgelegten Kenntnisprüfung war, sprach das Gericht der Podologin nur einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags zu. Die Behörde war mit dem Urteil nicht einverstanden und legte Sprungrevision zum BVerwG ein mit der Begründung, dass die für eine sektorale HP-Erlaubnis erforderliche Abgrenzbarkeit und Teilbarkeit des Gebietes der Podologie nicht vorläge, u. a., weil ein Podologe medizinische, aber auch kosmetische Tätigkeiten erbringe. Das BVerwG wies die Sprungrevision der Behörde als unbegründet zurück.

So begründete das BVerwG den Anspruch der Klägerin

Rechtsgrundlage für die sektorale HP-Erlaubnis ist nach Auffassung des BVerwG § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG). Danach hat die Podologin Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, weil mit Ausnahme der erfolgreichen Kenntnisprüfung die Voraussetzungen für die Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten HP-Erlaubnis vorliegen. D. h. für die Behördenpraxis: Die Behörde muss von der Podologin (noch) eine Kenntnisprüfung verlangen, die Podologin muss diese erfolgreich absolvieren, dann kann und muss die Behörde die sektorale HP-Erlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Podologie erteilen.

Für das Gericht stand fest, dass die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für den Beruf des Podologen zeigen, dass für die Anwendung podologischer Behandlungsmethoden heilkundliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Es kommt nicht darauf an, dass der heilkundliche Anteil des Tätigkeitsfeldes eine bestimmte quantitative Schwelle überschreitet, sondern es ist vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, dass dem heilkundlichen Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er einen bedeutsamen Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht. Mit Blick auf die in der Heilmittel-Richtlinie aufgeführten Behandlungsmethoden kann dies bejaht werden.

AUSGABE: PP 3/2025, S. 3 · ID: 50307851

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