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PersönlichkeitsrechtBewertungen im Internet: Bewertete müssen fehlenden Behandlungskontakt nicht begründen

Abo-Inhalt19.02.20252 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus

| Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die Verurteilung der Betreiberin eines Internetportals bestätigt, die Veröffentlichung einer Arztbewertung auf dem Portal google.de zu unterlassen. Das OLG stellte dabei fest, dass bereits die Mitteilung eines bewerteten Arztes, einer Bewertung liege kein tatsächlicher Behandlungskontakt zugrunde, Prüfpflichten der Plattformbetreiberin auslöst. Eine solche Rüge bedürfe keiner näheren Begründung (Urteil vom 06.08.2024, Az. 18 U 2631/24 Pre e). Das Urteil ist gleichermaßen für bewertete Physiotherapeuten relevant. |

Arzt klagt erfolgreich gegen Bewertung ohne Behandlungskontakt

Eine Internetnutzerin hatte auf Google Maps eine Bewertung für einen plastischen Chirurgen verfasst. Im Bewertungstext hatte sie angegeben, der Chirurg habe sie zweimal an der Nase operiert. Die Ergebnisse und Folgen der Operationen beschrieb die Frau als überhaupt nicht zufriedenstellend und für sie sehr belastend. Der Arzt bestritt, dass die Bewertungsverfasserin irgendeine „tatsächliche Erfahrung“ mit bzw. in seiner Praxis gemacht habe, setzte die Betreiberin des Internetportals google.de davon in Kenntnis und verlangte von ihr die Beseitigung des Eintrags. Die Bewertung passe auf keine seiner Patientinnen. Seine Verfügungsklage blieb in erster Instanz erfolglos.

Im Berufungsverfahren gab das OLG München dem Arzt Recht. Es sah die Portalbetreiberin zur Prüfung und zur Weiterleitung der Beanstandung des Chirurgen an die Bewerterin zur Stellungnahme verpflichtet. Weitergehende Angaben als die, dass die Bewertende nicht seine Patientin war, habe der Arzt nicht machen müssen.

Die Entscheidung ist aus Sicht der Bewerteten zu begrüßen

Die Entscheidung ist aus der Sicht der bewerteten Leistungserbringer zu begrüßen. Auf die Frage, ob der bewerteten Person weitere Angaben in Bezug auf die bewertende Person überhaupt möglich sind (etwa mangels konkreter Angaben zur Behandlungsleistung in der Bewertung), kommt es nach den gerichtlichen Ausführungen nicht an. Selbst wenn ein umstrittener Bewertungseintrag Angaben enthält, die für einen tatsächlichen Behandlungskontakt mit dem Bewerteten sprechen, reicht die Anzeige, die bewertende Person sei nicht zur Behandlung in der Praxis gewesen aus, um Prüf-, Ermittlungs- und ggf. Löschungspflichten der Portalbetreiberin zu begründen. Denn natürlich belegen auch detailreiche Schilderungen im Bewertungstext nicht automatisch eine tatsächliche Behandlung bei der oder dem Bewerteten.

Merke | Nur in dem – seltenen – Ausnahmefall, dass sich die Identität der bzw. des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt, kann es erforderlich sein, dass die bzw. der Betroffene die Behauptung des tatsächlich fehlenden Kontakts mit der bzw. dem Bewertenden näher zu begründen hat.

AUSGABE: PP 3/2025, S. 20 · ID: 50314897

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