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MutterschutzKünftig besteht Anspruch auf Mutterschutz bereits bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche
Leseprobe27.02.20251 Min. Lesedauer
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Schutzfristen bei Fehlgeburten ab dem 01.06.2025
| Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu (zur erfolglosen Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen vgl. Beitrag online vom 14.10.2024, Abruf-Nr. 50192090). Das ändert sich ab dem 01.06.2025: Künftig haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden. |
Die Schutzfristen bei Fehlgeburten sind ab der 13. Schwangerschaftswoche wie folgt gestaffelt:
- Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu zwei Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu sechs Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu acht Wochen Mutterschutz
- Gesetzentwurf „Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz)“, online unter Abruf-Nr. 246572
- Beschluss des Bundesrats vom 14.02.2025 online unter Abruf-Nr. 246573
AUSGABE: PP 4/2025, S. 1 · ID: 50330148
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